Hallo,
bei uns ist folgende Rezeptur eingegangen:
"Östra-Haarpackung
Östradiolbenzoat 0,03 %
Benzyl.nicotinic. 0,25 %
Glycerol. 6,0 %
Dexamethason 0,09 !%
Linimentum aquosum ad 400,0 g"
Die Plausibilitätsprüfung hat ergeben, dass nicht nur das Dexamethason, sondern auch das Estradiolbenzoat deutlich überdosiert ist. Die Ärztin möchte diese Rezeptur aber bewusst so hergestellt haben. Dürfen wir eine solche Rezeptur, trotz des Wissens der doppelten Wirkstoffmenge rein rechtlich herstellen?
Ganz liebe Grüße
Lisa
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