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Thema: Notfalldepot in der Apotheke

  1. #1
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    Notfalldepot in der Apotheke

    Hallo,

    mal eine Frage zum §15 Apothekenbetriebsordnung. Es geht um die Vorratshaltung in der Apotheke.

    Ist es korrekt, das die Anlagen zur ApoBetrO gestrichen wurden und das damit die ehemaligen Antidote wie z.B Apomorphin, Atropinsulfat, Toluidinblau etc. nicht mehr vorrätig zu halten sind.

    Kann ich die Antidote quasi von Lagern nehmen?

  2. #2
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    Hallo,

    ja, richtig aufgepaßt! Die "alten" Antidote nach ApBetrO sind größtenteils nicht mehr notwendig, ausgenommen z. B. die Impfstoffe (Tetanus). Dafür müssen jetzt aber andere Dinge vorrätig gehalten werden, wie z. B. Opiate, einige Hilfsmittel, BZ-Meßgeräte, usw. Empfehlenswert: manche Kammern, etwa Nordrhein, Hessen, u. a. haben Bevorratungsvorschläge gemacht, die den Patienten in Palliativsituationen gerecht werden und gleichzeitig die Vorgaben nach ApBetrO erfüllen (bei Bedarf bitte melden, dann schicke ich Ihnen gern die Liste der Nordhessen .

    Grüße
    C. Wegener

  3. #3
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    Hallo,,
    Danke für die Rückmeldung,

    wir sind in Rheinland-Pfalz tätig und ich habe bereits mit unserer KAmmer gesporchen und die haben mir die gelbe Tafel nochmal ans Herz gelget und ich habe mir aus dem INternet ein Ergänzungsmerkblatt der ABDA ausgedruckt auf welchem Vorschläge gemacht wurden.

    Gibt es denn bundesland spezifische Unterschiede? Das kann doch eingentlich nicht sein, oder!
    Mir wurde lediglich empfohlen ein transdermales und transmucosales BTm an Lager zu nehmen, da dies nicht in den Notfalldepots vorrätig ist.


    Herzliche Grüße

  4. #4
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    Hallo,
    gern geschehen. Natürlich gilt die ApBetrO bundesweit einheitlich. Aber die "Festlegung" auf verschiedene Produkte kann man doch individuell treffen, am besten in Absprache mit denen, die auf das Notfalldepot mit größter Wahrscheinlichkeit auch zugreifen müssen - die Palliativmediziner oder, wenn "um die Ecke" ansässig, die Notfallzentralen. Und da gibt es sogar von Stadt zu Stadt Unterschiede. Wer weder dem einen noch dem anderen gerecht werden will / muß, der darf gern bevorraten, was er für richtig hält - vorausgesetzt, er erfüllt die Vorgaben der ApBetrO. So steht dort geschrieben, daß transmucosale und transdermale Darreichungsformen "kurzfristig beschaffbar" sein müssen. Das hessische RP legt es so aus, daß das im Notdienst nicht gewährleistet ist, sodaß auch diese Darreichungsformen dauerhaft an Lager sein müssen. Andere Länder - andere Sitten!?
    Wenn Sie die freie Auswahl haben: denken Sie an Laufzeiten und Lagerrisiko (Stichwort: Vergütung durch den Hersteller bei Verfall?) - der Hersteller von Effentora (Teva) bietet für Hessen eine großzügige Regelung dahingehend an - bitte bei Bedarf dort nachfragen.

    Herzliche Grüße

  5. #5
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    Effentora? In welchem Zusammenhang ist das bei Ihnen im Notfalldepot?

    Wir haben im Prinzip überprüft was ist gefordert und was haben wir in irgendeiner Form vorrätig. Das gilt insbesondere für die geforderten Opioide. Als transmucosal gilt ja auch eine Lutschtablette sodass wir uns ein solches Präparat hergelegt haben.
    Wir haben keine Notfallzentrale in der näheren Umgebung und auch keine Palliativmediziner!

    Bezüglich der Laufzeiten versuchen wir Dinge ins Notfalldepot aufzunehmen, die auch gelegentlich durch Verordnungen einer Abgabe unterliegen sodass durch eine Nachbestellung auch immer eine entsprechende Laufzeit gegeben ist.

    Herzliche Grüße

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    andere Länder andere Sitten..? Allerdings!
    Ich muss mich immer wieder mal wundern wie wenig manche Behörden kenntlich machen, was
    a) eine Empfehlung ist
    b) was unabrückbar vorgeschrieben ist.
    Frei nach dem Motto: "lieber mal so tun als ob..."

    Das ganz richtet sich nach § 15 ApBetrO

    § 15 Vorratshaltung

    (1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:
    1. Analgetika,
    2. Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung,
    3. Glucocorticosteroide zur Injektion,
    4. Antihistaminika zur Injektion,
    5. Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen,
    6. Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen,
    7. medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension,
    8. Tetanus-Impfstoff,
    9. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E.,
    10 Epinephrin zur Injektion,
    11. 0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion,
    12. Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung.

    (2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:
    1. Botulismus-Antitoxin vom Pferd,
    2. Diphtherie-Antitoxin vom Pferd,
    3. Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa,
    4. Tollwut-Impfstoff,
    5. Tollwut-Immunglobulin,
    6. Varizella-Zoster-Immunglobulin,
    7. C1-Esterase-Inhibitor,
    8. Hepatitis-B-Immunglobulin,
    9. Hepatitis-B-Impfstoff,
    10 Digitalis-Antitoxin,
    11. Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.


    Oder anders: Die Präsenz von Fenatnyl -TTS und -Backentaschenbrause oder -Lolli ist NICHT mehr vorgeschrieben als die Anwesenheit von Schlangenserum...!!
    Fragt sich was da für Schlangen auf den Behörden arbeiten....
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  7. #7
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    Hallo,

    Effentora läuft bei uns unter transmukosaler Darreichungsform und war ein Wunsch der Palliativmediziner - nach langem hin und her und der Diskussion um das noch viel teurere Fentanyl-Nasenspray. Notwendig ist es nicht - s. Ausführungen Dr. Ravati. Wir hatten zunächst auch eine Sublingualtablette mit Buprenorphin vorrätig, weil der Allgemeinmediziner in der Nähe dieses immer mal verordnet.
    Ansonsten schließe ich mich voll und ganz Ihrem letzten Satz an: so ist §15 sinnvoll umsetzbar!

    Verregnete Schulanfangsgrüße aus Hessen!

  8. #8
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    Hallo nochmal,

    also mir wurde als Empfehlung durch die Kammer angegeben, BTM-Pflaster und Backentaschenbrause etc. zu überdenken, da diese zur Zeit nicht in den Notfalldepots vorrätig sind. Weiterhin war die Diskusion was heißt kurzfristig beschaffbar?
    Notfalldepot muss ja durch die Apotheke angefahren werden und das dauert ja unter Umständen auch. BTM kommt nicht mit der NAchtlieferung.
    Was also genau bedeuted "kurzfristig". Da die Buccalen und TTS BTM nicht in den Notfalldepots vorrätig sind, haben wir uns entschieden diese an Lager zu nehmen, da diese auc hin und wieder einem Abverkauf unterliegen und weil das Kostengünstiger ist als die Reise zum Notfalldepot.

    Grüße

  9. #9
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    Hallo

    "zu überdenken" ist die richtige Formulierung.
    Manches macht eben durchaus Sinn.. wie Sie es in meinen Augen auch sinnvoll umgesetzt haben :-)
    So ähnlich hat es ja auch Frau Wegener richtigerweise beschrieben.

    Ich wollte mit meinem Kommentar auch nur meine Verärgerung zum Ausdruck bringen, dass einige Behörden gern so tun, als seien solche (durchaus sinnvollen Dinge ein "unumstößliches Muss" - eben auch aus der Erfahrung, dass es dann keine unangenehmen Nachfragen gibt und alles schön homogen von den Apotheken befolgt wird....

    PS. Im übrigen halte ich es für die Aufgabe der Kammern, dafür zu sorgen (auch finanziell!), dass die Notfallmittel nach § 15 Abs. 2 ApBetrO in den Depots auch vorhanden sind.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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