Hallo!
Ich habe eine Frage bezüglich der neuen AMG-Novelle.
Damit wird ja unter anderem die Fälschungsrichtlinie 2011/62/EU umgesetzt. Dabei soll der rechtliche Weg für Sicherheitsmerkmale auf der Umverpackung bereitet werden, damit die gesamte Lieferkette nachvollziehbar ist.
Nun habe ich gefunden, dass dazu der §10 AMG einen zusätzlichen Absatz 1c bekommen soll.
Leider finde ich den gar nicht im aktuellen Gesetz. Heißt das, dass diese Sicherheitsmerkmale doch nicht mit der 16. AMG-Novelle eingeführt wurden oder gibt es woanders im Gesetz hierzu einen neuen Hinweis?
Vielen Dank,
Anne Schulze Hillert
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