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Thema: Geldwerter Vorteil...

  1. #1
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    Geldwerter Vorteil...

    Guten Tag Herr Freischlader!

    Stimmt es, dass Apothekenmitarbeitern Sachbezüge (Waren...) die ja von den meisten Apotheken an die eigenen Mitarbeiter zum EK+MwSt. gewährt werden diesen nur bis zu einem "Rabatt" von 44? pro Monat gewährt werden dürfen, da ansonsten irgendwelche Steuern fällig werden?
    Ich habe diesen Betrag im Zusammenhang mit Benzingutscheinen als Sachbezug gefunden aber nicht im Zusammenhang mit Waren...und es wird auch wohl in jeder Apo anders gehandhabt...deshalb wollte ich mal nachfragen wie das Ganze denn nun wirklich rechtlich aussieht.
    Danke für Ihre Bemühungen!

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Hallo laura131,

    interessante Frage. Zwischen Waren und Benzingutscheinen bzw. anderen Sachbezügen ist hier bei Mitarbeitern fein zu differenzieren. Es kommt dabei wesentlich auf das übliche Sortiment des Arbeitgebers an.

    Bei Warenbezügen ist für Apothekenmitarbeiter § 8 Abs. 3 EStG maßgebend. Erhält nämlich ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten als Einnahmen des Arbeitnehmers die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind dann steuerfrei, wenn sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt ? 1.080,-- Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

    Daher geben viele Arbeitgeber die Waren zum EK zzgl. USt ab. Übersteigt der dadurch gewährte Einkaufsvorteil den jährlichen Rabattfreibetrag von ? 1.080,--, dann ist der darüber hinaus gehende Einkaufsvorteil als Arbeitslohn zu werten. Dies löst dann Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aus.

    Bei (Benzin)Gutscheinen oder Gewährung von anderen Annehmlichkeiten durch den Arbeitgeber für das Personal, bei welchen kein Bezug auf Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers vorliegt, kommt die ?Grundregel? des § 8 Abs. 2 EStG zur Anwendung.

    Einnahmen eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld bestehen (z.B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sachbezüge bleiben aber außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt ? 44,-- (Bagatellgrenze) im Kalendermonat nicht übersteigen.

    Also: Bei verbilligten Einkauf in der Apotheke greift der jährliche Rabattfreibetrag von ? 1.080,-- und bei Erhalt von sonstigen Gutscheinen durch den Arbeitgeber für Warenbezüge oder Dienstleistungen außerhalb der Apotheke gilt es, die monatliche Grenze von ? 44,-- nicht zu überschreiten.

  3. #3
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    Ich habe noch eine kurze Rückfrage: Darf dann insgesamt für 1080€ eingekauft werden, oder darf die Ersparnis im Vergleich zu anderen Kunden 1080€ sein (was dann ja einen viel höheren Einkaufswert bedeutet)?

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Guten Tag,

    gem. § 8 Abs. 3 S. 2 EStG sind Vorteile i.H.v. € 1.080,-- insgesamt im Kalenderjahr für einen Arbeitnehmer steuerfrei.
    Vorteil ist im Sinne des Gesetzes der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen, üblichen Abgabepreis für den "normalen" Kunden abzüglich des Entgeltes, welches der Arbeitnehmer gezahlt hat. Insofern kann also der Einkauswert weit höher liegen als der steuerfrei Betrag von € 1.080,--.
    Geändert von Maike Noah (06.09.2012 um 12:47 Uhr)

  5. #5
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    Hallo,

    ich habe auch nochmal eine Frage dazu, allerdings eher praktischer Natur - wie wird das gemacht? Muss ich mir wirklich die Einkäufe eines ganzen Jahres auflisten, in der Preishistorie nachschauen, wie der Kundenabgabepreis zu der Zeit war, davon 4% abziehen und die Differenzen zum von mir bezahlten Preis addieren?

    Wie machen das die Kollegen?


    isoprop

  6. #6
    Premium-User Avatar von Thomas Herberger
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    Zitat Zitat von isoprop Beitrag anzeigen
    Wie machen das die Kollegen?


    isoprop
    Hallo

    unsere Warenwirtschaft (Prokas von Awinta) hat dafür eine spezielle Auswertung, die das auf einen Blick für alle Mitarbeiter auflistet. Ist in 2 Minuten erledigt.

    Viele Grüße

    T.H.

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Unsere Erfahrungen zeigen ebenfalls, dass nunmehr viele Apotheken auf die Erfassung der Mitarbeiterverkäufe direkt im WaWi-System umgestellt haben.
    Bei POS – Systemen bietet dies zudem den Vorteil, dass ein Teil der manuellen Bestandskorrekturen vermieden wird.
    Also daher am besten für jeden Mitarbeiter ein Kundenkonto mit den jeweils vereinbarten Einkaufskonditionen hinterlegen.

    Hinsichtlich der Höhe bietet der Rabattfreibetrag i.H.v. € 1.080,-- schon eine Menge Einkaufsvolumen. Ein Beispiel:

    Apotheker A gewährt seinen Angestellten auf alle nicht Rezeptpflichtigen Waren einen Rabatt von 20 %. Die Angestellten können jährlich jeweils Waren im Wert von € 6.750,-- mit 20 % Rabatt einkaufen, ohne den Rabattfreibetrag von € 1.080,-- € zu überschreiten.
    Bruttowarenwert 6 750,— €
    abzüglich Preisabschlag in Höhe von 4 % - 270,— €
    verbleiben 6 480,— €
    abzüglich Rabattfreibetrag - 1 080,— €
    verbleiben 5 400,— €
    vom Arbeitnehmer bezahlt (80 % von 6750 € =) 5 400,— €
    steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 0,— €

  8. #8
    Premium-User
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    Hallo,
    vielen Dank für die Antworten!

    Leider ist es bei uns nicht so, dass pauschal ein bestimmter Prozentsatz vom VK abgezogen wird, sondern eben EK + X von uns Mitarbeitern bezahlt wird. Das macht es schwierig, auf einen Blick zu errechnen, was die Ersparnis gegenüber dem normalen Kunden ist.
    Das Softwarehaus hat noch nie davon gehört, dass es so eine Ein-Knopf-Vorteil-Ermittel-Funktion geben soll (war klar - die Nasen, die...), haben wohl auch die Frage noch nie gehört und überhaupt, "das macht doch keiner". Auch eine Umfrage unter meinen Kollegen ergab, dass sich da kaum einer Gedanken drüber macht.

    Ich muss leider davon ausgehen, dass ich möglicherweise die Grenze von 1080 Euro erreiche oder überschreite - wenn ich das nicht angebe, dann ist das Steuerhinterziehung, oder?

    Kann man die Liste auch einfach so abgeben und die ermitteln dann?

    Gibt es sonst noch Fallstricke, über die man bei der Steuererklärung im Knast landen kann? Also jetzt von falschen Angaben mal abgesehen, das hab ich nicht vor... Aber wie sieht das zum Beispiel mit dem Arbeitsweg aus? Eigentlich habe ich eine 6-Tage-Woche im Vertrag zu stehen, arbeite aber tatsächlich meistens nur 5 Tage. Geb ich dann trotzdem 6x52 Fahrten an? Was ist mit Urlaubstagen? Da fahr ich ja nicht zur Arbeit. Und wie fließt der Urlaub ein, wenn ich viele Urlaubstage gar nicht genommen habe?

    Danke danke für alle, die sich Zeit für meine Fragen nehmen..
    Isoprop

  9. #9
    Premium-User Avatar von Julian Eisenbach
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    Hey isoprop,

    es geht dem Fiskus natürlich nur um deine tatsächlich entstandenen Benzinkosten und nicht um die Theoretischen, welche sich aus deinem Arbeitsvertrag (6Tage/Woche) ergeben würden. Bei Urlaubs- und auch Krankheitstagen geht es auch immer nur um die tatsächlich genommenen Tage.

    Du denkst, du könntest den Rabattfreibetrag von 1080? überschreiten? Eventuell rechnest du das nochmal nach, denn dann müsstest du schon extrem viel in der Apotheke kaufen. Sagen wir du kriegst Waren zu EK + Mehrwertsteuer Konditionen und wir gehen von einer durchschnittlichen Gewinnspanne von 40% aus.

    3000? Warenwert (VK)
    1800? Warenwert (EK + Mehrwersteuer)
    2880? Warenwert (VK) nach 4% Abzug
    1080? Ersparniss = Rabattfreibetrag [Warenwert nach 4% Abzug (VK) - Warenwert (EK + Mehrwersteuer)]
    0? steuerpflichtiger geldwerter Vorteil

    Das heißt du müsstest im Jahr schon mehr als 1800? in deiner Apotheke lassen. Ich denke mal dem ist nicht so, oder?

    Besten Gruß
    Geändert von Julian Eisenbach (23.01.2013 um 10:10 Uhr)

  10. #10
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Hallo Isoprop,

    zu Ihrem Diskussionsbeitrag vom 19.01.2013 möchte ich noch kleine Punkte ergänzen bzw. beantworten.

    Hinsichtlich des Überschreitens der Grenze von € 1.080,-- möchte ich auf meinen Beitrag vom 14.01.2013 und den Betrag von Eisenbach vom heutigen Tag verweisen.

    Um den Vorteil zu überschreiten ist schon ein größerer Jahresbedarf erforderlich, welcher im Normalfall für den einzelnen Angestellten nicht überschritten wird. Trotzdem hat der Gesetzgeber gesonderte Aufzeichnungspflichten verankert. Der Arbeitgeber muss zum einen alle Sachbezüge getrennt vom Barlohn aufzeichnen; zum anderen muss der Arbeitgeber zusätzlich die einzelnen Sachbezüge, auf die der Rabattfreibetrag angewendet wird, besonders kennzeichnen und mit den besonders ermittelten Werten im Lohnkonto eintragen. Der Rabattfreibetrag darf dabei nicht gekürzt werden. Die Aufzeichnungen sind dabei in der Regel in Form eines Mitarbeiterkundenkontos im WaWi – System zu führen. Diese Aufzeichnungsvorschriften und die damit verbundene Mehrarbeit führt bei solchen Arbeitgebern zu einer Doppelbelastung, die bereits aus betriebsinternen Gründen die Personalrabatte in irgendeiner Form festhalten. Für diese Fälle sind deshalb in § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV Aufzeichnungserleichterungen zugelassen worden.

    Eine Angabeverpflichtung des Arbeitnehmer besteht dabei in seiner Einkommensteuererklärung nicht, insofern kann dies also auch keine Steuerhinterziehung auslösen. Für die Ermittlung und evtl. Besteuerung ist der Arbeitgeber zuständig.

    Bei der Steuerhinterziehung kommt es in der Regel zu der Erfüllung von Auflagen in Form von Geldspenden an gemeinnützige Einrichtungen sowie der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern nebst Zinsen. Erst ab einem Steuerschaden von € 1 Mio. kann nur bei Vorliegen von besonders gewichtigen Milderungsgründen noch zu einer Bewährungsstrafe verurteil werden, so nach Urteil des BGH aus dem Jahr 2008.

    Bei den angesprochenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die tatsächlichen Arbeitstage eines jeden Jahres berücksichtigungsfähig, dass Gesetz spricht hier von „jedem Arbeitstag“. Also sind die Tage jahrein jahraus zu zählen und in der Steuererklärung anzugeben. Urlaubstage sind also nicht zu berücksichtigen. Wenn nicht sämtlicher Urlaub in einem Jahr genommen wurde, führt dies also zu mehr Arbeitstagen in diesem betreffend Jahr.
    In aller Regel kann man ohne genaueres zählen bei einer 5-Tage-Woche und „normalem“ Urlaub 230 Tage in der Steuererklärung geltend machen.


    Christian Freischlader
    Steuerberater

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