Ergebnis 1 bis 6 von 6

Thema: Bestehensgrenze Physik

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    19.10.2012
    Beiträge
    1

    Bestehensgrenze Physik

    Weiß jemand, ob die aktuelle Bestehensgrenze vom IMPP in Physik so in Ordnung ist?
    Da ja als gewertete Fragen 79 existieren, warum liegt dann die Bestehensgrenze dennoch bei 40 Punkten?
    Im Frühjahr 2011 gab es auch so einen Fall in Analytik, da lag die Bestehensgrenze jedoch bei 39 Punkten.
    Gibt es eine Chance sich ans IMPP zu wenden?

  2. #2
    Premium-User Avatar von Erol Gülsen
    Registriert seit
    13.08.2011
    Ort
    Essen
    Beiträge
    63
    Noch eine Frage von einer Kollegin von mir.

    Was passiert wenn die Frage die gestrichen war eigentlich richtig beantwortet war? Und jetzt anstatt 40, 39 - also knapp unter der bestehensgrenze, kann man da was machen ?

    Oder sollte man erst einmal den Bescheid abwarten.

    Ich drücke allen anderen ganz fest die Daumen gibt die Hoffnung nicht auf !

    Viele Grüße
    Apotheker, Ihr Foren-Moderator
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter

  3. #3
    Premium-User Avatar von Oliver Ehmer
    Registriert seit
    12.02.2013
    Ort
    Braunschweig
    Beiträge
    41
    Dem Prüfling darf durch Wegnahme einer Frage kein Nachteil entstehen. Wenn bei ner Frage zwei Antworten also richtig angenommen wurden und daher die Frage gelöscht wurde, kriegst du soweit ich weiß den Punkt. Aber die Bestehensgrenze wird in dem Fall auch angepasst. Wenn du also alle strittigen und rausgenommenen Fragen richtig hattest müsstest du von 100Fragen 50 richtig haben.

    So in der Art hab ich es glaub ich in dem IMPP flyer gelesen, der mit der Ladung kam (kann aber auch aus irgendnem Forum sein )

  4. #4
    Premium-User Avatar von Daniela Tasch
    Registriert seit
    19.02.2012
    Beiträge
    2
    Allerdings wird es auf diese Aufgabe keinen Punkt geben, da es keine Antwortmöglichkeiten gibt. Die Frage gilt doch als unlösbar.
    Wie das bei so einem Fall mit der Bestehensgrenze ist frage ich mich auch...

  5. #5
    Premium-User Avatar von Oliver Ehmer
    Registriert seit
    12.02.2013
    Ort
    Braunschweig
    Beiträge
    41
    Ja das sollte ne Antwort auf die zweite Frage sein. Naja die 50% (39,5Pkt.) werden wohl noch aufgerundet?!

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
    Registriert seit
    15.12.2010
    Ort
    Augsburg
    Beiträge
    1.327
    Hallo zusammen,

    ja die Angaben vom IMPP sind korrekt.
    Die 18-Prozent-Regel hat (leider) in keinem(!) Fach gegriffen!
    Gerundet wird immer "kaufmännisch" 39,5 sind (leider) 40. Erst bei 2 Streichungen sinkt die Bestehensgrenze auf 49 Punkte (so geschehen in Chemie).

    Zu Erol: Wenn Fragen gestrichen wurde die vom IMPP als "unlösbar" gekennzeichnet worden sind, bekommt leider KEINER einen Punkt für diese Aufgabe - auch nicht wenn man die (wahrscheinlich) ursprünglich vorgesehene Antwort (die vom IMPP gar nicht mehr angegeben wird) angewählt hatte.
    Ob das gerecht ist oder nicht ..... das IMPP zitiert bei Widersprüchen zu diesem Thema (ob dadurch ein - nicht zulässiger - Nachteil entsteht) immer eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Hier war der Sachverhalt zwar ähnlich aber nicht gleich. Wie eine heutige verwaltungsrechtliche Klage gegen diese Verfahrenspraxis des IMPP ausgehen würde wage ich jedoch nicht vorherzusagen. Die Chancen stehen eher nicht so rosig....

    Anders ist es z.B. in Chemie, wenn die ursprünglich vorgesehene Antwort (in Klammern) angegeben wird. Hier gewährt das IMPP den Punkt, aber auch NUR dann, wenn sich in der "Nachteilsausgleichsprüfung" ergibt, dass die Streichung zu einem Nachteil führen würde.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •