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Thema: Privatrezept mit Dauerverordnung

  1. #1
    Premium-User Avatar von Runa Müller
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    Privatrezept mit Dauerverordnung

    Hallo,
    ich hoffe jemand kann man mir helfen. Ich hätte jetzt innerhalb kurzer Zeit Rezepte über Dauerverordnungen. Auf dem einem Rezept stand Zolpidem 20 St Dauerverordnung Bedarf für ein Quartal und der Patient hätte schon 2 mal drauf bekommen. Auf einem anderen stand Levitra 4 St Dauerverordnung.

    Aber solche Dauerverordnungen gibt es doch nicht mehr oder irre ich mich? Wissen Sie wann die angeschafft wurden? Und meine zweite Frage: Gibt es eine Textstelle in den Gesetzten die es belegt, dass man ein Rezept nur 1 x belieben darf.

    Danke

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Müller,
    Zitat Zitat von Runa Müller Beitrag anzeigen
    Auf dem einem Rezept stand Zolpidem 20 St Dauerverordnung Bedarf für ein Quartal und der Patient hätte schon 2 mal drauf bekommen. Auf einem anderen stand Levitra 4 St Dauerverordnung.

    Und meine zweite Frage: Gibt es eine Textstelle in den Gesetzten die es belegt, dass man ein Rezept nur 1 x belieben darf.
    Ich vermute mal, dass es sich jeweils um Privatrezepte handelt?
    Diese sind bis 3 Monate nach Ausstellungsdatum einlösbar und es muss nicht das gesamte Rezept auf einmal eingelöst werden. Der Arzt kann somit beispielsweise Levitra 12 Stück verordnen und der Patient holt sich innerhalb der 3 Monate nach Ausstellungsdatum jeweils 3x eine 4er Packung.
    Gleiches gilt für das Zolpidem. Der Arzt kann hier beispielsweise x3 verordnen und auch hier kann sich der Patient alle 3 Packungen auf einen Schlag oder nacheiander holen.

    Wichtig ist hierbei nur: Steht keine Menge auf dem Rezept, darf auf dieses Rezept nur eine einzige Packung abgegeben werden. Der Arzt muss also explizit eine Höchstmenge, die mir diesem Rezeptes eingelöst werden darf, verordnen.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Premium-User
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    Die Frage ist zwar schon eine Weile her, ich kann der Frage hier noch zwei Quellen zufügen:

    Einmal Hinweise zur Rezeptausttellung der Ärztekammer Baden-Würtemberg, hier ist explizit erwähnt, dass Wiederholungsverordnungen unzulässig sind:
    "Verordnete Menge:
    Ist keine Menge auf dem Rezept angegeben, gilt bei Arzneimitteln, die in abgabefertigen Packungen in
    Verkehr gebracht werden, die kleinste Menge als ve
    rordnet. Ansonsten muss Rücksprache mit dem Arzt
    erfolgen. Wiederholungsrezepte sind nicht zulässig."

    http://www.aerztekammer-bw.de/10aerz...usstellung.pdf

    Im Gesetz findet man in der AMVV §4(3)
    "Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig."
    www.gesetze-im-internet.de/amvv/__4.html

  4. #4
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Liebe Frau Quest,

    vielen Dank für die Quellen, Super!
    Das ist sehr hilfreich und immer noch das beste Argument, wenn es zu Diskussionen kommen sollte.

    Gruß
    OSch
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  5. #5
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,
    Zitat Zitat von Charlotte Quest Beitrag anzeigen

    Im Gesetz findet man in der AMVV §4(3)
    "Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig."
    www.gesetze-im-internet.de/amvv/__4.html
    Achtung: Die AMVV sagt erst einmal nur aus, dass über ein Rezept mir 20 Zolpidem-Tabletten nur einmal 20 Zolpidem Tabletten abgegeben werden dürfen und nicht erneut bei späterer Vorlage des bereits belieferten Rezeptes! Die AMVV verbietet mit §4 (3) jedoch nicht, dass der Arzt x3 verordnet und der Patient innhalb der dreimonatigen Frist dreimal je eine Packung holt.

    Wenn die Ärztekammer Ihren Mitgliedern untersagt, Wiederholungsrezepte auszustellen ist das natürlich ein anderes Paar Schuhe.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (23.07.2013 um 11:03 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    bitte die Dinge nicht miteinander vermischen.
    Zunächst ist die zitierte Quelle von frau Quest zu beachten. AM(!)-VV § 4 Abs. 3 (s.o.)

    Das heißt: Worte wie "Dauerverordnung" o.ä. sind bei AM (nicht jedoch bei Hilfsmitteln) UNZULÄSSIG.

    Das heißt aber nicht, dass man das nicht umgehen darf, wenn man (der Arzt) es PRÄZISIERT (und Mißbrauch ausgeschlossen ist).
    Dabei kann auch die 3-Monate-Gültigkeit vom Arzt ausgehebelt werden!! (AMVV § 2 Abs. 1 Nr. 8. Hiernach kann der Arzt die Gültigkeit der verschreibung in eigenem Ermessen festlegen - auch für z.B. 12 Monate oder 3 Jahre). Die allgemein bekannte 3-Monats-Gültigkeit graift ja nach " §2, Abs. 5 NUR(!) wenn der Arzt die Gültigkeitsdauer nicht (anderweitig) bestimmt.

    Da auf den allermeisten Rezepten eben keine Gültigkeitsdauer angegeben sind, sind diese dann eben 3 Monate gültig.

    Um also zum Ausgangsbeispiel zurückzukommen:
    Eine korrekte Möglichkeit (nochmal: Mißbrauch ausgeschlossen!) wäre z.B.
    Privatrezept über "Levitra 4 St. 20 OP", "Rezept gültig bis 31.12.2014"
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  7. #7
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Alexander,
    danke für deine Bestätigung.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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