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Thema: BTMs, Rabattverträge, abweichende Stückzahl

  1. #1
    Premium-User Avatar von Kristina Verhoeven
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    BTMs, Rabattverträge, abweichende Stückzahl

    Hallo zusammen!

    Ich hatte da mal wieder zwei Spezialfälle:

    1.) Fentanyl Hennig 50 µg/h PFT 10 St. Krankenkasse BKK Pfaff hat Rabattvertrag mit Pfizer und einer Packung mit nur 9 St.

    Wunderbar, die Kollegin hatte die Packung auch schon abgegeben bevor ich das Rezept zu Gesicht bekam, von daher war nix mehr mit pharm. Bedenken wegen der Stückzahl. Grundsätzlich kann ich ja weniger abgeben, habe dies auf dem Rezept dokumentiert und auch den Arzt informiert, damit er auch die abweichende Menge dokumentieren kann. Beim nächsten Mal wollte er auch das Rezept direkt auf den Rabattvertragspartner ausstellen, von daher dieser Fall nur einmalig bleiben. Geht das denn BTM-rechtlich alles so in Ordnung?

    2.) Ritalin 10 mg TAB 60 St. Krankenkasse KKH hat Medikinet 50 St. im Rabattvertrag

    Auch hier habe ich den Arzt informiert und dies auf dem Rezept vermerkt.


    Boah, diese Krankenkassen, von der Praxis und von anderen Vorschriften keine Ahnung...

    Viele Grüße
    Kristina Verhoeven

  2. #2
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    Hallo, Frau Verhoeven,

    klare Ansage: für Betäubungsmittel gilt die Packungsgrößenverordnung insofern nicht, dass innerhalb einer N-Größe Packungen mit verschiedenen Mengen als austauschbar gelten. BtM müssen immer stückzahlgenau beliefert werden, egal was der Rabattvertrag will! Das ergibt sich aus der BtmVV §9, Absatz 1
    ...
    3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
    4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form ...
    und daraus, dass ja auch der Arzt die Stückzahl genau auf das Rezept schreiben muss und danach die Reichweite berechnet! Wenn Sie statt 10 nur 9 Pflaster abgeben oder statt 60 Tbl. nur 50 Tbl., kommen alle Seiten ins "Schwimmen". Weiterhin hängt davon ja auch die Einhaltung der Verschreibungshöchstmenge ab. Also: Rabattvertrag nur einhalten, wenn die Stückzahl genau übereinstimmt und auch wenn die Menge des enthaltenen Btm genau übereinstimmt - denken Sie an die Beladung der Fentanylpflaster!

    Herzliche Grüße
    C. Wegener

  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,

    zuerst einmal vielen Dank an Frau Wegener für die schnelle Klärung.

    Zitat Zitat von Claudia Wegener Beitrag anzeigen
    klare Ansage: für Betäubungsmittel gilt die Packungsgrößenverordnung insofern nicht, dass innerhalb einer N-Größe Packungen mit verschiedenen Mengen als austauschbar gelten. BtM müssen immer stückzahlgenau beliefert werden, egal was der Rabattvertrag will! Das ergibt sich aus der BtmVV §9, Absatz 1 [...] und daraus, dass ja auch der Arzt die Stückzahl genau auf das Rezept schreiben muss und danach die Reichweite berechnet!
    -> da fragt man sich doch immer wieder, wie diese Rabattverträge dann überhaupt zustande kommen konnten. Hat sich die Krankenkasse hierbei das Geld für einen fähigen Justiziar gespart oder hat dieser beim Vertragsabschluss geschlafen?

    -> und zweitens ein kleiner Rüffel an die Softwarehäuser: Ein Vergleich der Stückzahl müsste doch programmierbar sein!
    Bei pharmatechnik geht immerhin ein Vergleichsfenster aus, das sinngemäß erwähnt: Prüfen Sie, ob alle BtM-rechtlichen Vorgaben für einen Austausch eingehalten werden (hierbei u.a. bei Pflastern die Reichdauer in Tagen angegeben, die der Abgebende mit einem Blick erfassen und als austauschbar oder nicht beurteilen kann).


    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #4
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    Bei der Suche nach einer ganz anderen Info bin ich über folgenden Passus im Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung gestossen:

    § 4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel
    (1) Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel
    - nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
    - die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch
    ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem),
    hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes
    Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben
    und zu berechnen (...)
    f) keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäu-
    bungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der
    verordneten Menge zu entsprechen.
    Immerhin haben die Schreibtischtäter hier mal aufgepaßt

    Grüße
    C. Wegener

  5. #5
    Premium-User Avatar von Kristina Verhoeven
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    Dankeschön für die Antworten!

    Dann werde ich jetzt allen Kollegen das auch nochmal eindringlich sagen!

    Viele Grüße
    Kristina Verhoeven

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