Guten Abend,
ich weiß nicht genau, ob ich mit dem Thema hier richtig bin, aber ich habe sonst noch keinen Eintrag dazu gefunden.
Es geht um die Bafögrückzahlung.
Ich habe es so verstanden, dass man nach §18 Abs 3 BAföG einen Antrag auf Studiendauerabhängigen Teilerlass stellen kann, wenn man mindestens 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer seine Ausbildung beendet hat. Man muss dann so weniger an Bafög zurückzahlen.
Das Bafögamt hatte mir eine Förderungshöchstdauer mitgeteilt, die 10 Semester entsprach. Da ich mein 2. Staatsexamen vor Ablauf der 10 Semester erfolgreich beendet habe und nach dem 2. Examen auch kein Bafög mehr erhalten habe, hatte ich angenommen den Antrag stellen zu können.
Das Verwaltungsamt Köln hat diesen Antrag aber abgelehnt, weil angeblich für Pharmazie laut Approbationsordnung das 3. Staatsexamen maßgebend ist. Demnach gilt die Förderungshöchstdauer von 10 Semestern für die Zeit an der Universität, das praktische Jahr und das 3. Staatsexamen. Stimmt das so? Ich hatte angenommen, dass nur die Uni-Zeit maßgebend ist, weil man nach dem 2. Examen ja auch exmatrikuliert ist. Das praktische Jahr hat mit der Uni ja nichts mehr zu tun. Außerdem verdient man in seinem praktischen Jahr schon etwas Geld.
Viele Grüße
B. Lenke
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