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Thema: 4 Wochen Kammerunterricht am Stück - trotzdem Freistellung?

  1. #1
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    4 Wochen Kammerunterricht am Stück - trotzdem Freistellung?

    "Unabhängig von obigem ist der Praktikant für die Dauer des Begleitenden Unterrichts, der verpflichtend zu besuchen ist und von den Apothekerkammern veranstaltet wird, unter Gehaltsfortzahlung freizustellen. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Praktikant tätig ist."

    Soweit die Infos vom BPhD. Nun ist es ja in fast allen Apothekerkammern so, dass der PBU zwei Blöcken von jeweils zwei Wochen abgehalten wird. Nun werde ich mein PJ sehr wahrscheinlich im Ausland absolvieren und plane daher bei der BLAK die 4 Wochen an einem Stück zu absolvieren. Meiner Rechtsauffassung nach müsste ich trotzdem von meiner Apotheke für die kompletten 4 Wochen freigestellt werden bei Gehaltsfortzahlung. Klar ist, dass ich die Apotheke dann beim Bewerbungsgespräch darüber informieren würde etc aber auf irgendeinen Kuhhandel wie Verzicht auf eine Woche Urlaub o.Ä. müsste ich mich doch nicht einlassen, oder?

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo housemd,

    Wenn Sie jedoch nur 6 Monate absolvieren, könnte ich mir vorstellen, dass der Arbeitgeber Ihnen nur die beiden Wochen frei gibt, die in dieser Zeit bei der für Sie zuständigen Apothekerkammner angeboten werden.

    Ich werde Ihre Frage in einen anderen Bereich verschieben, damit Sie eine rechtlich fundierte Antwort erhalten.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (12.11.2013 um 16:19 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
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    Ok habe meine Antwort jetzt auf der Seite der BLAK gefunden, falls es noch jemanden interessieren sollte:

    Für Pharmazeuten im Praktikum, die eine Hälfte ihres Praktikums
    im Ausland absolvieren, bedeutet dies grundsätzlich, dass sie für die Dauer
    von vier Wochen seitens der Ausbildungsapotheke in Deutschland freizustellen sind.

    Da die genannten Paragrafen des BBiG vom Anwendungsbereich des § 25 BBiG
    erfasst sind, spielt es im Einzelfall keine Rolle, welche vertragliche Regelung der
    Ausbildende mit dem Auszubildenden in dem Berufsausbildungsvertrag geschlossen
    hat. Denn nach § 25 BBiG ist eine Vereinbarung, die zu Ungunsten des Auszubildenden
    von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, nichtig.
    Demgemäss spielt es keine Rolle, was der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter
    oder sonstige rechtliche betriebliche Normen zu dieser Frage aussagen.

  4. #4
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    Hallo,

    Dazu hätte ich auch noch eine Frage:
    Ich mache den ersten Teil meines PJs auch im Ausland und kann für den Unterricht nicht herkommen. Werde vermutlich mein 2. PJ in einer apotheke in Bonn machen. Da die 4 Wochen Unterricht am Stück hier nicht möglich sind, müsste ich für den Unterricht z.B. nach Bayern.
    Ist das so in Ordnung oder muss ich mein 2. PJ dann auch in Bayern machen?

  5. #5
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen Frau Dobberahn,
    Zitat Zitat von Viola Dobberahn Beitrag anzeigen
    Da die 4 Wochen Unterricht am Stück hier nicht möglich sind, müsste ich für den Unterricht z.B. nach Bayern.
    Ist das so in Ordnung oder muss ich mein 2. PJ dann auch in Bayern machen?
    Sie können auch in einem anderen Bundesland am begleitenden Unterricht teilnehmen. Beim googeln bin ich auf die Teilnahmebedingungen der AK Berlin gestoßen: "Pharmazeuten aus anderen Bundesländern können teilnehmen, wenn Plätze frei sind." Das bedeutet, dass die Berliner PiPs Vorrang und Sie keinen Anspruch auf einen Platz in dieser Veranstaltung haben.
    Auf der homepage der BLAK habe ich bisher keine Teilnamebedingungen gefunden, die kann man Ihnen jedoch sicher bei einem Anruf oder mittels email mitteilen.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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