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Thema: Abgabe von Pille, MCP etc. an Zahnärzte

  1. #1
    Premium-User Avatar von Firouzeh Salehi
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    Abgabe von Pille, MCP etc. an Zahnärzte

    Wunderschönen guten Tag
    Aus dem Rechts-kurs von Dr. Ravati weiß ich, dass Zahnärzte keine Pille oder MCP aufschreiben dürfen.
    Ich bräuchte nun dringend den Gesetzestext, in dem dies verankert ist.
    Danke für Ihre Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Constanze Schmidt

  2. #2
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    Das steht offenbar im Kommentar zur Verschreibungsverordnung.
    http://www.pta-aktuell.de/aktion/new...-verschreiben/

    Kurz gesagt darf jeder Arzt nur im Rahmen seiner Approbation verschreiben. Und da dort unten ja keine Zähne sind...

    Den Kommentar habe ich im Netz nicht ausgraben können, vielleicht steht er aber in der Apotheke oder zur Not in der UniBib zur Verfügung.

    gruß

  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Schmidt,

    dieses Thema wurde auf pharma4u.de schon mehrfach ausfühlich besprochen, daher auch immer mal die Such-Funktion benutzen.

    https://www.pharma4u.de/forum/showth...arztverordnung

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #4
    Premium-User Avatar von dude
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    da werde ich aber nicht fündig zum gesetzestext...hat jemand nen genauen text zu dem kommentar der verschreibungsverordnung?

  5. #5
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo dude,

    wer suchet, der findet

    02.12.2011 09:38
    Guten Morgen Herr Groos,

    wie Sie selbst sehr schön herausgestellt haben, steht in den Apothekengesetzen nicht konkret, welcher Arzt,was verschreiben darf. Hierzu müssen Sie in die Ärztegesetze z.B. BÄO schauen.
    Genauso wie in der ApBetrO die Zuteilung in pharmazeutisches und nichtpharmazeutisches Personal stattfindet und anschließende Kompetenzenzuweiseung, so regelt das Ärzterecht, dass Ärzte AM nur im Rahmen Ihrer Approbation verordnen dürfen.

    Ein Arzt hat die Vollapprobation als Arzt und darf alles verschreiben (was legal ist )
    Der Zahnarzt darf nur das verschreiben, was er im Rahmen seiner Ausbildung gelernt hat (siehe also in dessen Approbationsordnung).

    Beste Grüße
    Maike Noah
    sowie
    02.12.2011 23:50
    Hallo zusammen,
    bliebe noch zu ergänzen, das das JEWEILIGE Ärzterecht für
    - Ärzte (darf nur Menschen, aber in allen Bereichen therapieren)
    - Zahnärzte (Darf Menschen nur im Zahnbereich therapieren)
    - Tierärzte (Darf NUR Tiere in allen Bereichen therapieren)
    ganz allgemein das THERAPIEREN eingrenzt und NICHT speziell das "Verschreiben"
    Das führt dazu, dass viele es nicht gleich auf den ersten Blick finden.
    Aber GANZ eindeutig ist das Verschreiben ein Teil der Therapiekompetenz und damit ebenso NUR für den klar definierten Bereich möglich. Das hat der BGH bereits 1955 im damaligen "Zahnarzturteil" eindeutig bestätigt.

    Beste Grüße
    Alexander Ravati
    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  6. #6
    Premium-User Avatar von dude
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    Danke, aber das hab ich selbst gefunden, es enthält immer noch keine Gesetzestexte...

  7. #7
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen dude,
    Zitat Zitat von dude Beitrag anzeigen
    Danke, aber das hab ich selbst gefunden, es enthält immer noch keine Gesetzestexte...
    diese finden Sie in der BÄO (=Gesetz)

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  8. #8
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    301
    Guten Morgen, zusammen,

    eine weitere Fundstelle ist die AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung), dort steht in der Fußnote zum §2, Satz 1 Nr. 1 (Die Verschreibung muß enthalten Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes):
    "Aus der "Berufsbezeichnung" muß ersichtlich sein, ob die Verschreibung von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausgestellt ist. Diese Personen dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur im Bereich des Zweiges der medizinischen Wissenschaft verschreiben, in dem sie ausgebildet worden sind und auf den ihre Approbation lautet (...)." Diese Fußnote beruft sich auch auf eine Verlautbarung der Bundesärztekammer von 1967 (!!), ist also schon uralt...

    Grüße

    Claudia Wegener

  9. #9
    Premium-User Avatar von dude
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    Danke, also im BÄO Pgr. 10a Absatz 2 heißt es:
    (2) Approbierte Zahnärzte, die eine gültige staatliche Anerkennung als Fachzahnarzt für eine theoretisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin nach der in Absatz 1 Satz 1 genannten Facharzt-/Fachzahnarztordnung in Verbindung mit der Verfügung über die Weiterbildung von Zahnärzten in theoretisch-experimentellen Fachrichtungen der Medizin vom 9. Februar 1983 (Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 3 S. 17) besitzen und bis zum 2. Oktober 1990 aufgrund der Anweisung zur Approbationsordnung für Zahnärzte vom 9. Februar 1983 (Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 3 S. 17) berechtigt waren, ärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet auszuüben, auf das sich ihre Anerkennung als Fachzahnarzt bezieht, erhalten auf Antrag eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem betreffenden Fachgebiet, soweit die im Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübte oder beabsichtigte Tätigkeit eine Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit erfordert. Das gleiche gilt für approbierte Zahnärzte, die sich am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in einer Weiterbildung zum Fachzahnarzt für eine theoretisch-experimentelle Fachrichtung nach den in Satz 1 genannten Weiterbildungsvorschriften befanden, nachdem sie die Weiterbildung nach diesen Vorschriften erfolgreich abgeschlossen haben.

    Den Text zur Fußnote konnte ich ebenso nicht finden @ claudia wegener, kannst du einen link geben?

  10. #10
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    Guten Abend,

    im Wilson/Blanke findet sich in der Fußnote 5 zum § 2 der AMVV die Feststellung: "Arzt, Zahnarzt und Tierarzt dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in dem Bereich verschreiben, für den sie ausgebildet sind und auf den ihre Approbation lautet. Diese Auffassung lässt sich nicht aus dem Arzneimittelgesetz oder dieser Verordnung ableiten, wohl aber aus dem entsprechenden Berufsrecht und den Gesetzen zur Ausübung der Tier- bzw. Zahnheilkunde." Verwiesen wird auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.2.1955 und die Berufsordnungen der jeweiligen Heilberufe.

    Ich werde mal stöbern, die Musterberufsordnungen sind ja online zugänglich und eventuelle Funde verlinken.

    Grüße

    St.Schmidt

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