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Thema: Pankreatin

  1. #1
    Premium-User
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    Pankreatin

    Sehr geehrter Herr Dr. Bregulla, liebe Forengemeinde,

    heute wurde bei uns telefonisch ein Pankreatin bestellt. Die Kollegin am Telefon hatte nicht nach einem Verwendungszweck gefragt und mich erst danach um Rat gefragt, ob wir es überhaupt abgeben dürfen. Das Problem ist nämlich, das die H-Sätze nicht ganz ohne sind, folglich hiermit auch viel passieren kann.

    H315 Verursacht Hautreizungen.
    H319 Verursacht schwere Augenreizung.
    H335 Kann die Atemwege reizen.
    H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
    H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

    Pankreatin ist nicht in der ChemVerbotsV aufgeführt und wäre somit theoretisch ja nicht verboten. Trotzdem ist es gefährlich.
    Ich denke die Abgabe sollte verweigert werden, aber möchte es gern hier mal zur Diskussion stellen um noch ein paar Meinungen zu hören. Ich kann mir nämlich auch keinen plausiblen Verwendungszweck vorstellen.

    Ich wäre über Meinungen sehr erfreut.

    Grüße,
    Sascha Sobieraj

  2. #2
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    Hallo, Herr Sobieraj,
    ich würde zunächst mal den Verwendungszweck hinterfragen. Pankreatin ist ja letztendlich ein Pulver aus Verdauungsenzymen, das würde auch die Einstufung mit den H-Sätzen erklären: "Andauung" der Eiweißstrukturen ist eben möglich. Ich könnte mir vorstellen, daß das Pulver bsp. zur Bearbeitung von Fleisch gebraucht wird, um es genießbarer / zarter zu machen. In der Gastronomie wäre das natürlich ein absolutes "No go", aber die pauschale Verweigerung der Abgabe sehe ich nicht gerechtfertigt. Könnte ja auch als Verdauungshilfe für ein Tier gedacht sein? Also als Erstes: Kunden fragen!
    Grüße
    C. Wegener

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Ich stimme Frau Wegener zu. A priori fallen mir "übliche" Verwendungszwecke nicht ein.

    Was die Einstufung angeht, so bezieht sich diese insbesondere auf die Stufe 2 zur akuten dermalen und Augentoxizität. Insoweit ist der Stoff an sich nicht sonderlich gefährlich, wenn man vernünftig mit ihm umgeht. Ein zwingendes Abgabeverbot läßt sich daraus sicher nicht ableiten. Soweit für den o.g. Zweck "Gastronomie" eine Verwendung angestrebt wird, also gewerbliche Verwendung, ist die Abgabe auf jeden Fall zulässig.

    Der Abgebende ist sicher nicht verpflichtet, einen evtl. gegen Lebensmittelrecht o. ä. verstoßenden Anwendungsbereich zu ermittteln und daraus die Abgabe zu verwehren.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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