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Thema: Haltbarkeitsangaben nach Öffnung von Kosmetika

  1. #1
    Premium-User
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    Haltbarkeitsangaben nach Öffnung von Kosmetika

    Hallo zusammen,
    auf Kosmetika steht ja oft eine verkürzte Haltbarkeit nach Öffnung, gekennzeichnet mit dem Piktogramm einer offenen Kruke und z.B. der Angabe 12M (=12 Monate nach Anbruch verwendbar; außer natürlich, dass mit den 12 Monaten das Haltbarkeitsdatum überschritten würde )

    Aber beispielsweise auf dem 50g Spray Thermalwasser von La Roche-Posay findet sich diese Angabe nicht.
    Meine Suche im Internet ergibt, dass diese Kennzeichnung mit dem geöffneten Cremetopf seit 2005 Verwendung findet. Ist dies eigentlich Pflicht? Oder muss bei Produkten ohne diese Kennzeichnung der pharmazeutische Sachverstand her?

    Danke und schönes WE
    Sabine Kreuzberger

  2. #2
    Premium-User Avatar von André Pour Esmailiyeh
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    Na das spray öffneste ja nicht ;-)
    kommt also keine Luft von außen ran, da es ja ein Druckgasspray ist.
    Es ändert sich also nix an der Haltbarkeit nach Erstbenutzung, somit gilt das Haltbarkeitsdatum. Das gilt auch für Kosmetika die quasi nicht verderben können (Alkoholgehalt etc.)

    grüße André

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Idee Kennzeichnung von Kosmetika

    Hallo,

    nicht schlecht Herr Kollege :-) -Vor allem sehr fachlogisch argumentiert!
    Allerdings richtet sich das ganze rechtlich nach den Bestimmungen der Kosmetik-Verordnung. v.a. den Bestimmungen zur Kennzeichnung (s.u.) gem. §5.

    um es kurz zur Haltbarkeit / Verwendungsfrist kurz zu machen:
    -Kosmetika mit einer Haltbarkeit von WENIGER als 30 Monaten: Angabe der Mindesthaltbarkeit wie bei Lebensmitteln mit der Angabe "mind. haltbar bis.."

    -Kosmetika mit einer Haltbarkeit von MEHR als 30 Monaten mit dem Symbol (geöffnete Kruke gem. Anlage 8) der Verwendbarkeitsfrist NACH dem Öffnen in Mon, Mon+ Jahren oder Jahren z.B. Krukensymbol + 12 M

    Beste Grüße

    Dr. Alexander Ravati



    § 5 Kennzeichnung
    (1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
    gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3 zusätzlich zu den Angaben nach § 4 angegeben sind:
    1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem
    Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer
    dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels
    verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen
    aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,
    2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine
    Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist,
    2a. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit
    von mehr als 30 Monaten nach Maßgabe des Absatzes 2a,
    3. der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung
    des Erzeugnisses ergibt,
    4. die Liste der Bestandteile nach Maßgabe des § 5a.
    Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind auf den Behältnissen und den Verpackungen
    anzugeben. Die Angaben nach Nummer 4 sind auf den Verpackungen oder, sofern keine
    Verpackungen vorhanden sind, auf den Behältnissen anzugeben; ist dies aus praktischen
    Gründen nicht möglich, so müssen die Bestandteile auf einer Packungsbeilage, einem
    beigefügten Etikett, Papierstreifen der Kärtchen aufgeführt werden. In diesem Fall muß
    auf den Verpackungen ein verkürzter Hinweis oder das in Anlage 8 abgebildete Symbol den
    Verbraucher auf die Angabe dieser Bestandteile hinweisen. Kann wegen der geringen Größe
    oder der Form der kosmetischen Mittel die Liste der Bestandteile nicht nach Maßgabe des
    Satzes 3 angegeben werden, so muß die Angabe auf einem Schild in unmittelbarer Nähe der
    angebotenen Erzeugnisse angebracht werden.
    (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei
    sachgerechter Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt
    mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Monat und Jahr oder Tag,
    Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr oder Tag,
    Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe
    nach Satz 2 auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein
    entsprechender Hinweis in Verbindung mit den Angaben nach den Sätzen 2 oder 3
    anzubringen.
    (2a) Bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten
    ist anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden
    kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist (Verwendungsdauer).
    Die Verwendungsdauer ist durch das in Anlage 8a abgebildete Symbol, gefolgt von dem
    in Monaten, in Monaten und Jahren oder in Jahren ausgedrückten Zeitraum im Sinne des
    Satzes 1, anzugeben.
    (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 sind unverwischbar, deutlich
    sichtbar und leicht lesbar, die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 darüber
    hinaus in deutscher Sprache anzugeben.
    (4) Der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses
    verantwortlich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und jedem dem Erzeugnis
    beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder
    Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, sofern
    der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Mittel,
    einschließlich dessen Muster sowie deren Bestandteile, durchgeführt oder in Auftrag
    gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der
    Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft worden sind.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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