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Thema: Abgabe von Pille, MCP etc. an Zahnärzte

  1. #11
    Premium-User
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    Moin,

    über Nacht hat sich mir in diesem Zusammenhang eine andere Frage gestellt. Was der Arzt darf, ist das eine und vor allem für den Arzt interessant. Für uns viel wichtiger ist aber die Frage, ob wir in dieser Hinsicht die Verordnung prüfen müssen. Sind wir dazu verpflichtet? Und sind wir dazu überhaupt berechtigt?

    Schönen Tag und vielen Dank.

    St.Schmidt

  2. #12
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    ich habe genau dieses Thema gerade mit einem Kollegen (ehemals Pharmazierat und persönlicher Ratgeber hier im Forum) intensiv diskutiert.
    Ich erlaube mir, diesen Dialog hier abzubilden, da er weiterhilft..

    Beste Grüße
    Alexander Ravati



    Antwort Dr. Ravati:
    ..meine Meinung: Wenn kein begründeter Verdacht vorliegt, dass die Zweckbestimmung durch den Arzt abseits seiner Berechtigung erfolgen soll, kann die Apotheke im Regelfall keine Prüfpflicht treffen.
    Aber ich denke dennoch, dass die Apotheke ein Risiko eingeht.

    Mit besten Grüßen

    Dr. Alexander Ravati
    (Apotheker)



    Hallo Herr Dr. Ravati,

    es scheint wohl so zu sein, dass in dieser Apotheke verschiedenen Verstösse festgestellt wurden, und somit der Abgabe eines Rx-Humanarzneimittel für den Hund ohne Rezept bzw. auf Rezept eine Internisten eine besonderen Bedeutung beigemessen wurde. Ich glaube nicht, dass dieser festgestellte Verstoss gegen die Verschreibungspflicht alleine ausgereicht hätte, die Betriebserlaubnis zu entziehen.

    Hier liegt der Fall eines offenkundigen Regelverstosses vor, den die Apotheke erkennen kann. Ein solches Rezept darf nicht beliefert werden. Solch eindeutige Fälle sind nicht zu diskutieren.

    Fazit:
    Dem Urteil ist grundsätzlich zuzustimmen, denn es liegt ein offenkundiger Regelverstoss vor.

    Wenn das OVG-Münster-Urteil aber über diesen Einzelfall hinaus absolut gesetzt würde, müsste die Apotheke bei vielen Verordnungen besonders von Zahnärzten die Indikation prüfen, um entscheiden zu können, ob das Rezept beliefert werden darf. Die Meinung des von mir befragten Juristen war, dass die Prüfpflicht der Apotheke nicht so weit geht.
    Ich darf nochmals wiederholen:
    Eine Frage ist es, ob der Apotheker diese Regelwerke kennen und bei der Belieferung eines Rezeptes beachten muss, ohne Adressat der Regelungen zu sein. Ich habe diese Frage mit einem Juristen intensiv diskutiert. Das Ergebnis war, dass der Apotheker keine (intensive) Prüfung durchführen muss, ob der Arzt bei der Verordnung die ihn betreffenden Regelungen eingehalten hat. Die Apotheke kann also das formal korrekt ausgestelltes Rezept beliefern, es sei denn, der Regelverstoss ist offenkundig.

    Beispiel:
    Zahnarzt verordnet Antibiotikum. Apotheker muss nicht prüfen, ob das Antibiotikum zur Behandlung einer vereiterten Zahnwurzel oder einer bakteriellen Infektionserkrankung ist.

    Zahnarzt verordnet Wurmmittel für den Hund. Offenkundige Regelverletzung, Keine Belieferung durch die Apotheke.
    Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. Pohl, der die Behandlung eines Patienten (dazu gehört auch die Therapie mit Arzneimitteln) nur in dem mit der Approbation festgelegten Gebiet für zulässig hält. Gleichzeitig führt er aber aus, dass die Apotheke die Indikation nicht zu prüfen hat.

    Bei dem Spezialfall der Selbstbehandlung geht er ja sogar soweit, dass dann der Zahnarzt alle Rx-Humanarzneimittel verordnen darf.

    Grüsse
    --------------------------------
    Dr. Thomas H.


    Hallo Herr H.,

    mit dem Thema habe ich mich oft beschäftigt. Zur Prüfpflicht durch den Apotheker sehe ich das grundsätzlich so wie Sie, aber da kann man mit unserer Justiz böse Überraschungen erleben: http://www.anwalt-recht-und-gesetz.d...catid=15&id=32
    Oder wie viele andere Medien berichteten "auf den Hund gekommen". Kurz: hier hatte eine Kollegin ihre Betr.Erlaubnis (v.a. aber nicht nur), rechtwirksam vom OVG Müster bestätigt, verloren, weil sie ein für einen vom Internisten (Humanmediziner!) für einen Hund verschiebenes Humanarzneimittel-rx.-Antiepileptikum abgegeben hatte.

    MIt besten Grüßen

    Alexander Ravati



    "Dr. Thomas H. hat am 18. Januar 2013 um 18:24 geschrieben:
    > Hallo Herr Dr. Ravati,
    >
    > zur Prüfungsvorbereitung und für die Praxis sind die Ausführungen sehr
    > hilfreich. Ob man allerdings bei einer detaillierten Recherche zu dem selben
    > Ergebnis kommen muss, erscheint nicht ganz so sicher.
    >
    > Lassen wir alles, was mit der Erstattungsfähigkeit zu tun hat, ausserhalb
    > der Betrachtung.
    >
    > Wie Sie zutreffend ausführen, gibt es im AMG, ApoG etc. etc. keine
    > Regelungen, die einer Belieferung eines formal ordnungsgemäss ausgestellten
    > Rezepts entgegen stehen würde.
    > Die Regelungen, dass der Arzt nur in seinem Gebiet Rx-Arzneimittel verordnen
    > darf, stehen im Tier/Zahn/Arztrecht und den Berufsordnungen
    >
    > Eine Frage ist es, ob der Apotheker diese Regelwerke kennen und bei der
    > Belieferung eines Rezeptes beachten muss, ohne Adressat der Regelungen zu
    > sein. Ich habe diese Frage mit einem Juristen intensiv diskutiert. Das
    > Ergebnis war, dass der Apotheker keine (intensive) Prüfung durchführen muss,
    > ob der Arzt bei der Verordnung die ihn betreffenden Regelungen eingehalten
    > hat. Die Apotheke kann also das formal korrekt ausgestelltes Rezept
    > beliefern, es sei denn, der Regelverstoss ist offenkundig.
    >
    > Beispiel:
    > Zahnarzt verordnet Antibiotikum. Apotheker muss nicht prüfen, ob das
    > Antibiotikum zur Behandlung einer vereiterten Zahnwurzel oder einer
    > bakteriellen Infektionserkrankung ist.
    >
    > Zahnarzt verordnet Wurmmittel für den Hund. Offenkundige Regelverletzung,
    > Keine Belieferung durch die Apotheke.
    >
    > Richtig kompliziert wird es, wenn man den Ausführungen von Herrn Dr. jur.
    > Pohl folgt (siehe Anlage), denn dann sind auch Rezepte zu beliefern, bei den
    > vordergründig ein Regelverstoss offenkundig scheint, nach Meinung von Herrn
    > Dr. Pohl aber nicht vorliegt (z.B. Pillenrezept für die Zahnärztin selbst).
    >
    > Grüsse

    > ---------------------------------
    > Dr. Thomas H.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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