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Thema: Rezeptur

  1. #1
    Premium-User
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    Rezeptur

    Liebe Kollegen und Kolleginnen,
    Wir sollen zwei Rezepturen herstellen.
    Problem 1: für ein 2 jährigen soll eine 1,2% Chlorhexidindigluconat "Schmelzsalbe" hergestellt werden, frage ist ob ich es zu Lasten der GKV abrechnen darf.

    Problem 2: Eine 10% Suspension für einen älteren Herr, Diagnose nicht bekannt, darf ich es auch hier zu Lasten der GKV abrechnen. Wenn ja,warum und wo kann ich es nachschlagen.
    Danke im voraus.

  2. #2
    Premium-User
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    Hallo,
    also ich würde folgendermaßen argumentieren,
    1. in § 34 SGB V steht, dass nichtverschreibungspflichtige Arzeimittel von der Verordnung zu Lasten der Krankenkasse ausgeschlossen sind, es sei denn es handelt sich um versicherte Kinder bis zum vollendeten 12 Lebensjahr (in Aushnahmefällen bis zum 18. Lebensjahr), was ja hier der Fall ist. Da es sich bei der Chlorhexidinsalbe eindeutig um ein Arzneimittel handet § 2 AMG (Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind ), sehe ich kein Problem das zu Lasten der Krankenversicherung abzurechnen.
    2. Wenn man nach der Argumentation von Fall 1 vorgeht, wäre die zweite Rezeptur nicht zu Lasten der GKV abrechenbar.
    In der Praxis ist es aber wohl so, dass man nicht in jedem Bundesland verpflichtet ist das zu prüfen (man möge mich korrigieren), zumindest rechnen wir im Bereich der Rezepturen ab was die Ärzte verschreiben und haben damit bisher auch noch keine Retaxationen bekommen.
    Ich hoffe ich konnte zumindest ein bisschen weiterhelfen.
    Viele Grüße
    Charlotte

  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Hamidi,
    zu Problem 2. Hier gilt die OTC-Ausnahmeliste des G-BA
    http://www.g-ba.de/downloads/83-691-...2013-04-05.pdf

    Beispiel: Nach dieser Liste können auch für Erwachsene Rezepturen zu Lasten der GKV abgerechnet werden, die mind. 2% Salicylsäure enthalten.

    In Ihrem Fall geht es um Chlorhexidin. In der OTC-Ausnahmeliste steht:
    Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
    Die Apotheke hat meines Wissens nach keine Prüfpflicht, ob die Indikation gegeben ist, und so dürfte die Apotheke nicht retaxiert werden, auf den Arzt hingegen könnte ein Regress zukommen. Fragen Sie bitte bezüglich der Prüfpflicht vorsichtshalber noch einmal bei Ihrem Apothekerverband nach.
    Wenn Sie die Antwort hier veröffentlichen wollen, freue ich mich sehr.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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