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Thema: Kosmetikverordnung

  1. #1
    Premium-User Avatar von Andrea Thomas
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    Kosmetikverordnung

    Hallo,

    bei "Apotheke adhoc" gab es am 17.05.2013 einen Artikel zur neuen Kosmetikverordnung der EU.

    http://www.apotheke-adhoc.de/nachric...84d&sword_list[]=kosmetikverordnung&no_cache=1

    Dort steht, dass ab dem 11.7. auf jeder Kosmetikverpackung ein Verfalldatum angegeben sein muss. Im Internet habe ich aber noch die Regel gefunden, dass auf Produkten mit einem Haltbarkeitsdatum >30 Monate nur ein Verfall nach Abruch angegeben werden muss. Wird diese Regel durch die neue EU-Verordnung außer Kraft gesetzt oder ist der Artikel unvollständig?

    Wir haben von verschiedenen Firmen Kosmetik-Artikel ohne ein direktes Verfalldatum und bis jetzt hat sich noch keine Firma gemeldet und einen Warenaustausch o.ä. angeboten.

    Viele Grüße
    Andrea Thomas

  2. #2
    Hallo,
    die neue Kosmetikverordnung der EU regelt diesen Bereich meiner Meinung nach eindeutig:

    Die Kennzeichnung der kosmetischen Mittel trägt zum Verbraucherschutz bei. Daher müssen Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar bestimmte Angaben tragen. Diese Angaben betreffen:

    den Namen oder die Firma und die Anschrift der Person, die für das Erzeugnis verantwortlich ist;
    das Ursprungsland bei importierten Erzeugnissen;
    das Gewicht oder Volumen des Inhalts zum Zeitpunkt der Abfüllung;
    das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung verwendet werden kann;
    die Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, auch für gewerblich genutzte kosmetische Mittel;
    die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht;
    die Liste der Bestandteile, d.h. aller Stoffe oder Gemische, die absichtlich im Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels verwendet werden.
    Mehr Infos finden Sie unter http://europa.eu/legislation_summari.../co0013_de.htm
    Viele Grüße

    Ulrich Brunner,
    Apotheker, Geschäftsführer pharma4u

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  3. #3
    Premium-User Avatar von Andrea Thomas
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    Hallo Herr Brunner,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Diese Internetseite kannte ich noch garnicht. Da kommt ja noch einiges auf die Apotheken zu.

    Viele Grüße
    Andrea Thomas

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    sehr interessant und bitte noch folgendes bedenken:
    Bisher gab es "nur" eine EU-Richtlinie zu Kosmetika. Daher war die rechtliche Primärquelle für die Bestimmungen in D die deutsche Kosmetik-VO.
    Jetzt gibt es aber eine EU-VERORDNUNG! Diese ist sofort nach Inkrafttreten in allen Mitgliedstaaten (auch in D) voll rechtverbindlich. Also in allen Punkten zu beachten!
    - Das ganze ist zwingend ab dem 11.07.2013
    - Alte nationale Rechtsvorschriften sind allenfalls noch (ergänzend) in den Punkten gültig in denen sie der (neuen) EU-Verordnung in keiner Weise widersprechen!
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  5. #5
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo ihr lieben,
    hierzu noch eine Nachfrage, die sicher auch für andere Apotheker und PTA interessant ist:
    Was ist mit den vielen Kosmetika, die wir im Lager haben? Gibt es eine Übergangsfrist zum Abverkauf?

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  6. #6
    Premium-User Avatar von Andrea Thomas
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    Eine Übergangsfrist gibt es leider nicht. Ich weiß auch nicht, wie die großen Hersteller (Loreal etc) das handhaben. Da werde ich nächste Woche mal bei ein paar Vertretern anrufen.

    Sorgen machen mir auch die ganzen Einzel-Packungen im Alphabet. Wie soll man die alle finden und kontrollieren?

    Viele Grüße
    Andrea Thomas

  7. #7
    Premium-User Avatar von Andrea Thomas
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    Nachtrag:

    Die PZ hat in ihrer aktuellen Ausgabe im Bereich der AMK folgenden Artikel abgedruckt. Dort wird ein MHD nicht zwingend gefordert.
    Große Firmen wie Beiersdorf und Loreal haben übrigens schon umgestellt. Die neuen Packungen sind richtig gekennzeichnet.

    Viele Grüße
    Andrea Thoams

    "Verbesserter Gesundheitsschutz bei kosmetischen Mitteln

    AMK / Zum 11. Juli 2013 tritt die EU-Kosmetikverordnung in Kraft (1). Die Verordnung soll die Verfahren in den EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlichen und den Gesundheitsschutz verbessern. Ab diesem Datum sind daher auch von den Apotheken neue Pflichten zu beachten, wenn sie Kosmetika in den Verkehr bringen. Sie müssen prüfen, ob ein Kosmetikum alle Anforderungen der Verordnung erfüllt, bevor es in Verkehr gebracht wird. Dies betrifft vor allem die korrekte Kennzeichnung der Kosmetika (Artikel 19). So müssen die Firma oder der Name und die Anschrift der verantwortlichen Person, im Fall eines Imports das Ursprungsland, Gewicht oder Volumen des Inhalts, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Dauer der Verwendbarkeit bei sachgerechter Aufbewahrung nach Erstanbruch sowie Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch und eine Chargennummer beziehungsweise ein Zeichen für die zweifelsfreie Identifizierung in deutscher Sprache angegeben sein. Außerdem ist die Liste der Bestandteile anzugeben. Eine Liste von in Kosmetika verwendeten Stoffen mit ihren chemischen Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients, INCI) ist im Internet abrufbar (zum Beispiel unter (2)).


    Apotheken, die Kosmetika anbieten, sollten ihre Bestände rechtzeitig überprüfen. Produkte, die nicht alle Kriterien erfüllen, dürfen ab dem 11. Juli 2013 nicht mehr verkauft werden. Übergangsfristen gibt es nicht. Apotheken sind nun auch dazu verpflichtet, Risiken, besonders »ernste unerwünschte Wirkungen« (Artikel 2), eines Kosmetikums unverzüglich der verantwortlichen Person beim Hersteller und der zuständigen Behörde zu melden. Die Form der Meldung ist nicht vorgeschrieben. Die Apotheken können formlos melden oder Formulare verwenden, die teilweise von Herstellern kosmetischer Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die für Kosmetika zuständigen deutschen Behörden sind über die Homepage des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) abrufbar (3). Apotheken, die selbst Kosmetika herstellen, müssen alle weiteren Regelungen einhalten, die für Hersteller von Kosmetika durch die neue EU-Verordnung eingeführt werden."

  8. #8
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusamen,
    auf juris.de findet sich leider nur die aktuell geltende Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung), ob es im neuen Gesetz genauso sein wird, kann ich also nicht sagen. Aktuell gilt:
    §5 Kennzeichnung
    das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist
    Wenn sich dieser Paragraph nicht ändert, dann sind unsere Kosmetika also weiterhin verkehrsfähig (selbstverständlich nur, wenn alle anderen Anforderungen auch erfüllt sind).

    Beste Grüße und schönes WE
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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