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Thema: HWG - Rabatte

  1. #1
    Premium-User Avatar von Aline Rühtz
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    HWG - Rabatte

    Hallo
    Ich versuche gerade §7 des HWG zu verstehen, zum Thema Geldbeträge und Waren:
    Habe ich es richtig verstanden, dass:
    1) Geldbeträge als Zuwendung für rx-AM möglich sind (siehe HÖCHSTzuschlag 3,15% beim GH), und diese auch in "geringem Umfang" an den Kunden weitergegeben werden darf?
    2)rx-freie AM: a) apothekenpflichtig -> hier ist ein Barrabatt möglich, aber kein Naturalrabatt
    b) freiverkäuflich-> hier ist sowohl Barrabatt als auch Naturalrabatt (3 für den Preis von 2) mögl?
    Und vor allem: Wie hoch dürfen die Rabatte jeweils sein? Gilt hier immer noch die Vorgabe "geringer Wert"? Eine 3 für 2-Aktion bedeutet doch mit Sicherheit viel mehr als 1? Rabatt, oder?

    Ich würde mich sehr über Hilfe freuen!

  2. #2
    Premium-User Avatar von Stefan Keidel
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    Hallo Frau Rühtz,
    Sie vermengen gerade Rabatte im Einkauf und im Verkauf. Im Wareneinkauf von rx-Medikamenten darf ihnen Ihr GH maximal die 3,15% gewähren (was glaube ich kein GH wirklich macht).
    Bei Rx-freien (sog. non-rx), apothekenpflichtigen Artikeln darf Ihnen der Lieferant (PU od. GH) nur einen Barrabatt einräumen. Dies spiegelt sich dann in einem günstigeren Einkaufspreis wieder, welcher aber mengenabhängig sein kann.
    Freiverkäufliche Arzneimittel können Sie mit Naturalrabatten einkaufen. Hierbei sind dann 3 für 1 oder ähnliches zulässig.

    Der von Ihnen genannte "geringe Wert" gilt nur bei Rabatten an den Endverbraucher beim Einlösen eines Rezepts für rx-Arzneimittel. Hier darf/soll der Wert Ihrer Zugabe (Tempos, Bonbons, Zeitschrift) nicht über 1 Euro liegen. Zusätzlich gilt die regel, dass diese Form von Rabatt umso zulässiger wird, je regionaler Ihr Rabatt gilt, je indirekter dieser gewährt wird, je un-barer und je günstiger der Preis davon ist. Da auf ein Rezept maximal 3 Zeilen gedruckt werden dürfen, gilt bei 3 Medikamenten ein Maximalrabatt von 3 Euro.

    Viele Grüße
    Geändert von Stefan Keidel (08.11.2012 um 15:49 Uhr)

  3. #3
    Premium-User Avatar von Aline Rühtz
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    Erstmal vielen Dank Herr Kreidel! Das hat mir schon mal sehr viel weiter geholfen. Dennoch war das "vermengen" der Rabatte teilweise Absicht von mir. Denn ich habe mich gefragt, ob ich diese Rabatte, die ich als Apotheke vom GH bekomme auch genauso weitergeben darf an den Endverbraucher. Aber eigentlich haben Sie mir das auch beantwortet, denn eine zusätzliche Packung des freiverkäuflichen AM als Zugabe an den Kunden ist wohl eher nicht zulässig, auch wenn ich das so vom GH erhalte oder? Allerdings sagten Sie ja auch, dass die "1€-Regel" nur für die Zugaben zu rx-AM gilt. Aber wie sind dann die Zugaben von apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen AM geregelt? Gibt es da etwa andere/ weniger strenge Regeln?
    Geändert von Aline Rühtz (08.11.2012 um 17:36 Uhr)

  4. #4
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    Die kostenlose Abgabe von AM (auch als Proben!) oder die kostenlose Durchführung von Untersuchungen wie z.B. Blutdruckmessung, ist zumindest in RLP durch die Berufsordnung verboten!
    Bei Zugaben zu apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen AM sehich in sofern keine probleme, da hier die Preise ja frei kalkulierbar sind. Insofern kann ich zumindest gegen keine Preisverordnung (wie bei rx) verstoßen

  5. #5
    Premium-User Avatar von Aline Rühtz
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    Ja, du hast Recht, stimmt. Vielen Dank!

  6. #6
    Premium-User Avatar von Stefan Keidel
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    Wie sieht das denn bezüglich der aktuellen Rätselhefte-Debatte aus? (aktuelle PZ Nr. 45 Seite 10)
    Der BGH habe beschlossen:
    Der Wert der Zuwendung sei nicht geringwertig. Er belaufe sich auf 20 bis 100 Euro, weil Apotheker typischerweise 100 bis 500 Hefte zur Verfügung gestellt bekämen. Ein Heft koste in der Herstellung 20 Cent
    Aber zählt nicht nur der Einzelwert eines Heftes??? Und dass der Apotheker im Hintergrund einen Zweitnutzen hat ist doch wohl klar? Stada verschenkt die Hefte schließlich nicht zum Spaß. Damit eine Apotheke kostenlose Exemplare bekam (der Fall ereignete sich 2007 bereits), war sicherlich ein nicht unerheblicher Einkauf von dem genannten Mundgel bei Stada notwendig.

  7. #7
    Premium-User Avatar von Aline Rühtz
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    Ja, ich fand es auch sehr seltsam, dass der BGH den Gesamtwert der Hefte heranzieht.. Aber könnte man nicht mit dem Apothekengesetz argumentieren, das eine bevorugte Abgabe verbietet? Zumindest darf man als Apotheke ja nicht bevorzugt die genannten Stada-präparate abgeben, nur weil man im Gegenzug Rätselhefte erhält... Finde das Urteil aber auch ziemlich streng!

  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    nur zur Klarstellung möchte ich hier noch kurz kommentieren (damit die Sache nicht mißverstanden wird).
    Die Apotheke DARF Kundenzeitungen (auch Rätselhefte) abgeben (gem. HWG).
    Auch die Geringwertigkeitsgrenze wird von der Apotheke bei der Abgabe selbstverständlich eingehalten.

    Allerdings war die Lieferung von Stada AN die Apotheke KEIN Geringer Wert, da bei der Annahme von ZUwendungen der Gesamtwert betrachtet werden muss. Trotz der Nicht-Geringwertigkeit sieht der BGH hier dennoch keinen generellen Verstoß.
    Es sei denn, dass dadurch im Gegenzug Geschäfte im Sinne der Stada (unlauter) entstanden sind.
    Genau dies muss das vorinstanzliche Gericht nochmals prüfen.

    Zum weiterlesen ist z.B. dieser Link hilfreich: http://www.damm-legal.de/bgh-die-kos...influssung-dar

    Beste Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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