Seite 2 von 2 ErsteErste 1 2
Ergebnis 11 bis 15 von 15

Thema: Darf ein/eine PTA BtM abgeben?

  1. #11
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.327
    Hallo,

    ja, ist natürlich sinnvoll! :-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  2. #12
    Premium-User
    Registriert seit
    20.05.2014
    Beiträge
    10
    Hallo,

    muss bei der Rezeptkontrolle "hand schriftlich" vom Apotheker abgezeichnet werden. Wenn ja wo steht das genau!?
    Ich meine da was gelesen zu haben aber leider finde ich es nicht mehr.

  3. #13
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
    Registriert seit
    05.01.2011
    Ort
    Hessen
    Beiträge
    1.732
    Hallo Herr Kuchler,
    Zitat Zitat von Georg Kuchler Beitrag anzeigen
    muss bei der Rezeptkontrolle "hand schriftlich" vom Apotheker abgezeichnet werden. Wenn ja wo steht das genau!?
    Ja. §12 BtMVV Abs.3

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter

  4. #14
    Premium-User
    Registriert seit
    20.05.2014
    Beiträge
    10
    Ich meine nicht nur BTM Rezepte sonder allgemein alle rezepte....danke.

  5. #15
    Premium-User
    Registriert seit
    30.01.2011
    Beiträge
    309
    Hallo,

    Apothekenbetriebsordnung §17 Erwerb und Abgabe, Absatz 6 bezieht sich aufs Abzeichnen. Ich würde sagen hier ist von handschriftlichem Abzeichnen die Rede, es steht jedoch nicht explizit da. Die Rede ist nur von "Namenszeichen". Allerdings "im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen" spricht doch sehr für Namenszeichen im Sinne einer Unterschrift.

    Und es heißt dort: "Der pharmazeutisch-technische Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 [notwendige Änderungen] und bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen."
    Da steht nichts von Unterschrift und schon gar nicht handschriftlich. Aber wie will man sonst nachweisen, dass ein Apotheker die Abgabe überprüft hat?

    Näheres dazu findet sich bestimmt im Kommentar dazu.

    Viele Grüße
    Isoprop

Seite 2 von 2 ErsteErste 1 2

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •