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Thema: Rezept verloren 2. Ausführung

  1. #1
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    Rezept verloren 2. Ausführung

    Halloooo ...
    wieder einmal eine Frage:
    Ich habe ein Rezept vorliegen, Gesamtwert ca 150? .. auf der Rezept steht :
    2. Ausführung - verloren
    sprich der Patient hat das 1. Rezept verloren und hat ein 2. angefordert ..
    ich denke

    jetzt ist es gesetzlich doch nur gewährleistet - die Erstattung des Kassenrezeptes , ich hab da noch was im Hinterkopf - wenn folgender Text drauf steht: Duplikat wegen Verlust des Orginals ..
    ist das der richtige Wortlaut und muss man sich da wirklich so strikt dran halten??
    Ansonsten bin ich der Meinung, dass ich es so wie ein Privatrezept behandeln muss oder??
    Dankeeee

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau juliaalexandra,

    Zitat Zitat von juliaalexandra Beitrag anzeigen
    Duplikat wegen Verlust des Orginals ..
    Duplikate werden in der Regel nicht erstattet. Die Aufschrift "Duplikat" kein ein Arzt z.B. auf ein zweites Privatrezept aufbringen, welches tatsächlich z.B. als Duplikat nur zum Quittieren für die Apotheke verwendet wird.

    Auf Kassenrezepten hat dieser Aufdruck nichts verloren. Der Hintergedanke des Arztes ist, dass er sich so vor Regressen schützen möchte, falls der Patient das erste Rezept zusätzlich eingelöst hat, aber die GKV erstattet der Apotheke keine Duplikat-Rezepte! Daher vorsicht!

    Zitat Zitat von juliaalexandra Beitrag anzeigen
    2. Ausführung - verloren
    Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie den Arzt bitten, ein neues Rezept auszustellen, das diesen Zusatz nicht trägt.
    Der Aufdruck "2. Ausführung" kommt einem "Duplikat" nunmal sehr nahe und dieses wird (siehe oben) von der Krankenkasse nicht erstattet.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
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    .. ich hatte immer die Info und leider kann ich Ihnen die Quelle nicht mehr mitteilen, aber ich denke, glaube was auch immer, dass es mal ein Apothekerverband war, dass Duplikate, wie Sie sagen nicht erstattet werden.. wenn aber eine Begründung gegeben ist, wie z.B. wegen Verlust oder wegen Nichteinlösens wie auch immer , der Grund alleine reicht, dass es doch erstattet wird.
    Haben Sie da mal was in die Richtung gehört??

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau juliaalexandra,

    Zitat Zitat von juliaalexandra Beitrag anzeigen
    Haben Sie da mal was in die Richtung gehört??
    Ich kann Ihnen hierzu sagen, dass mir der Hessische Apothekerverband in der Vergangenheit die Auskunft erteilt hatte, dass Duplikate durch die GKV nicht erstattet werden müssen.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
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    Als mir dieses damals zu Ohren kam, habe ich zufälligerweise grade in Hessen gearbeitet.. vielleicht wars sogar vom Verband. Ich kann mich nur leider echt nicht mehr daran erinnern.
    Ich frage mal bei uns nach in Niedersachsen, was die uns raten.. ich halte Sie auf dem Laufenden !!

  6. #6
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen Frai juliaalexandera,
    ich habe für Sie nochmals im Arzneiliefervertrag der AOK nachgeschaut, §8 sagt hierzu:

    Bestimmungen zur Rechnungslegung
    (1) Die Rechnungslegung sowie die Weiterleitung der Original -Verordnungsblätter erfolgt jeweils für einen abgeschlossenen Kalendermonat nach Maßgabe der Vereinbarung nach § 300 SGB V bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Krankenkassen benannten Stellen. Anderenfalls entfällt der Anspruch auf Bezahlung.
    Die Benennung des Originals schließt somit definitv die Belieferung eines Dupliaktes aus, da dieses schlussendlich nicht das Original sein kann!

    Auch eine "zweite Ausführung" kann somit niemals als Original gelten.

    Schade, dass ich Ihnen die Mühe nicht ersparen kann, das Gespräch mit dem Arzt zu suchen. Um Ihre Bitte nach einen neuen Original-Rezept zu unterstützen können Sie Bezug auf §8 des Arzneiliefervertrages nehmen oder Sie lassen es drauf ankommen und hoffen, dass es durch geht.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  7. #7
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    Danke für die Mühe !!

  8. #8
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    Hallo,

    soviel zur Abrechnung der Rezepte,

    unser Bayerischer Apothekerverband hat in seiner letzten Fortbildung folgendes Vorgehen empfohlen:
    Es steht ja leider Duplikat drauf, also muss ich vermerken, dass es kein Duplikat ist. Beispielsweise so: "Dies ist kein Duplikat sondern ein Orginal und
    darf abgerechnet werden! "
    Mit diesem Vermerk darf man es dann abrechnen.

    MFG Schwödiauer

  9. #9
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Vielen Dank Frau Schwödiauer für die Auskunft des bayr. Apothekerverbandes,
    Zitat Zitat von Maria Anna Schwödiauer Beitrag anzeigen
    also muss ich vermerken, dass es kein Duplikat ist. Beispielsweise so: "Dies ist kein Duplikat sondern ein Orginal und
    darf abgerechnet werden! "
    Mit diesem Vermerk darf man es dann abrechnen.
    -> mit erneuter Arztunterschrift (sonst droht je nach GKV dennoch Retax).

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  10. #10
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    Hallo,
    wir hatten in der Apotheke auch einen Duplikatfall und haben uns dementsprechend gefragt, ob man ein Duplikat als Privatrezept abrechnen kann, wenn man nicht riskieren möchte es von der Kasse eventuelle nicht erstattet zu bekommen..
    Weiter oben war die Rede davon, dass Duplikate der Quittierung durch die Apotheke dienen. Ist das damit gemeint? Im Prinzip ist es ja eine gültige Verschreibung, abgesehen von dem Vermerk "Duplikat".
    Oder verliert ein Rezept mit dem Zusatz "Duplikat" seine Gültigkeit?

    Bitte um Aufklärung und vielen Dank im Voraus!

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