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Thema: Abgabe von Inhalationsgeräten im Notdienst!

  1. #1
    Premium-User Avatar von Manuela Pannek
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    Abgabe von Inhalationsgeräten im Notdienst!

    Guten Morgen liebe Kollegen!
    Ich bin mir nicht sicher, zu welchem Unterpunkt mein Beitrag gehört, daher habe ich den Omnibus gewählt.
    Dass wir trotz Präqualifizierung trotzdem keine Inhaliergeräte je nach Kassenausschreibung abgeben dürfen, haben wir letzte Woche erfahren dürfen und aufgrund dieser Tatsache eine Stammkundin verärgern müssen.
    Nun sagte aber die betreffende Sachbearbeiterin der Krankenkasse, dass wir im Notdienst verpflichtet seien bei einer Akutversorgung ein Inhaliergerät abzugeben, ohne dass uns von seiten der Kasse, die Kosten erstattet würden.
    Ich empfinde das als bodenlose Frechheit und habe leider kein entsprechendes Gesetz gefunden, dass uns dazu verpflichtet.
    Weiß jemand da Genaueres. Dem Patienten ca.100-150 Euro in Rechnung zu stellen ist auch eher kontraproduktiv und keine gute Werbung für die Apotheke.
    Schon mal Danke!
    Ein dynamischen Start in die Woche

  2. #2
    Premium-User Avatar von Anja Waldner
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    Hallo!

    Diese Aussage der Sachbearbeiterin ist wirklich sehr frech!

    Leider kann ich keine generelle Auskunft zu diesem Thema geben, denn ich denke: "Es kommt darauf an." Zum einen welche Krankenkasse man hat und vor allem, welchen Sachbearbeiter man dann erreicht.
    Als eine Möglichkeit sehe ich, das man dem Patienten ein Leihgerät mitgibt und dieser, wenn man sich über die Formalitäten/ genauen Abrechnungsmöglichkeiten nicht sicher ist, das Austauschset zunächst bezahlen lässt. Ich denke, wenn man den Patienten das in Ruhe erklärt, dass man keine Einzelheiten im Notdienst abklären kann und ihm die Option offen lässt, bei erfolgreicher Genehmigung bekommt er das Geld wieder, sind die meisten doch mit diesem Vorgehen einverstanden.
    Ich kann in dieser Hinsicht nur von meinen Erfahrungen mit der DAK sprechen, bei der ja weder Verleih noch Abgabe von Inhaliergeräten möglich ist. Eine ortsansässige Mitarbeiterin meinte, dass man doch generell die Möglichkeit hat, eine Notversorgung abzurechnen (3 Tage Verleih inkl. Set). Die zuständige Mitarbeiterin der entsprechenden Abteilung Inhaliergeräte relativierte das Ganze dann noch, das dies nur im Notdienst, am Wochenende oder nach erfolgter Rücksprache mit der Krankenkasse gilt. Bis her hat dies auch immer funktioniert, dass wir den 3 tägigen Verleih inkl Set genehmigt bekommen haben. (Die Patienten haben dann von der DAK, wenn eigentlich ein Gerät auf Dauer verordnet war, ein neues Gerät zugeschickt bekommen.)
    Ich denke, dass es wirklich keine gute Idee ist, den Patienten gar nichts anzubieten. Schließlich ist er der Leidtragende. Aber gesagt zu bekommen, man müsse das Gerät abgeben, ohne das man das Geld erstattet bekommt und es dann letzendlich dem Patienten in Rechnung zu stellen, geht ja wohl gar nicht. Vielleicht ist der Verleih des Inhaliergerätes eine Option für euch.

    Liebe Grüße. Anja

  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen Frau Pannek,
    Zitat Zitat von Manuela Pannek Beitrag anzeigen
    Nun sagte aber die betreffende Sachbearbeiterin der Krankenkasse, dass wir im Notdienst verpflichtet seien bei einer Akutversorgung ein Inhaliergerät abzugeben, ohne dass uns von seiten der Kasse, die Kosten erstattet würden.
    Puh, ganz schön happig.
    Ich würde es so wie Frau Waldner handhaben, dass iIn solch einem Fall der Patient in Vorleistung geht, damit er die Ware im Notfall sofort erhalten kann und ihm erkären, wie kompliziert es ist, bei der Krankenkasse eine Genehmigung zu erhalten. Sollte die GKV den Betrag dann erstatten, erhält der Kunde sein Geld zurück.

    Um welche KK geht es denn genau?
    Ich werde Ihre Frage dann in den Bereich QMS und Präqualifizierung verschieben, da unser Experte hier sicher weiterhelfen kann.


    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #4
    Premium-User Avatar von Manuela Pannek
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    Hallo nach einiger Zeit. Vielen Dank für die Hilfe. Ich konnte aus technischen Gründen erst heute wieder das Internet nutzen und freue mich über die Resonanz. Leider habe ich die Krankenkasse im Moment nicht parat, da ich Urlaub habe.
    Aber wir haben zumindest einen Handlungsspielraum und können uns überlegen, ob wir ein Leihgerät anschaffen oder nicht.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Manuela Pannek Beitrag anzeigen
    Guten Morgen liebe Kollegen!
    Nun sagte aber die betreffende Sachbearbeiterin der Krankenkasse, dass wir im Notdienst verpflichtet seien bei einer Akutversorgung ein Inhaliergerät abzugeben, ohne dass uns von seiten der Kasse, die Kosten erstattet würden.
    WOW, solche Aussagen von einer Sachbearbeiterin? Die ja rechtsverbindlich beraten muss?
    Ich bin überrascht, dass hier nicht nachgehakt wurde. Bei solch einem Verhalten würde ich ordentlich Stunk machen, möglichst mit LAK-Unterstützung.

    Gab es da kein Nachspiel?

  6. #6
    Hallo zusammen,
    auch wenn die Diskussion nun schon ein wenig älter ist, möchte ich dazu kurz Stellung beziehen. Zunächst gibt es tatsächlich einen Versorgungsauftrag, dem die Apotheke nachkommen muss. Denn unsere Aufgabe ist ja die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Klar, bei Inhalationsgeräten handelt es sich um Medizinprodukte. Aber diese werden ja zur ordnungsgemäßen Anwendung von Arzneimitteln benötigt.

    Ich habe ähnliche Erfahrungen in einem meiner zahllosen Notdienste gemacht und würde folgendes Vorgehen vorschlagen: Wenn Zeit dazu ist, müssten Sie immer zuerst klären, ob sie eine entsprechende Verordnung zu Lasten der besagten KK überhaupt beliefern dürfen. D.h. gilt ein Rahmenvertrag?Sind Sie evtl. einem speziellen Vertrag beigetreten? etc...Wir haben uns in der Apotheke dazu im Bereich Inhalationsgeräte für die wichtigsten Kassen eine Checkliste erarbeitet, damit wir nicht bei jeder Verordnung alles neu raussuchen müssen. Zudem gibt es Kassen, die trotz Verleih-Verordnung ein Gerät zum Verbleib für den Patienten vorsehen. All das müssten Sie zunächst klären, damit Sie nicht fälschlicherweise ad hoc ein Leihgerät samt Zubehörset ausgeben, und der Patient beispielsweise ein neues Gerät hätte bekommen müssen.

    Wenn sich bei Ihren Prüfungen nun herausstellt, dass eine Abgabe zu Lasten der KK nicht möglich ist, sollten sie den Patienten mit diesem Sachverhalt konfrontieren und vor die Wahl stellen, ob er von Ihnen auf eigene Rechnung versorgt werden will oder nicht (beispielsweise im Notdienst). Sollte er verneinen, dann denke ich, haben Sie Ihr bestes gegeben. Ansonsten würde ich Ihnen raten, die Leistung direkt vom Patienten zahlen zu lassen.

    Meine Erfahrung ist, dass Sachberarbeiter der KK teilweise selbst mit den komplexen Regelungen überfordert sind. Uns wurden schon Genehmigungen erteilt, die nicht den Verträgen entsprachen. Hier gilt allerdings, liegt Ihnen die schriftliche (!!!) Genehmigung der KK vor, dürfen Sie zu diesen Konditionen beliefern, und sollten dies auf dem Rezept dokumentieren und die Genehmigung im Original der Abrechnung beifügen (Kopie in Apo ablegen!).

    Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben.
    Viele Grüße

    Ulrich Brunner,
    Apotheker, Geschäftsführer pharma4u

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  7. #7
    Premium-User Avatar von Angela Birkenbusch
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    In einem dieser blauen HAV-Infohefte vom Dezember 2012 (da ist ein Schweinchen vorne drauf), sagt die DAK (glaube das die es war), dass es keinen solchen Notfall gebe, dass ein Patient nicht auf das Inhaliergerät warten könne.
    Wir hatten einen Patienten im Notdienst der sehr Verständnisvoll war, haben ihm diese Aussage gezeigt und er hat dann auch erstmal die 100 Euro bezahlt ohne zu murren.
    Hat das Geld anschließend von uns wieder bekommen, da wir eine Genehmigung von seiner Kasse erhalten haben.
    Aber da ist jeder Kunde sicherlich auch anders und man rechnet ja auch erstmal nicht mit einem solchen Betrag wenn man mit einem Rezept in die Apotheke kommt.

    Liebe Grüße Angela Birkenbusch

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