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Thema: Ausrufezeichen oder nicht?!

  1. #1
    Premium-User
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    Ausrufezeichen oder nicht?!

    Schönen guten Abend,
    ich habe schon im Forum gesucht aber leider nichts passendes gefunden....
    Meine Kollegin erzählte mir heut, dass ein Arzt sich extrem beschwert hätte, als wir für eine VO ein Ausrufezeichen nachtragen lassen wollten. Es war eine VO von 2 N3-Packungen. Er meinte das wäre Schwachsinn.Nach § 129 SGB V wäre es doch nötig, diese Menge extra zu kennzeichnen oder sehe ich das falsch?Gibt es davon Ausnahmen?

    Liebe Grüße, Andrea

  2. #2
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Guten Morgen! :-)

    Mein Stand der Dinge ist:

    bei RVO-Kassen darf die größte Packung auch OHNE Ausrufezeichen mehrfach abgegeben werden (auch, wenn z.B. N3 100 Stück sind, und auf dem RP "200 St." steht

    bei Ersatzkassen müssen Ausrufezeichen drauf; oder ein Vermerk "Menge medizinisch erforderlich" o.ä.

    Viel Spaß beim Rumärgern mit dem Doc! ;-)

    Beste Grüße,

    Barbara Fockenberg

  3. #3
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    Hallo,

    inzwischen steht's im Rahmenvertrag nach SGBV, der gilt doch erstmal für alle GKVen. Wenn nicht im gesonderten Liefervertrag etwas anderes geregelt ist, dann muss das "!" oder "exakte Menge" o.ä. meines Erachtes auch bei RVO-Kassen stehen. Hier ist der Link. http://www.gkv-spitzenverband.de/kra...nvertraege.jsp , auf Seite 13 (§6) stehts.

    "Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel
    festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund
    der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch
    nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung
    darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen
    Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.
    "

    Also nur bei Stückzahlverordnung (=alles, wo eine Stückzahl dabei steht). Nicht bei "2xN3". Noch. Vielleicht geben Sie dem Arzt den entsprechenden Teil mal zu lesen.

    Aus meiner Erfahrung mit der täglichen Verhandlung über bürokratische Detailschxxx wirken folgende Sätze Wunder:
    "Ich hab mir das nicht ausgedacht"
    "Ich kann mir vorstellen, dass Sie von solchen Anrufen genervt sind, aber glauben Sie mir, mir macht das auch keinen Spaß, wir alle haben besseres zu tun"
    "Wenn Sie mehrere Packungen verordnen wollen, drucken Sie das Ausrufezeichen einfach immer mit drauf und Sie hören nie wieder was von mir!"
    Dem kann kaum ein Arzt widerstehen ;-)

    Lg
    isoprop

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    um die Angaben hierzu nochmal zu konkretisieren: im Rahmenvertrag zwischen dem DAV und den GKV nach § 129 Abs. 2 SGB V
    http://www.gkv-spitzenverband.de/med...2011_15981.pdf
    ist in § 6 Absatz 3 der entsprechende Hinweis auf die Kenntlichmachung der Menge durch den Arzt aufgeführt.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  5. #5
    Premium-User
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    Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
    Mal sehen was der Arzt dazu sagt

  6. #6
    Premium-User Avatar von Manuela Pannek
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    Vielleicht hilft das ein wenig: Egal ob Ausrufezeichen oder nicht, wir haben in solch einem Fall keine Retax bekommen. Vielleicht war es auch nur Glück.

  7. #7
    Premium-User
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    Zitat Zitat von Manuela Pannek Beitrag anzeigen
    wir haben in solch einem Fall keine Retax bekommen. Vielleicht war es auch nur Glück.
    Kommt noch. Früher oder später kommt das.

  8. #8
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo,

    ich hänge mich mal so rein: Was ist, wenn auf dem Rezept z.B. 2x 100 Stck Lisibeta 10mg N3 steht. Ist das so abzugeben, da ja 2xN3 dort steht, oder aber benötige ich ein "!", da es sich (auch) um eine Stückzahlverordnung handelt?


    Danke,
    Christoph Stackmann

  9. #9
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Stackmann,
    hierbei benötigen Sie ein Ausrufezeichen oder eine andere Kenntlichmachung seitens des Arztes. In Ihrem Beispiel handelt es sich in der Tat um eine Stückzahlverordnung, bei der Sie keine Gesetzeslücke nutzen können.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  10. #10
    Premium-User Avatar von dude
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    kann mir aber nicht vorstellen, dass das retaxiert werden würde...

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