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Thema: "Alte" Gesundheitskarte in 2014

  1. #1
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    "Alte" Gesundheitskarte in 2014

    Liebe Forenmanager,

    Ich habe gerade im DAP Sondernewsletter gelesen, dass die alte Gesundheitskarte doch nicht so ganz ihre Gültigkeit verliert. So wird es dem Arzt frei stehen. "Legt ein Versicherter nach dem 01.01.14 keine neue eGK vor, sind die Ärzte dennoch durch zwei Regelungen vor dem Verlust ihrer Vergütung geschützt:
    1. Bei Nichtvorlage der neuen eGK gilt das gleiche Ersatzverfahren, das auch bei verloren gegangenen Versichertenkarten zum Einsatz kommt. Danach kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung einen gültigen Versicherungsnachweis nachreichen.
    2. Haben die KBV der Ärzte und der GKV-Spitzenverband eine Übergangsregelung bis 01.10.14 zur weiteren möglichen Abrechnung erbrachter Leistungen vereinbart,
    - wenn die alte Karte vom Aufdruck noch gültig ist.
    - wenn sich der Arzt zur weiteren Abrechnung über diese bereit erklärt."

    Gibt es da ein relax-sicheres Verhalten?

    Gruß und guten Rutsch nach 2014!
    C. Stackmann

    PS: Gerade kam dieses hier herein: http://www.deutsche-apotheker-zeitun...den/11759.html
    Hoffentlich werden wir nicht auch dazu gezwungen....
    Geändert von Christoph Stackmann (30.12.2013 um 18:25 Uhr)

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Ich glaube, ich habe die Antwort gefunden, siehe Kommentare zum Daz-Artikel:
    "Auch interessant, stand auf der Daz 30.12.2013 18:01
    Da muß ich dem DAV doch einmal Recht geben:

    § 4 Absatz 3 des ALV Primärkassen lautet:
    "... ein Fehler einzelner Angaben nach Buchstaben .....d (Anm.: Versichertennummer)....f (Anm.: Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte)..... berechtigt nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung......."

    § 4 Absatz 4 des ALV
    "Der Apotheker ist zur Nachprüfung der Zugehörigkeit des Versicherten zu der auf der Verordnung angegebenen Krankenkasse .... nicht verpflichtet"

    Also: Ruhig bleiben, KollegInnen.......
    www.basisapotheker-wl.de"

    Ich hätte auch meinen Beitrag editieren können. Mobil funktioniert das nur nicht so gut, sorry.

    Einen Guten Rutsch nach 2014!

  3. #3
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    Einige Kollegen in meiner Apotheken - Umgebung fangen jetzt damit an, Rezepte nicht anzunehmen, wenn die alte Gesundheitskartennummer auf dem Rezept steht . Ich habe immernoch die Info, dass wir beliefern können, weil wir keine Prüfpflicht haben und es ja nicht nachvollziehen können. Gibt es da neue Erkenntnisse, die ich verpasst habe?

  4. #4
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    Guten Tag,

    ich habe in unseren Unterlagen folgende Mitteilung gefunden (HAV):
    Nach Mitteilung des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), trifft die Apotheker/-innen bei Vorlage einer Verordnung keine eigenständige Prüfpflicht. Aus dem Arzneimittelversorgungsvertrag ergibt sich eine solche nicht. Eine Beanstandungsmöglichkeit seitens der Krankenkassen ist auch bei Abgabe von Arzneimitteln auf Basis der „alten“ Versicherungskarte aufgrund der fehlenden Obliegenheit zur Prüfung nicht erkennbar.
    C. Wegener

  5. #5
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    Danke Frau Wegener.
    So hatte ich das auch im Kopf und wunder mich nur über das Verhalten einiger Kollegen.. aber gut, man kennt ja den Handlungsgrund nicht ;-)

  6. #6
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    Meines Wissens nach liegt die Prüfpflicht nicht bei uns, sondern beim Arzt - wenn wir ein gültiges Kassenrezept vorliegen haben, dürfen wir ganz normal beliefern. Ich habe seitdem auch nichts Anderes gehört, aber man weiß ja nie ...

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