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Thema: neue Packungsgrößenverordnung

  1. #1
    Premium-User Avatar von Alina Schmidt
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    neue Packungsgrößenverordnung

    Hallo zusammen,
    seit dem 1.11.12 dürfen ja nun keine nicht-normierten Packungen mehr abgegeben werden.
    Es gab dazu auch ein Rundschreiben mit einigen Beispielen. Diese bezogen sich aber immer auf den Fall, dass die neue N3 jetzt eine 100er Packung ist und daher keine 200er Packungen mehr abgegeben werden dürfen, da über N3.
    Aber was ist mit Packungsgrößen unter N3? Beispiel Clindasaar, da gibt es im Bereich mit 300mg keine normierten Packungen mehr!!! Heißt das, ich darf gar keine mehr abgeben ? Und was ist, wenn der Arzt Ibuprofen 600 1OP aufgeschrieben hat. Von AL gibt es eine 10er als kleinste, aber N1 fängt erst bei 20 an. Gebe ich dann die kleinste Packung mit 10 Stück ab oder die kleinste N-Größe???

    Danke für ihre Hilfe.


    Alina Schmidt

  2. #2
    Premium-User Avatar von Ben
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    Hallo,
    also zum Thema Ibuprofen AL, habe ich es so verstanden, dass es auf die Verordnung ankommt.
    Schreibt der Arzt tatsächlich nur 1 OP auf, ohne Stückzahl und N-größe, würde ich wie bisher nach dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V verfahren.
    Da steht in § 6 Abs 4:

    “Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe
    der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche
    Packung abzugeben.“

    Daher würde ich zunächst Ibuprofen AL 10 St. in der Taxe auswählen / abgeben.
    Dabei sollte man aber beachten, welche Größe als Rabattpartner angezeigt wird. Falls der Rabattpartner 20 ist, dann sollte man auch 20 St. abgeben.

    Clindassar kann man, meiner Meinung nach, auf jeden Fall auch ohne Normgröße abgeben werden, wenn der Arzt auf der Verordnung die Stückzahl angegeben hat und diese die Nmax (größte Messzahl) nicht überschreitet. Bei Clindamycin ist dies N3 = 60 St.

    Viele Grüße

    Ben

  3. #3
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    Hallo,

    im großen und ganzen stimme ich meinem Vorredner zu, außer hier:

    Zitat Zitat von Benjamin Lenke Beitrag anzeigen
    Dabei sollte man aber beachten, welche Größe als Rabattpartner angezeigt wird. Falls der Rabattpartner 20 ist, dann sollte man auch 20 St. abgeben.
    Rabattvertrag hin oder her - die günstigste Variante für die Kasse ist immer die Nullretax, und eine Retaxierung wäre hier vom Rahmenvertrag gedeckt, weil "die kleinste im Handel befindliche Packung" doch recht eindeutig ist. Es sei denn, es ist im Liefervertrag mit der jeweiligen Kasse etwas anderes vereinbart.
    Gibt es denn Verträge, die diesen Punkt anders regeln?

    Lg
    isoprop

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen zusammen,

    folgende Punkte sind richtig:
    Zitat Zitat von Alina Schmidt Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen,
    dass die neue N3 jetzt eine 100er Packung ist und daher keine 200er Packungen mehr abgegeben werden dürfen, da über N3.
    -> die Regel galt im übrigen auch schon vor dem 1.11.12 mit der Ausnahme, dass "Alt-Normierungen" noch in dieser Übergangsphase abgegeben werden durften, wenn sie vor Einführung der neuen Packungsgrößenverodnung rechtmäßig als N3 im Handel waren - am 1.11. endete diese Übergangsregelung

    Zitat Zitat von Alina Schmidt Beitrag anzeigen
    und daher keine 200er Packungen mehr abgegeben werden dürfen
    -> Vorsicht mit pauschalen Aussagen. Es gibt sehr wohl Arzneistoffe, bei denen die N3 gößer als 100 Stk ist
    beliebige Beispiele aus der PackungsV:
    Kombination aus Metformin und Pioglitazon 30 109 200
    Mesalazin 0,4 g/Stück und 0,5 g/Stück 50 100 300

    Zitat Zitat von Benjamin Lenke Beitrag anzeigen
    “Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe
    der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche
    Packung abzugeben.“

    Daher würde ich zunächst Ibuprofen AL 10 St. in der Taxe auswählen / abgeben.
    Dabei sollte man aber beachten, welche Größe als Rabattpartner angezeigt wird. Falls der Rabattpartner 20 ist, dann sollte man auch 20 St. abgeben.
    -> Sie haben den Paragrafen richtig zitiert und dann leider doch falsch gedeutet. Die kleinste im Handel befindliche Packung, ist die kleinste im Handel befindliche Pakcung: also in Ihrem Beispiel, wie Sie richtig gesagt haben 10 Stück! Aber: ich gebe Ihnen in sofern Recht, dass sich die GKV höchstwahrscheinlich nicht zu einer Retax hinreißen lässt, wenn Sie den Rabattpartner abgeben, obwohl dieser 20 Stück enthält, wobei Sie bedenken müssen, dass Sie rein rechtlich gesehen, (in diesem Bsp) nur 10 Stück abgeben dürfen, wenn 1 OP verordnet ist.

    Beste Grüße und ein schönes verregnetes Wochenende.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Premium-User Avatar von Alina Schmidt
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    Guten Abend,
    das ist ja mal wieder alles verwirrend. Aber danke für die Antworten.
    Ich dachte ehrlich gesagt immer, dass der Rabattvertrag vor allen anderen Regeln gilt. Also hätte ich auch eine 20er Ibu gewählt, wenn es mir der Computer angezeigt hätte. Praktisch gesehen müsste ich sonst in unserem Kassenprogramm begründen, warum ich den Rabattpartner nicht wähle (also mit Sonder-PZN, etc) was mir nicht wirklich plausibel erscheint. Außer natürlich im Dringen Fall oder der Nicht-Lieferbarkeit eines Rabattpartners.
    Meine Bsp. mit der 100er Packung als größte also N3-Packung war auch nur auf Levodopa bezogen, aber danke nochmal für den Hinweis :-)

    Es werden bestimmt noche einige weitere Fragen zu dem Thema folgen.

    Allen ein schönes WE

    Alina Schmidt

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    da sieht man mal wieder, welche Verwirrung gestiftet werden kann, wenn Meldungen rausgehen. Um nochmal zusammenzufassen:
    Wie Frau Noah bereits erwähnt hat, ist zum 01.11.12 die Übergangsfrist für Packungen abgelaufen, welche vor der Änderung der Packungsgrößenverordnung eine Zulassung im alten Normbereich hatten. Konkret heißt dies, dass jetzt die sogenannten "Pseudo- Jumbopackungen" nicht mehr abgegeben werden dürfen, also Packungen, die jetzt in der Stückzahl die Stückzahl der aktuell gültigen N3 überschreiten. Diese gelten nun nach der Auffassung der Kassen als "echte Jumbopackungen" und sind nicht erstattungsfähig.
    Werden jedoch Stückzahlen unterhalb der größten Normpackung verordnet und diese liegen nicht im aktuellen N-Bereich, gelten die gleichen Abgaberegeln wie vor dem 01.11.12.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  7. #7
    Premium-User Avatar von dude
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    Zitat Zitat von Alina Schmidt Beitrag anzeigen
    Also hätte ich auch eine 20er Ibu gewählt, wenn es mir der Computer angezeigt hätte. Praktisch gesehen müsste ich sonst in unserem Kassenprogramm begründen, warum ich den Rabattpartner nicht wähle (also mit Sonder-PZN, etc) was mir nicht wirklich plausibel erscheint.
    Ich würde als kasse Berufsgenossenschaften anwählen (nachdem man weiß welche Rabattarznei abgegeben werden soll natürlich), da dann die Auswahl wegfällt, was man anwählen muss, würde aber handschriftlich ergämnzen, dass 10 Stück AMNOG-konform ist.

  8. #8
    Premium-User
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    Hallo,

    wir haben auch eine Verordnung über Levodopa 200St, und fragen uns jetzt, ob wir bei einer RVO Kasse (AOK), 2x100 St (N3) abgeben dürfen.
    Weiß jemand Rat?
    Herzliche Grüße
    Sabine Ostlender

    EDIT: Wir haben gerade einen Rückruf vom Apothekerverband wegen dieser Frage bekommen mit folgender Antwort:
    Mit dieser Verordnung (keine N-Verordnung, 200 st) dürfen wir nur 1x100St (N3) abgeben. Um 2x100 St. abgeben zu dürfen, müsste der Arzt bei einer RVO-Kasse "2x100 St." auf dem Rezept verordnen.
    Geändert von Sabine Ostlender (15.11.2012 um 15:25 Uhr)

  9. #9
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Ostlender

    da es sich bei einer Mengenverordnung vom 200 St Levodopa. um ein Vielfaches der größten Packungsgröße handelt, darf bei einer ausdrücklichen Kennzeichnung vom Arzt, dass diese Menge gewünscht ist (z.B. auch durch eine ! hinter der Menge, oder dem Zusatz "Menge ausdrücklich gewünscht"), 2 x 100 St. abgegeben werden. Bei einer Verordnung ohne Kennzeichnung darf nur 1 x 100 St. beliefert werden.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  10. #10
    Premium-User Avatar von Alina Schmidt
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    Hallo,
    diese Frage hatten wir auch und bekamen die gleiche Antwort. Nur wenn die Menge eindeutig gekennzeichnet ist, darf sie so abgegeben werden. Interressanterweise ist es zum Beispiel auch so, dass wenn eine 100er Packung jetzt nicht lieferbar wäre, man dann trotzdem nicht 2x50 st abgeben dürfte, sondern nur 1x50 (also die nächstkleinere Packung). Das ist für die Patienten natürlich auch nicht gerade von Vorteil, da dadurch dann ja auch höhere Zuzahlungen entstehen.

    Schönen Abend noch.
    Alina

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