Hallo liebe Kollegen,
die Apothekerkammer Hessen bittet unsere Apotheke um Stellungnahme, weil wir ein BtM für einen Altenheimbewohner nicht auf Faxanfrage der verschreibenden Ärztin abgegeben haben und sich ein Angehöriger nun bei der Kammer beschwert hat.
Nach §13 BtMG gilt: "Die nach Absatz 1 verschriebenen BtM dürfen nur im Rahmen des Betriebes einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden". Das heißt doch, dass eine fernmündliche Bestellung nicht beliefert werden darf.Wir fragen uns nun natürlich, was die Kammer denn von uns hören möchte, da diese §13 doch kennen sollten.
Was sagen Sie, liebe Kollegen?
Beste Grüße
Maike Noah
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