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Thema: Zahnarztverordnung

  1. #1
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    Zahnarztverordnung

    Hallo,

    habe heut zwei Kassenrezepte meiner Kollegin kontrolliert, die von einer Zahnärztin für sich selbst verordnet wurden. Die Verordnung enthielt soderm crinale und amlodipin. Meiner Ansicht nach ist beides nicht über einen Zahnarzt verordnungsfähig, weil er dafür laut Approbationsordnung der Zahnärzte keine Befugnis hat. Oder sehe ich das falsch?

    Vielen Dank im voraus.

    Birgit Seher

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Seher,
    folgende ältere Threads helfen Ihnen sicher weiter:
    https://www.pharma4u.de/forum/showth...edenen-%C4rzte
    https://www.pharma4u.de/forum/showth...d-Zahn%E4rzten

    Der Zahnarzt darf also alles verschreiben, was mit seiner Berufsausbildung unmittelbar zu tun hat:
    Beruhigungsmitte:l ja, wenn der Patient ruhig gestellt werden muss
    Schlafmittel für sich selbst: nein
    Pille für die Freundin: nein
    Blutdrucksenker: ganz klares nein, das überschreitet seine Kompetenzen

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Premium-User Avatar von Stefan Keidel
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    Darf ein Zahnarzt für einen Patienten, wenn dieser aufgrund hohen Blutdrucks (wer hat den nicht beim Zahnarzt) zu Zahnfleischblutungen neigt, also keinen RR-Senker verschreiben? Die Zweckbestimmung ist doch das was letztlich entscheidet? Wenn es zu rechtfertigen ist, dass der Zahnarzt das Medikament verschreibt, meinte ich wäre das ok.

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Stefan,
    Zitat Zitat von Stefan Keidel Beitrag anzeigen
    Darf ein Zahnarzt für einen Patienten, wenn dieser aufgrund hohen Blutdrucks (...) zu Zahnfleischblutungen neigt, also keinen RR-Senker verschreiben?
    nein, denn: Die Diagnose Bluthochdruck kann der Zahnarzt nicht stellen! Daher kann er gegen Zahnfleischbluten nur z.B. Kamistad etc pp verordnen, aber keinen Betablocker. Schuster bleib bei deinen Leisten und der Zahnarzt hat mit Blutdruck einfach nix zu schaffen Punkt.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Premium-User Avatar von Stefan Keidel
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    danke... weil das hatte Dr. Ravati nämlich gemeint im Seminar und ich war mir unsicher, ob es ein Scherz war oder nicht... das mit der Pille für die Freundin war klar, dass das ein Zahnarzt nicht verschreiben darf...

  6. #6
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    Aber es ist doch egal, ob der Blutdruck dafür verantwortlich ist, oder? So lange der Zweck weniger Zahnfleischbluten ist? Natürlich wäre das komisch und die Maßnahme wäre sicher diskussionswürdig, weil es andere Möglichkeiten gäbe. Aber für die Zweckbestimmung, so lange es auch funktioniert, wäre das doch möglich. Er behandelt ja auch nicht den Bluthochdruck.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Carsten Renner Beitrag anzeigen
    Aber es ist doch egal, ob der Blutdruck dafür verantwortlich ist, oder? So lange der Zweck weniger Zahnfleischbluten ist? Natürlich wäre das komisch und die Maßnahme wäre sicher diskussionswürdig, weil es andere Möglichkeiten gäbe. Aber für die Zweckbestimmung, so lange es auch funktioniert, wäre das doch möglich. Er behandelt ja auch nicht den Bluthochdruck.
    So hab ich das auch verstanden. Wenn geringerer RR zu weniger Zahnfleischbluten führt, ist es ja für die Zahnbehandlung egal ob der der Patient Hypertoniker ist oder nicht...(?)

  8. #8
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,
    Betablocker sind jedoch nicht gegen Zahnfleischbluten zugelassen, der Zahnarzt handelt also auf jeden Fall im off-label use mit Regressgefahr.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  9. #9
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Man kommt ja wirklich von Höcksken auf Stöcksken.
    Ich kenne das aber gut vor allem als ich fuers Examen gelernt habe: Man spielt mit allen Eventualitaeten und will es ganz genau und die rechtlichen Rahmenbedingungen wissen.

    Daher habe ich die Frage an eine mir bekannte Medizinrechtlerin weitergeleitet. Sobald ich Antwort habe werde ich Meldung geben.
    Meines Erachtens sollte man naemlich grundlegend eruieren wer sich ueberhaupt "rechtswidrig" verhaelt.
    ich hoffe sehr hier bald eine qualifizierte Antwort geben zu koennen.
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  10. #10
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Mittlerweile habe ich Antwort erhalten. An dieser merkt man aber (leider) auch, dass diese Frage/ Problematik mehr als konstruiert und praxisfremd ist.

    - Die Erstattungsfähigkeit wird hierbei eh außen vor gelassen ("...das muss sich ja schon in den Grenzen des Notwendigen, Zweckmäßigen und Wirtschaftlichem halten, § 12 SGB V... ansonsten drohen Regresse")

    - es wurde KEIN Präzedenzfall hierzu gefunden
    - als Tip: "... guck doch mal in einen Kommentar zu § 2 AMVV (ich habe leider zurzeit keinen Zugriff auf einen). In § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV steht ja, dass die Verschreibung die Berufsbezeichnung des Arztes enthalten muss... möglicherweise gerade deshalb, damit der Apotheker überprüfen kann, ob das verordnete Mittel zum Fachgebiet des Arztes gehört? viell steht da auch was dazu, dass er es überprüfen muss??"

    Falls es bei dem ein oder anderen noch von aktuellem Interesse ist und dieser Zugang zu dem Kommentar hat, würde ich mich freuen, wenn er ihn hier knapp beschreiben könnte. Ansonsten versuche ich die Tage mal ran zu kommen.

    Schönen Sonntag,
    OSch
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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