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Thema: Abgabe von Kaliumpermanganat

  1. #1
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    Frage Abgabe von Kaliumpermanganat

    Sehr geehrter Herr Bregulla,

    letzte Woche verlangte ein seltsamer Kunde bie uns in der Apo nach KMNO4, da er das angeblich brauchte, um sich eine Lösung zur behandlung seiner entzündeten Haut damit zu machen.
    Leider habe ich das ganze (10 Gramm) ohne wesentliche Beratung und Dokumentation abgegeben. Das war wohl ein Fehler! Immerhin habe ich mir den Personal-Ausweis zeigen lassen und das aufgeschrieben.

    Was hätte man sonst alles beachten müssen..?

    VG S.Z.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Gefahrstoffrechtlich muss man bei Kaliumpermanganat die neue GHS-Kennzeichnung nach EG-Stoffliste durchführen und die zutreffenden P-Sätze ermitteln. Das ganze muss dann auf das Etikett, das hier 52x74mm messen sollte, die 10x10mm. Bei Abgabegefäßen unter 125mL gelten die reduzierten Kennzeichnungen, so daß hier lediglich die Symbole und das Signalwort "Gefahr" die toxikologischen Eigenschaften beschreiben.

    Bezüglich der Abgabe an Erwachsene gibt es bei geringen Mengen (das ist hier der Fall) juristisch keine wesentlichen Einschränkungen, sofern der Grund des Bedarfs schlüssig ist (müssen Sie entscheiden, ob das hier der Fall ist) und der Erwerber zuverlässig erscheint (könnte hier nicht der Fall sein). Eine Unterweisung (Beratung) des Endverbrauches ist nach ChemVerbotsV vorgeschrieben, eine Identitätsfestellung oder Abgabedokumentation jedoch nicht.

    Insoweit sehe ich da keinen Fehler im engeren Sinne. Bei der Abgabe von Kaliumpermanganat für solche Verwendungen empfehle ich aber eine Abgabebeschränkung auf < 5g.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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  3. #3
    Premium-User Avatar von Julian Eisenbach
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    Guten Tag,

    ich kann mich noch errinern das Herr Ravati auf einem seiner Seminare berichtete, dass gewisse Leute KMnO4-Lösung dafür verwenden um das Naloxon in den Tilidin/Naloxon-Kombi-AZM zu oxidieren (und damit unwirksam zu machen) und sich das Tilidin dann i.v. spritzen und somit auch den gewünschten Kick erhalten!

    Nur mal so als Info

    Und gegen entzündete Hautstellen, gibt es in ihrer Apotheke doch bestimmt Alternativen, die als weniger obsolet erscheinen

    Mit freundlichen Grüßen,
    Julian Eisenbach

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Hier kommen dann Aspekte des Grundstoffüberwachungsgesetzes (bzw. evtl. Sprengstoffgesetzes) ins Spiel.

    Eine Verwendung als Desinfektionslösung (machen auch Aquarianer) ist a priori eine schlüssige Verwendung. Zusammen mit der Zuverlässigkeit des Erwerbers ist also eine Abgabe möglich.

    Der Apotheker muss hier nach "billigem Ermessen" entscheiden, wie er handelt. Eine Begrenzung der Abgabemenge, die dem Verwendungszweck entspricht, ist sicher im Rahmen dieses Abwägung auch wichtig.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  5. #5
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo, ich klinke mich mal hier ein.
    So einen "Aquarianer" hatte ich heute auch in der Apotheke. Er wollte 100g KMnO4.

    Nun habe ich erfahren, es gäbe kein Kaliumpermanganat mehr, das an den Kunden abgegeben werden kann/darf ??
    Bin ich da richtig informiert?

    Gruß und Dank,
    Christoph Stackmann

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Zitat Zitat von Dr. Detlev Bregulla Beitrag anzeigen
    Gefahrstoffrechtlich muss man bei Kaliumpermanganat die neue GHS-Kennzeichnung nach EG-Stoffliste durchführen und die zutreffenden P-Sätze ermitteln. Das ganze muss dann auf das Etikett, das hier 52x74mm messen sollte, die 10x10mm. Bei Abgabegefäßen unter 125mL gelten die reduzierten Kennzeichnungen, so daß hier lediglich die Symbole und das Signalwort "Gefahr" die toxikologischen Eigenschaften beschreiben.

    Bezüglich der Abgabe an Erwachsene gibt es bei geringen Mengen (das ist hier der Fall) juristisch keine wesentlichen Einschränkungen, sofern der Grund des Bedarfs schlüssig ist (müssen Sie entscheiden, ob das hier der Fall ist) und der Erwerber zuverlässig erscheint (könnte hier nicht der Fall sein). Eine Unterweisung (Beratung) des Endverbrauches ist nach ChemVerbotsV vorgeschrieben, eine Identitätsfestellung oder Abgabedokumentation jedoch nicht.

    Insoweit sehe ich da keinen Fehler im engeren Sinne. Bei der Abgabe von Kaliumpermanganat für solche Verwendungen empfehle ich aber eine Abgabebeschränkung auf < 5g.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Die oben gemachte Aussage ist nach wie vor gültig.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  7. #7
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    Guten Tag,

    bei der Abgabe von T+, T, O, F+, Xn ist folgendes zu beachten.

    Erwerber > 18Jahre
    Verwendung

    Identität bei T+,T sowie bei bestimmten Stoffen zur Sprengstoffherstellung und Drogensynthese (--> hier wird auch Kaliumpermanganat gelistet)

    Des weiteren, ist eine mündliche Unterweisung erforderlich über,
    die Verwendung verbundenen Gefahren
    entsprechende Vorsichtmaßnahmen
    Maßnahmen bei Verschütten und bei Entsorgung

    Hier noch eine Tabelle zur Übersicht: http://www.abda.de/fileadmin/assets/...V_10_08_18.pdf

    Grüße pharmafab

  8. #8
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    Vorgestern war ein Zahnarzt, der bei uns im Ort praktiziert, da und wollte 290g Kaliumpermanganat zur Reinigung seines großen Koi-Teiches.
    Da er das schon öfter bekommen hat, seine Identität bekannt ist und der Verwendungszweck plausibel ist, habe ich es abgegeben und alles dokumentiert. Herr Dr. Bregulla, sie empfehlen eine Abgabebeschränkung von 5g. Rein rechtlich spricht doch nichts gegen höhere Abgabemengen, solang der Zweck bzw. die Person keine Zweifel aufwirft, oder? Das GüG sagt <100kg ist möglich.
    Ist es nun falsch solch große Mengen abzugeben?


    Grüße
    Sascha Sobieraj

  9. #9
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Nein, es muss eben alles stimmen (und in dem o.g. Fall ist es wohl auch so). 5g für einen Aquarianer sind für Desinfektionszwecke plausibel, 290g für einen Teich aber auch.

    Die obige Angabe 5g bezog sich auf den geschilderten Fall (für die Eigenbehandlung entzündeter Haut), da man dort ggf. auftretende Schäden beim Menschen (falsche Konzentration, zu lange Einwirkzeit, u.a.) beachten sollte.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  10. #10
    Premium-User
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    Liebe Kollegen,

    auch ich habe zu Kaliumpermanganat eine Rückfrage.
    Es ist doch aber ein Unterschied ob das Kpm als Arzneimittel oder als Chemikalie verlangt wird.
    Angenommen man füllt 5g als Defektur ab, dann muss doch lediglich nach GHS gekennzeichnet werden, oder muss ich da ne komplette Gefahrstoffdoku machen??

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