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Thema: Versandhandel - was darf ich, was darf ich nicht?

  1. #11
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
    Registriert seit
    05.01.2011
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    1.732
    Hallo blume,
    entschuldigen Sie, dass Ihre Nachfrage übersehen wurde. Ihre Frage wurde auf pharma4u bereits diskutiert (diese finden Sie mit Hilfe der Suchfunktion).

    Ich gebe Ihnen hier gerne den direkten link zur Antwort:
    https://www.pharma4u.de/forum/showth...-Versandhandel

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  2. #12
    Premium-User Avatar von Susan Kühn
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    Guten Tag,

    ich erhielt gestern den Anruf einer Kundin, die auf der Suche nach einem Spulwurmmittel für ihre Katze war. Ich sagte ihr, in Dtl. gäbe es da nix frei, da müsse sie sich an ihren Tierarzt wenden. Sie meinte aber, sie hätte eine Versandhandelsapotheke im Internet entdeckt, über welche sie Drontal (in Deutschland Rx) frei und für wenig Geld beziehen könnte. Habe mir diese Homepage dann mal etwas genauer angesehn. Es war ein niederländischer Betreiber. Ich fand dann heraus, dass Drontal in den Niederlanden ohne Rezept erhältlich ist. Nun stellt sich mir die Frage, ob dieser Versandhandel an den Endverbraucher ein in dessen Land verschreibungspflichtiges Medikament verschicken darf. Dies widerspricht sich meiner Meinung nach mit AMG §73 Abs. 3 !!!

    Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe!

  3. #13
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    15.12.2010
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    Hallo

    das sehe ich auch so!
    Wenn auch in anderen Sachfragen (Preisbindung etc) ist längst höchstrichterlich (z.B. 2013 gem. Senat/BGH gegen DocMorris) entschieden worden, dass sich im Ausland ansässige Apotheken beim Inverkehrbringen in andere Staaten an diejenigen Rechtsnormen halten muss in denen das Inverkehrbringen erfolgt (z.B. Preisregelungen, AM-Sicherheit, Versandhandelsverbote etc.).
    Die Eintstufung in Holland als nicht-rx ist hier also unerheblich. Wenn die Apotheke in NL liefert, handelt sie rechtswidrig. Eine Unterlassungserklärung und ggf. Klage könnten Sie m.E. prüfen lassen /einleiten (ggf. über Ihre Kammer).
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  4. #14
    Premium-User
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    17
    Hallo Allaun,
    vielleicht etwas spät, aber hier eine Hilfe für deine Frage:

    Die Antwort steckt schon im § 43 Abs. 5, denn Satz 1 sagt:
    Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken
    freigegeben sind, dürfen an den Tierhalter oder an andere in § 47 Abs. 1 nicht genannte Personen nur in der
    Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden.

    --> regelt also, wer und wie die betreffenden Personen die apothekenpflichtigen bzw. rezeptpflichtigen Arzneimittel bekommen
    und spricht noch nicht Versand. Folglich sind sie somit nicht versandfähig.
    Wenn da nicht Satz 3 wäre:
    Abweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln
    dienen, zugelassen sind, von Apotheken, die eine behördliche Erlaubnis nach Absatz 1 haben, im Wege des Versandes
    abgegeben werden.

    --> der schränkt die Abgabe im Wege des Versandes auf Arzneimittel, die LM-Gewinnung dienen, ein.

    Ich hoffe, ich konnte helfen, wenn auch etwas spät.

    Beste Grüße

  5. #15
    Premium-User
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    17
    Neues vom BMEL bezüglich Botendienst von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln:

    Sehr geehrter Herr Lange,

    nochmals vielen Dank für Ihre Anfrage, die bei uns unter der folgenden Bearbeitungsnummer geführt wird: 2016081010000123.

    Nach Auskunft des zuständigen Fachreferates des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) können wir Ihnen zu Ihrer Frage Folgendes mitteilen:

    Die Regelungen des § 43 Absatz 5 Satz des Arzneimittelgesetzes (AMG) sehen grundsätzlich vor, dass nicht freiverkäufliche Tierarzneimittel an den Tierhalter nur in der Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden dürfen. Die Ausnahmeregelung, wonach abweichend von diesen Regelungen Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei nicht-lebensmittelliefernden Tieren zugelassen sind, von Apotheken, die hierfür eine behördliche Erlaubnis nach Absatz 1 haben, im Wege des Versandes abgegeben werden dürfen, ist im Zuge der 15. Novelle des AMG geschaffen worden. Hintergrund hierfür waren ein Beschwerdeverfahren der Europäischen Kommission und ein Urteil des Bundesgerichtshofes zum Versandhandel, in dessen Folge das Versandverbot für Tierarzneimittel für nicht-lebensmittelliefernde Tiere im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten aufgehoben wurde. Es bestand keine Absicht, weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe in Apotheken bzw. tierärztlichen Apotheken beim Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln zu schaffen.

    Der Versand von Arzneimitteln bzw. von Tierarzneimitteln für nicht-lebensmittelliefernde Tiere durch Apotheken unterliegt einer grundsätzlichen Erlaubnispflicht. Gemäß § 17 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung ist im Einzelfall jedoch die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke auch ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zulässig. Dabei ist ausdrücklich festgehalten, dass die o. g. Vorschriften des § 43 Absatz 5 des AMG über die Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, von diesen Regelungen unberührt bleiben. Die die Tierarzneimittel betreffenden Regelungen gelten seit Inkrafttreten der Apothekenbetriebsordnung und wurden bei der teilweisen Eröffnung des Versandhandels nicht weiter berücksichtigt.

    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im Jahr 2014 die für die Tierarzneimittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden um ihre Einschätzung gebeten, ob – auch im Hinblick auf den gemäß AMG bereits möglichen Versandhandel mit Tierarzneimittel für nicht-lebensmittelliefernde Tiere – gegebenenfalls im Rahmen einer Änderung der Apothekenbetriebsordnung ein Botendienst mit Tierarzneimitteln ermöglicht werden sollte bzw. welche Gründe dafür oder dagegen sprechen.

    Nach Einschätzung der Länder ist zwar grundsätzlich die Option der Abgabe von Tierarzneimitteln für nicht-lebensmittelliefernde Tiere per Boten vorstellbar, sofern die Tierarzneimittel beim Besuch des Tierhalters in der Apotheke nicht vorrätig waren und generell die gleichen Anforderungen wie für die Abgabe von Humanarzneimittel per Botendienst gelten.

    Dessen ungeachtet ist es aus Sicht der Länder aber nicht erforderlich, die geltenden Vorschriften zu ändern, da keine Erkenntnisse vorliegen, wonach durch die bestehenden Regelungen der Bezug von Tierarzneimitteln durch die Tierhalter behindert würde und daher Notwendigkeit für die Einführung eines Botendienstes bestünde. Derzeit wird daher keine Veranlassung gesehen, entsprechende Regelungen für die Botenzustellung von Tierarzneimitteln für nicht-lebensmittelliefernde Tiere in Erwägung zu ziehen.

    Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten.

    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag
    M. Mölders
    (Verbraucherlotsin)

  6. #16
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
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    Augsburg
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    1.327
    danke, sehr interessant...
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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