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Thema: Medikinet-Mehrfachverordnung

  1. #11
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo und frohe Weihnachten allen zusammen,

    ich hab's ja bis eben nicht geglaubt, aber es scheint tatsächlich so zu sein, dass bei BtM stückzahlgenau beliefert werden muss.
    150 Stück Bisoprolol können z.B. nicht abgegeben werden. Wieder was gelernt.

    Frau Schröder wird hierzu sicher noch ein abschließendes Wort sagen. Sie befindet sich jedoch im wohlverdienten Weihnachtsurlaub.

    Frohe Feiertage
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  2. #12
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    Also ich habs jetzt abgegeben (auf eigenes Risiko natürlich) und zwar ist in diesem Fall auch noch folgendes: Auf dem Rezept steht in der Dosierung 1/2 Tablette, dh ich könnte ohnehin nicht die 100 Stück Methylphenidat abgeben, weils die meine ich nur in Kapselform gibt. Hab jetzt noch nen Aufsatz dazugeschrieben und pharmazeutische Bedenken und was nicht alles... ob's was nützt werd ich dann sehen

  3. #13
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    auch ich wollte im neuen Jahr noch meinen Senf dazu geben.
    Gemäß Betäubungsmittelverschreibungsverordnung dürfte eine Verschreibung von
    Medikinet 20mg N2 50 tab x4 (A ist mit drauf)
    abgegeben werden, genau wie Medikinet 20mg N2 50 tab x 3 (150 St.), da gefordert ist, dass die Stückzahl der abgeteilten Form aufgeführt sein muss.
    Wie Frau Noah aber schon schreibt, sagt dies aber nichts über die Erstattung durch die Krankenkasse aus.
    Zu Lasten der GKV darf ein Vielfaches der Stückzahl der N max (in diesem Fall N3 mit 100 Stück) nur abgegeben werden, wenn der Arzt dies eindeutig kennzeichnet. In diesem Fall dürfte also Medikinet 20 mg N2 50 Tabl. x4 (200 St.) mit entsprechendem Vermerk zu Lasten der GKV abgegeben werden, währden die GKV Medikinet 20 mg N2 50 Tabl. x 3 (also 150 Stück) nicht erstatten müsste.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  4. #14
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo und ein frohes neues Jahr,
    diese Frage ist ganz schön kniffelig und ich freue mich, dass sich so viele user an deren Lösung beteiligt haben.
    Damit die Antwort Hand und Fuß hat, habe ich bei unserem Verband angefragt und nochmals die Bestätigung erhalten, dass genau die Menge abzugeben ist, die verordnet wurde (Jumbopackungen sind natürlich trotzdem nicht zu Lasten der GKV abrechenbar).

    Ich freue mich auf spannende Fragen in 2013.
    Beste Grüße

    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #15
    Premium-User
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    Super, danke Frau Noah! :-)

  6. #16
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Hallo zusammen,

    ergänzend und zusammenfassend (nach der langen Diskussion meines Erachtens sinnvoll) würde ich gerne meine Argumentation hinzufügen, die für mich nach Recherche der Gesetzestexte plausibel erscheint:

    Es heißt in §4 (1) Rahmenvertrag:
    " [...] hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertigarzneimittel auszuwählen [...]:
    f) keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen."

    Daraus muss man schließen können:
    1. BtMVV geht vor den nachrangigen Verträgen, auch wenn es um die Erstattung durch die Krankenkasse geht!
    Realer Fall zum Vergleich: Vollretax bei nicht wortwörtlicher Nennung "Gemäß schriftlicher Anweisung". Zwar ist es zum Glück für unverhältnismäßig erklärt worden, aber die Rechtsgrundlage scheint vorhanden zu sein.
    Konstruierter Fall: Man beliefert angeblich "Rahmenvertrags-konform" 100 Stck statt 150 Stck. Dann könnte es jedoch eine Retaxierung geben, weil Prüfstelle sagt: "entgegenstehende betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verbieten Abgabe einer anderen Menge" (siehe Zitat oben aus §4 RahmenV)!!

    daraus ergibt sich
    2. BtM-Verordnungen immer stückzahlgenau beliefern unter Beachtung der wirtschaftlichen Stückelung!
    Es gibt keine Grundlage zur Retaxierung einer BtM-Verordnung in Bezug auf die Stückzahl, auch wenn abgegebene Menge über Nmax und gleichzeitig nicht Mehrfaches derselbigen ist.


    Viele Grüße,
    Oliver Scholle
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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