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Thema: 1 OP - noch erlaubt ?!

  1. #1
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    1 OP - noch erlaubt ?!

    Guten Tag,

    wir haben Unmengen von Ärzten die Arzneimittel nicht mit N1 zuordnen, sondern einfach 1 OP, das hieß für uns immer: Abgabe der kleinsten im Handel befindlichen Packung.
    Nun haben wir aber schon von Retaxationen deswegen gehört, 1 OP sei veraltet - kann mir jemand Auskunft geben !?

    vielen Dank!

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hi,

    soweit ich das übersehe, ist 1 OP zwar veraltet. Man gibt dann die kleinste Packungsgröße ab, wenn es also eine N1 mit 20 Stück und eine Packung ohne N Bezeichnung mit 10 Stück gibt, die 10er.

    Gruß,
    Christoph Stackmann

  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Schönen dritten Advent zusammen,
    der Rahmenvertrag der GKV sagt hierzu folgendes:
    Bei der Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.
    Das Prozedere bei der Verordnung von "1OP" ist somit ganz klar geregelt und nicht veraltet.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #4
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    Besten Dank für die Antworten, dann sind die Retax also unbegründet wiedereinmal

  5. #5
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo zusammen,

    in den Erläuterungen zum Rahmenvertrag (http://www.apothekerverband-bvda.de/..._129_04_03.pdf) findet sich aber unter §4 "Die Bestimmungen, daß ohne Konkretisierung der Stückzahl die kleinste Menge abgegeben werden muß, besteht nicht mehr."

    Bedeutet das nun, daß auch eine N1 abgegeben wereden darf? Oder daß, wenn z.B. 7 Stück eine N5 ist, und 10 Stck N1, die 7Stck vorzuziehen ist?
    Dank und Gruß,

    C. Stackmann

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Herr Strackmann,
    Frau Noah hat bereits auf den Rahmenvertrag http://www.gkv-spitzenverband.de/med...2011_15981.pdf verwiesen, bei dem unter §6 Abgabe von wirtschalftlichen Einzelmengen Abschnitt 4 steht
    Bei der Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.
    Damit ist ihre Frage eigentlich beantwortet.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  7. #7
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Schröder,

    das stimmt schon. Ich bin nur verwirrt, da in debagtem Komentar das Gegenteil zu stehen scheint.

    Vielen Dank,
    C. Stackmann

  8. #8
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Stackmann,
    Zitat Zitat von Christoph Stackmann Beitrag anzeigen
    da in debagtem Komentar das Gegenteil zu stehen scheint.
    Was steht denn in dem Kommentar? Können Sie bitte den Abschnitt posten, der Ihrer Meinung nach das Gegenteil besagt?

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  9. #9
    Premium-User
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    Das, was er meinte, hat er hier bereits zitiert:
    Zitat Zitat von Christoph Stackmann Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen,

    in den Erläuterungen zum Rahmenvertrag (http://www.apothekerverband-bvda.de/..._129_04_03.pdf) findet sich aber unter §4 "Die Bestimmungen, daß ohne Konkretisierung der Stückzahl die kleinste Menge abgegeben werden muß, besteht nicht mehr."
    [...]
    C. Stackmann
    Das ist aber auch schon alles, was per Überfliegen aus diesem Dokument zu dem Thema rauszuholen ist.
    Hör ich jetzt auch zum ersten Mal. Außerdem ist das Dokument 2 Jahre alt.

    isoprop

  10. #10
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Stackmann,
    da dieser Satz in Verbindung mit den Messzahlen für N1, N2, N3 fällt, könnte ich mir vorstellen, dass der BVDA darauf hinauswollte, dass z.B. bei Verodnung von Cefuroxim N1 ohne Stückzahl, durchaus die Rabattarznei Cefurax 14 Stk N1 abzugeben ist, obwohl es eine Cefurax 12 Stk N1 gibt.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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