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Thema: Bafög

  1. #1
    Premium-User Avatar von Ben
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    Bafög

    Guten Abend,

    ich weiß nicht genau, ob ich mit dem Thema hier richtig bin, aber ich habe sonst noch keinen Eintrag dazu gefunden.
    Es geht um die Bafögrückzahlung.

    Ich habe es so verstanden, dass man nach §18 Abs 3 BAföG einen Antrag auf Studiendauerabhängigen Teilerlass stellen kann, wenn man mindestens 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer seine Ausbildung beendet hat. Man muss dann so weniger an Bafög zurückzahlen.
    Das Bafögamt hatte mir eine Förderungshöchstdauer mitgeteilt, die 10 Semester entsprach. Da ich mein 2. Staatsexamen vor Ablauf der 10 Semester erfolgreich beendet habe und nach dem 2. Examen auch kein Bafög mehr erhalten habe, hatte ich angenommen den Antrag stellen zu können.
    Das Verwaltungsamt Köln hat diesen Antrag aber abgelehnt, weil angeblich für Pharmazie laut Approbationsordnung das 3. Staatsexamen maßgebend ist. Demnach gilt die Förderungshöchstdauer von 10 Semestern für die Zeit an der Universität, das praktische Jahr und das 3. Staatsexamen. Stimmt das so? Ich hatte angenommen, dass nur die Uni-Zeit maßgebend ist, weil man nach dem 2. Examen ja auch exmatrikuliert ist. Das praktische Jahr hat mit der Uni ja nichts mehr zu tun. Außerdem verdient man in seinem praktischen Jahr schon etwas Geld.

    Viele Grüße


    B. Lenke

  2. #2
    Premium-User Avatar von Andrea Thomas
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    Hallo Benjamin,

    auch im praktischen Jahr hast du prinzipiell Anrecht auf Bafög. Wenn du dein drittes Examen in der Regelstudienzeit abgeschlossen hast, müsstest du aber trotzdem Anrecht auf einen Teilerlasse haben. (siehe auch 24. Bafög-Änderungsgesetz)

    "Hinweis zum 24. BAföG-Änderungsgesetz

    Möglicherweise gehört Ihr zur überschaubaren Gruppe der Studierenden, die von einem der studiendauerabhängigen Teilerlasse schon deshalb nicht profitieren können, weil sie damit die vorgeschriebene Mindeststudienzeit für ihren Studiengang unterschreiten würden. Nicht nur Ihr empfindet das als ungerecht – auch das Bundesverfassungsgericht sah das so und hat die bisherige Vorschrift zum Teilerlass deshalb teilweise für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011, 1 BvR 2035/07, zur Pressemitteilung). Von der Gerichtsentscheidung könnt Ihr allerdings nur dann profitieren, wenn in Eurem Fall das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Gewährung eines großen Teilerlasses noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist.

    Für alle, die noch bis Auslaufen der Teilerlassregelung Ende 2012 davon profitieren könnten, wurde tatsächlich das BAföG-Gesetz angepasst – extra als 24. BAföG-Änderungsgesetz, dass nur diesen Aspekt zum Inhalt hat. Im wesentlichen wurde dazu einfach gesagt, dass der große Teilerlass im Falle einer Mindeststudiendauer, die die Regelstudiendauer um weniger als 4 Monate unterschreitet, schon dann möglich ist, wenn die Mindeststudienzeit eingehalten wird. Der kleine Teilerlass ist dann möglich, wenn die Mindeststudiendauer um höchstens zwei Monate überschritten wird.

    http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/rue...php?seite=3#p6

    Viele Grüße
    Andrea Thomas

  3. #3
    Premium-User Avatar von Ben
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    Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.

    Viele Grüße

    Ben Lenke

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Lenke,
    auf Wunsch von Herrn Hassel habe ich Ihre Frage in den Bereich Finanzen verschoben.

    Ein Tipp für eine rechtsgültig sichere Auskunft: Fragen Sie beim für Sie zuständigen BAföG Amt nach, denn die müssen es ja wissen. Das ist nämlich je nach Studiengang anders. Damit Sie nicht endlos lange auf einer langen Bank mit den vielen Studenten "ansitzen" müssen, empfehle ich Ihnen, eine email zu schicken. Das geht schnell und kostet nichts. Wenn nichts dabei heraus kommt (weil Sie doch persönlich vorstellig werden), haben Sie dafür nicht viel Zeit vergeudet.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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