Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,
Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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Liebe Fragesteller,
bereits ohne den Sachverhalt rechtlich genau zu votieren, gehe ich davon aus, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Er besteht auch in ähnlich gelagerten Fällen nicht, wie bspw. des Arbeitgebers oder des Gerichtes auf Diagnose des arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiters oder der Verhandlungsunfähigkeit eines Zeugen oder Beschuldigten.
Die Diagnose gehört in den Bereich der ärztlichen Schweigepflicht, die Entbindung reicht soweit wie notwendig. Dies ist hier die Eignung zur Prüfung am vorliegenden Tag.
Laura, ich empfehle Ihnen daher dringend, dass Ihnen Herr Thenhausen die Anspruchsgrundlage (Norm) für sein Anliegen nennt. Nach deren Prüfung würden Sie bei Bestehen eines solchen Anspruchs auch die Diagnose vorlegen, nicht vorher.
Soviel für heute und
mit freundlichen Grüßen
Dr. Th. Alexander Peters
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