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Thema: Wie viele BtM dürfen auf ein Rezept?

  1. #11
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    Hallo, Frau Noah,

    ich denke, Dr. Ravati hat recht - Aufschluß gibt die BtmVV:
    (2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
    1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
    2. der festgesetzten Höchstmengen
    abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.
    Also - mit einen "A" geht offensichtlich wirklich "A"lles - auch nach 21:00 Uhr (oder mit knurrendem Magen vor der Mittagspause )

    Herzliche Grüße
    C. Wegener

  2. #12
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    Dürfen wir als Apotheke dieses tolle "A" selbst ergänzen (natürlich nach Rücksprache mit dem Arzt) oder muss es immer gegengezeichnet werden?

    vielen Dank!

  3. #13
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Schulze,
    Zitat Zitat von Jörg Schulze Beitrag anzeigen
    Dürfen wir als Apotheke dieses tolle "A" selbst ergänzen (natürlich nach Rücksprache mit dem Arzt) oder muss es immer gegengezeichnet werden?
    In BtMVV §11 "Abgabe von BtM" steht:
    (2) Bei Verschreibungen und Verschreibungen für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen.
    D.h. Sie dürfen das A auf den beiden in der Apotheke vorliegenden Teilen ergänzen, wenn Sie mit dem Arzt Rücksprache gehalten haben. Der Arzt vermerkt das fehlende A sodann auf dem in der Praxis verbliebenen Rezeptteil.

    Nichts zu machen ist bei fehlender Arztunterschrift. Dies ergibt sich aus §9 "Anganben auf dem BtM Rezept":
    Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen.
    -> die Arztunterschrift ist die Nummer 9

    Schönen Feiertag, falls Sie in einem Bundesland leben, der diesen genießen darf. Ansonsten einen angenehmen Arbeitstag.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #14
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    Hallo,
    dazu möchte ich - mal wieder - Wasser in den Wein schütten: Frau Noah hat insofern recht, als sie die BtmVV zitiert. Mit der von ihr beschriebenen Vorgehensweise wird also der betäubungsmittelrechtlichen Seite Genüge getan.
    ABER: die Kostenträger stehen auf dem Standpunkt, dass alle handschriftlichen Änderungen, die auf einem Kassenrezept vorgenommen werden, vom Arzt mit Datum und Unterschrift ergänzt werden müssen (Ausnahme: die Begründung für von uns vorgebrachte pharmazeutische Bedenken). Diesen Passus finden Sie in verschiedenen Lieferverträgen zwischen KK und Apothekerverbänden, aber auch in den einschlägigen Vorschriften der Ärzteschaft. Das heißt: wenn Sie das "A" selbst ergänzen und abzeichnen, ist für den Pharmazierat die Welt in Ordnung, aber Sie haben noch lange nicht die Kostenerstattung durch die Krankenkassen - also: wir lassen alle Änderungen gegenzeichnen! Gerade Btm-Rezepte fallen in der Rezeptprüfung auf - und diejenigen, die prüfen, sind alles andere als praktisch tätige Pharmazeuten, sondern Bürokraten, die sich an den Paragraphen der Gesetzestexte und Lieferverträge orientieren - und oftmals auch noch nach Erfolgsquote bezahlt werden...

    Grüße
    Claudia Wegener

  5. #15
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    ja gut ergänzt von Frau Wegener :-) ! Mal wieder ein entscheidender Unterschied zischen Verwaltungsrecht und Sozialrecht. ....
    Und diese "wunderbaren" Retax-Stellen achten auf ALLES..!!!
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  6. #16
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    Hallo,

    im Gesetz heißt es, wie auch von Frau Noah beschrieben:

    §9 BtMVV "Die ANGABEN nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer ÄNDERUNG der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf ALLEN TEILEN des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen."

    Nummer 2 wäre nach §9 damit zum Beispiel das Ausstellungsdatum. Ich verstehe das Gesetz (und die Aussage von Herr Ravati) so, dass ich das Ausstellungsdatum nach Rücksprache mit dem Arzt also auch korrigieren dürfte, weil ich ALLES korrigieren darf außer die Unterschrift des Arztes.

    Hier irritiert mich jetzt folgender link:
    http://www.deutsche-apotheker-zeitun...mmer/9246.html

    Auf diesem roten DIN A4-Ding auf dem das neue BtM-Formular beschrieben wird, steht unter Änderungen:

    „Der Apotheker kann nach Rücksprache mit dem Arzt Änderungen vornehmen muss aber sicherstellen, dass der Arzt diese Änderung auf seiner Durchschrift vermerkt und muss sie selbst auf seinen beiden Durchschriften vermerken. Das Ausstellungsdatum darf grundsätzlich nicht verändert werden“

    Ist das einfach falsch, oder ist damit gemeint, dass ich ein fehlendes Datum nach Rücksprache mit dem Arzt eintragen darf, aber ein falsches bereits bestehendes nicht korrigieren darf, ohne erneute Unterschrift des Arztes.

    Im Gesetz heißt es ja wie oben zitiert „Im Falle einer ÄNDERUNG der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf ALLEN TEILEN des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen“

    Heißt das also ganz Allgemein, wenn ich etwas hinzufüge, was vorher noch nicht da war (z.B ein „A“ das der Arzt vergessen hat) darf ich das nach Rücksprache mit dem Arzt tun, ohne dass er das auf ALLEN TEILEN vermerkt. Also er vermerkt auf Teil 3 mit Unterschrift und ich auf Teil 1 und 2. Das Hinzufügen von einem „A“ ist also eine ANGABE die durch eine andere Person (z.B die Apothekerin) gemacht werden darf und keine ÄNDERUNG.

    Das würde folgendes bedeuten: wenn die Telefonnummer vom Arzt fehlt darf ich die Angabe nach Rücksprache machen, wenn ich aber eine falsche Nummer korrigiere muss der Arzt das gegenzeichnen...
    Wenn ja, ist das doch alles „leicht“ bescheuert, wenn man das an dieser Stelle mal so anmerken darf.

    Dann müsste es auf dem roten DIN-A4-Teil heißen: "Der Apotheker kann nach Rücksprache mit dem Arzt ANGABEN auf dem Rezept machen usw. Das Ausstellungsdatum darf grundsätzlich nicht VERÄNDERT werden."

    Auf dem selben roten Blatt steht außerdem unter Punkt 6: „A-Kennzeichnung. Bei Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge muss das Rezept mit dem Buchstaben „A“ versehen werden. Ein nachträglich ergänztes „A“ ist mit Datum und Unterschrift durch den Arzt gegenzuzeichen“

    Das wiederspricht doch dem Gesetz!!! Es MUSS doch NICHT durch den Arzt unterschrieben werden! Verstehe ich hier irgendetwas komplett falsch, oder ist das einfach unlogisch? Oder ist hier jetzt noch das SGB V mit reingehäkelt? Also nach BtMVV wäre alles schick, aber nach Sozialrecht nicht?!

    Auf dem roten DIN-A4-Ding steht außerdem unter dem Punkt Handschriftliche Ergänzungen:“ Jede handschriftliche Ergänzung muss mit Datum und Unterschrift des Arztes gegengezeichnet werden.“ Geht es nur um Ergänzungen vom Arzt? (Also um Sachen die dem Arzt auffallen, bevor er dem Patient das Rezept aushändigt?) -> Ist damit gemeint, dass der Arzt, wenn er ein A handschriftlich auf das Rezept schreibt, seine Unterschrift daneben setzen muss und ich ansonsten eventuell retaxiert werde, weil man mir unter Umständen nicht glaubt, dass er das „A“ mit seinem Stift gemalt hat? Ich müsste dann also beim Arzt anrufen, ein „nach Rücksprache mit dem Arzt“ auf das Rezept schreiben und das A mit meiner Unterschrift plus Datum versehen und er in seinen Unterlagen….richtig?

    Wenn mir ein Kunde sagt, ich bekomme aber sonst immer 100 Tabletten und nicht 50. Ich rufe den Arzt an und der sagt „stimmt, hab ich verpeilt, ändern sie das bitte!“, darf ich das dann nach BtMVV selbst korrigieren, weil ich

    1. nach Rücksprache alle Angaben (auch die Arzneimittelbezeichnung mit Mengenangabe) außer die Unterschrift des Arztes auf dem Rezept korrigieren darf.

    Oder

    2. ich darf das nicht machen, weil es eine ÄNDERUNG wäre und damit der Arzt alle drei Teile des Rezepts unterschreiben müsste.

    Oder

    3. Ich lasse einfach ALLES vom Arzt gegenzeichnen um auf Nummer sicher zu gehen!

    Und wer ist in dem Gesetz überhaupt mit „andere Personen“ gemeint. Dürfte also auch irgendeine Oma die gerade vor mir steht das „A“ draufmalen und unterschreiben, nachdem ich mit dem Arzt telefoniert hab?? (Für den Fall, dass ich schon Schmerzen im Handgelenk hab, weil ich so viele Rezepte korrigieren musste ;-) )

    Fragen über Fragen…vermutlich auch etwas verwirrend!

    Danke schon mal für die Antworten!

  7. #17
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    Hallo, "kotti",

    das sind viele Fragen auf einmal... Auch hier ist - wie immer - wichtig, Btm-Recht und Sozialrecht zu unterscheiden.
    Der Hinweis, daß "andere Personen" die Eintragungen vornehmen können, stammt noch aus der Zeit, als alle Angaben auf dem Btm-Rezept vom Verordner höchstpersönlich vorgenommen werden mußten - also aus der Vor-PC-Ära . Damals konnte man an der Handschrift erkennen, wer was geschrieben hatte. Andere Personen sind also in diesem Fall die Mitarbeiter des Arztes oder die Mitarbeiter der Apotheke.
    Zum Problem der Änderung:
    Das gesamte Rezept wird als Verschreibung betrachtet - nicht nur die Verordnungszeile mit dem Arzneimittel. D. h. im Umkehrschluß, daß alle Änderungen auf dem Rezept der Gegenzeichnung des Arztes bedürfen.
    §9
    (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
    Das BfArM schreibt dazu in den FAQ:
    − durch den Apotheker (vgl. § 12 Abs. 2 BtMVV):
    Patientenangaben können durch den Apotheker geändert oder ergänzt werden, wenn der Überbringer der Verschreibung diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind.
    Alle weiteren Angaben, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften (vgl. § 9 Abs.1 BtMVV) nicht vollständig entsprechen, können vom Apotheker nur nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, präzisiert werden. Diese Änderungen sind vom Apotheker auf den Teilen I und II und vom Arzt auf Teil III der Verschreibung zu vermerken.
    Hier steht nix von Gegenzeichnen, aber der Gesetzestext (s.o.) hat größeres Gewicht...

    Die Änderung des Ausstellungsdatums ist eine knifflige Angelegenheit, denn wenn wir das "einfach so" nach telefonischer Rückspräche dürften, bräuchten wir keine Gültigkeitsdauer mehr. Hier sind die Kostenträger besonders penibel --> auf alle Fälle vom Doc ändern lassen! Alle Ergänzungen / Änderungen auf Rezepten müssen nunmal abgezeichnet werden. Den Passus finden Sie in den einschlägigen Lieferverträgen:
    AM-Richtlinie Verordnung von Arzneimitteln
    E §11
    (1) Die Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung setzt eine Veordnung der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes auf einem ordnungsgemäß ausgestellen Kassenrezept voraus.
    Änderung und Ergänzungen zu einer ausgestellten Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes mit Datumsangabe. Das Weitere regeln Bundesmantelverträge
    Bundesmantelvertrag für Ärzte (01.01.2013)
    §29 Verordnung von Arzneimitteln
    (10) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe
    Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke f. die vertragsärztliche Versorgung
    Muster 16 Arzneiverordnungsblatt
    13. Änderung und Ergänzungen von Verordnungen von Arznei, Verband- und Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
    Mal ganz abgesehen vom Aufwand: wir können (und sollten!) die Ärzte nicht aus ihrer Verpflichtung entlassen, Rezepte ordnungsgemäß auszustellen! Bei Btm fehlt diesen manchmal einfach die Erfahrung und das Wissen, aber das können wir leicht vermitteln - und dann kann der Doc in Zukunft alles richtig machen - oder vorher anrufen und fragen, wie's richtig geht. Dazu ist ein kollegiales Miteinander natürlich unerläßlich...
    Ich möchte wetten, daß die Ärzteschaft durchaus in der Lage ist, ein Formular welcher Art auch immer korrekt auszufüllen, wenn damit das eigene Wohl verbunden ist (Abrechnung, Spesen, etc.)...

    Grüße
    C. Wegener

  8. #18
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    kotti ist offensichtlich jemand der das Ganze sehr wörtlich nimmt. Da finde ich zunächst gut! :-)
    Birgt jedoch auch die Gefahr sich zu sehr zu verzetteln... Zunächst zur Begrifflichkeit. Auch eine Ergänzung von entwas Fehlendem IST eine grundsätzlich auch eine "Änderung" Hier muss man also nicht unterscheiden.

    Und wie von Frau Wegener (wie immer :-)) toll dargestellt... (und von "kotti" vermutet) "funkt" hier das Sozialrecht mit ERGÄNZENDEN Anforderungen dazwischen!

    Die Antwort auf das was die Apotheke darf findet man nicht in § 9 , sondern (wie sehr schön von Fr. Wegener über die Aussagen des BfArM - auf die man sich im übrigen verlassen kann! - zitiert) in § 12 BtMVV:
    (2) "bei Verschreibungen und Verschreibungen für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen. Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden geändert oder ergänzt werden, wenn der Überbringer der Verschreibung oder der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. Auf Verschreibungen oder Verschreibungen für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf, bei denen eine Änderung nach Satz 1 nicht möglich ist, dürfen die verschriebenen Betäubungsmittel oder Teilmengen davon abgegeben werden, wenn der Überbringer glaubhaft versichert oder anderweitig ersichtlich ist, daß ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Betäubungsmittels erforderlich macht. In diesen Fällen hat der Apothekenleiter den Verschreibenden unverzüglich über die erfolgte Abgabe zu benachrichtigen; die erforderlichen Korrekturen auf der Verschreibung oder Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf sind unverzüglich vorzunehmen. Änderungen und Ergänzungen nach den Sätzen 1 und 2, Rücksprachen nach den Sätzen 1 und 4 sowie Abgaben nach Satz 3 sind durch den Abgebenden auf den Teilen I und II, durch den Verschreibenden, außer im Falle des Satzes 2, auf Teil III der Verschreibung oder der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf zu vermerken
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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