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Thema: Amtliches Recht auf Nachforderung einer Diagnose..!??

  1. #1
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Böse Amtliches Recht auf Nachforderung einer Diagnose..!??

    Zitat Zitat von laura Beitrag anzeigen
    Hallo Herr Dr. Ravati,

    ich wende mich mit folgendem Problem an sie, bin am 14.03 von meiner Hausärztin krank geschrieben worden für den gesamten Prüfungsabschnitts des 1. Stex. Am 15.03 würde mir dann vom Amtsarzt ein amtsärztliches Attest ausgestellt das ich noch am gleichen Tag per Post zum Landesprüfungsamt nach Düsseldorf geschickt habe zusätzlich dazu die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung meiner Hausärztin, ebenfalls habe ich mich noch am selben Tag persönlich bei Herr Thenhausen krank gemeldet( natürlich mit zu erwartenden überspitzten Bemerkungen wie ich hoffe es ist keine Prüfungsangst denn das würde ja kein Grund sein) Nein, mir wurde vom Amtsarzt keine Prüfungsangst diagnostiziert.

    Diesen Samstag erreichte mich dann ein Brief von Herrn Thenhausen, dass die eingereichten ärztlichen Unterlagen so nicht ausreichen und eine weitere amtsärztliche Stellungsnahme zum Umfang und Schwere der Erkrankung nebst Stellungnahme zur Prüfungsbedingtheit der Erkrankung nach einzureichen ist.

    Können sie mir nun sagen, ob das rechtlich in Ordnung ist das Herr Thenhausen solch eine Stellungnahme mit so persönlichen Informationen verlangt?

    Ich danke ihnen im voraus schon für ihre Bemühungen!

    Mit freundlichen Grüßen
    Hallo Dr. Peters,

    leider kann ich diese Frage juristisch nicht hinreichend beantworten und bitte um Ihre Meinung.

    Mit besten Grüßen

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  2. #2
    Premium-User Avatar von Dr. Alexander Peters
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    Liebe Fragesteller,

    bereits ohne den Sachverhalt rechtlich genau zu votieren, gehe ich davon aus, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Er besteht auch in ähnlich gelagerten Fällen nicht, wie bspw. des Arbeitgebers oder des Gerichtes auf Diagnose des arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiters oder der Verhandlungsunfähigkeit eines Zeugen oder Beschuldigten.

    Die Diagnose gehört in den Bereich der ärztlichen Schweigepflicht, die Entbindung reicht soweit wie notwendig. Dies ist hier die Eignung zur Prüfung am vorliegenden Tag.

    Laura, ich empfehle Ihnen daher dringend, dass Ihnen Herr Thenhausen die Anspruchsgrundlage (Norm) für sein Anliegen nennt. Nach deren Prüfung würden Sie bei Bestehen eines solchen Anspruchs auch die Diagnose vorlegen, nicht vorher.

    Soviel für heute und
    mit freundlichen Grüßen
    Dr. Th. Alexander Peters

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