Ausländisches Recht hat doch mit der Prüfung nach AAppO praktisch nichts zu tun.
Ums mal frech zu sagen liegt das auch sicherlich nicht in der Kompetenz der meisten Prüfer.

Anlage 15 der Approbationsprdnung erwähnt allenfalls "Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes, insbesondere Feilbieten, Werbung und Preisgefüge;". Das ist dann allerdings eher aus der Sicht einer deutschen Apotheke, die Verbindungen zum Ausland pflegt. :-)