Hallo,
ich habe eine Frage zur Pharmakovigilanz.
Laut Apothekenbetriebsordnung § 21 ist ein Apotheker ja verpflichtet, Qualitätsmängel von AM an die zuständige Behörde zu melden.
In dem Zusammenhang sind mir die beiden Meldebögen der AMK bekannt (UAW und Qualitätsmängel).
Auf dem Meldebogen für Qualitätsmängel ist aber nochmal vermerkt, dass die Meldepflicht gemäß § 21 unberührt bleibt...
Was heißt das jetzt genau? Muss man bei Meldungen zu (1) UAW und (2) Qualitätsmängeln jeweils zusätzlich noch weitere Stellen benachrichtigen außer der AMK und wer ist die im § 21 genannte "zuständige Behörde"?
Ich freue mich sehr über eine Antwort,
mit besten Grüßen,
Anne Thießenhusen
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