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Thema: Medikinet-Mehrfachverordnung

  1. #1
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    Medikinet-Mehrfachverordnung

    Ich schreibs jetzt mal auch hier rein
    Ich hoffe, hier kann mir jemand helfen.
    Und zwar: Ärztin aus Augsburg verordnet Medikinet 20mg N2 50 tab x4 (A ist mit drauf). Wir haben alle gerätselt, ob da jetzt das "!" noch mit draufmuss und zur Sicherheit dort angerufen. Die Ärztin hat sich ordentlich echauffiert und gemeint, da muss nix drauf, da Bundesrecht (BtM-Verschreibungsverordnung) Länderrecht (Absprache KV-BAV) schlage und überhaupt habe sie dagegen geklagt und Recht bekommen.
    Stimmt das nun? Ich meine, mich zu erinnern, das schon mal gehört zu haben, aber ich könnt's nicht beschwören. Ich hab auch keinen Bock, ne Retax zu kriegen, auch wenn die Ärztin irgendwen verklagt hat (da gings auch irgendwie um ihren Praxisregress).
    Abgesehen davon, dass ich auch EIGENTLICH überhaupt keinen Bock hab mich mit dem Mist beschäftigen zu müssen und mich dann von ihr anpflaumen zu lassen


    ätz.
    dennoch schöne vorweihnachtliche Grüße

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Leiss,
    Zitat Zitat von Lea Leiss Beitrag anzeigen
    und überhaupt habe sie dagegen geklagt und Recht bekommen.
    Stimmt das nun? Ich meine, mich zu erinnern, das schon mal gehört zu haben, aber ich könnt's nicht beschwören. Ich hab auch keinen Bock, ne Retax zu kriegen, auch wenn die Ärztin irgendwen verklagt hat (da gings auch irgendwie um ihren Praxisregress).
    Von einem solchen Urteil weiß ich nichts. Vielleicht hat die Ärztin ein Aktenzeichen?
    Ansonsten steht in der PackungsV eindeutig:
    Methylphenidat N1: 25 N2:55 N3:100

    Das heißt, dass Sie ein Vielfaches von 100 Stück abgeben dürfen (bei 200 Stück geht das also, 150 Stück hingegen ginge nicht!). Nach Rahmenvertrag muss jedoch ein Ausrufezeichen auf das Rezept, da die Verordnung die größte Stückzahl überschreitet. Soweit mein Informationsstand. Frau Schröder möge mich korrigieren.

    Ebenfalls schöne Vorweihnachtszeit.

    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    da muss nix drauf, da Bundesrecht (BtM-Verschreibungsverordnung) Länderrecht (Absprache KV-BAV) schlage
    Meines Erachtens geht das in Richtung "Zwei verschiedene Paar Schuhe", denn - abgesehen von dem berechtigten Einwand von Maike Noah bzgl. der Packungsgrößen - geht es bei dem "!" wie richtig erwähnt um den "Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung" und damit um die Frage der Erstattung durch die GKV.
    Wenn die Ärztin also möchte, dass die GKV die Präparate erstattet (ich gehe jetzt davon aus, dass dies der Fall ist), dann sollte sie sich an diese Vorgaben halten und bei Verordnung eines Mehrfachen der Nmax das "!" setzen. Ansonsten könnte die Apotheke leider nur eine Nmax abgeben, ODER das Rezept als Privatrezept beliefern.

    So würde ich das sehen (und kommunizieren J).

    Kollegiale Grüße,
    Oliver Scholle
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  4. #4
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    ... aber wir reden doch hier von BtM! Da muss doch Stückzahlgenau das beliefert werden, was verordnet ist, und nur bei etwaiger Auseinzelung in der Praxis nachgefragt werden, oder? Gilt der Packungsgrößen-Mist inkl. Ausrufezeichen etc. nicht nur für rosa Rezepte?


    Isoprop

  5. #5
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Das ist natuerlich richtig & vorausgesetzt: Bei BtM die Gesamtstückzahl (wie Maike ja geschrieben hat).
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  6. #6
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    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Das heißt, dass Sie ein Vielfaches von 100 Stück abgeben dürfen (bei 200 Stück geht das also, 150 Stück hingegen ginge nicht!)
    Auch nach dreimal gucken lese ich hier genau das Gegenteil. Reden wir aneinander vorbei?

  7. #7
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Nein, alles gut J

    Rahmenvertrag erlaubt Vielfaches der Nmax (also Vielfaches von 100), dann aber mit besonderem Vermerk (z.B. "!").
    BtM-Recht verlangt nach §9 (1) Nr. 4: Stückzahl der abgeteilten Form, meiner Meinung nach Gesamtstückzahl.

    Ein GKV-Rezept könnte also wie folgt ordnungsgemäß ausgestellt aussehen:
    - Medikinet 20mg 200 TAB 4x N2 ! A

    Ich hoffe, das Missverständnis ist geklärt...?!
    LG, OS
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  8. #8
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Eine weitergehende Recherche hat mich auf folgenden DAP-Beitrag gebracht:
    http://deutschesapothekenportal.de/t...=detail&id=603

    Bisher habe ich Wert darauf gelegt, dass es mit dem Vielfachen der Nmax lediglich um die Erstattung durch die GKV nach Rahmenvertrag geht. Offenbar ergibt sich ja sogar eine Retaxfalle, wenn man NICHT stückzahlgenau beliefert. Diese Stelle habe ich im Rahmenvertrag leider übersehen.
    Anscheinend muss auch nicht die GESAMTstückzahl auf das BtM-Rezept (siehe DAP-Link).

    Nicht desto trotz: Das Ausrufezeichen findet Bestätigung. (Um auf die ursprüngliche Frage von Frau Leiss einzugehen.)

    Komplexes, aber interessantes Thema...
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  9. #9
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,

    um es noch einmal auf dem Punkt zu bringen:
    Wenn die Apotheke Medikinet abgibt gilt erst einmal BTMG; BTMVV, BTMBinV etc.

    Wenn das ganze zu Lasten der PKV geschieht, gilt z.B. weiterhin die AMPreisV.

    Zu Lasten der GKV gilt neben der AMPreisV weiterhin der Rahmenvertrag und wenn die Apotheke ihr Geld haben möchte (wovon ich einfach einmal ausgehe) gilt eben auch die allseits geliebte PackungsV. Das ist der Ärztin im oben genannten Fall leider absolut egal, weil es nicht ihr Geld ist...

    Das heißt also
    150 Stück Medikinet können zu Lasten der PKV abgegeben werden
    150 Stück können nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden da sie im Widerspruch zur PackungsV stehen (hier Nmax 100 Stück, wovon nur ein Vielfaches möglich ist [siehe wiederrum Rahmenvertrag].


    Beste Grüße und schönen 4. Advent.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  10. #10
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    Hallo,

    so wie ich das verstanden hab, können sehr wohl 150 Stück abgegeben werden, eben weil bei BtM stückzahlgenau zu liefern ist und das bei einem Widerspruch mit dem Wunschzettel der GKVen das höhere Interesse ist. So gehts auch aus dem von Herrn Scholle geposteten Link. Ein zusätzlicher Vermerk, dass die exakte Menge benötigt wird, steht aber keiner Vorschrift entgegen und muss wohl drauf. Oder sollte zumindest.

    Frau Noah, woher haben sie die Infos, dass wir die Menge in so einem Fall reduzieren dürfen, ja gar müssen?

    Schönes Wochenende
    und einen kühlen Kopf für die Weihnachtsvorbereitungen
    wünscht Isoprop

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