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Thema: Anbulante Versorgung durch Krankenhausapotheke

  1. #1
    Premium-User
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    Anbulante Versorgung durch Krankenhausapotheke

    Hallo,
    in § 14 Apothekengesetz ist ja geregelt, welche Einrichtungen eine Krankenhausapotheke versorgen darf. Wie ist das eigentlich mit medizinischen Versorgungszentren? MVZ sind doch meist zum Krankenhaus gehörig und Teil der ambulanten Versorgung. Aber im Gesetz werden sie nicht explizit erwähnt. Oder gibt es hier noch andere gesetzliche Vorschriften?
    Wie läuft dann die Abrechnung des Sprechstundenbedarfs mit der Krankenkasse ab? Wie bei einer Arztpraxis mittels PC-Rezept?
    Viele Grüße

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo "Sabine",

    Hab gerade bemerkt, dassIhre Frage noch offen ist. Hate schwören können, darauf schon geantwortet zu haben.
    Also: Ein MVZ ist kein Krankenhaus, sondern eine Sonderform einer AMBULANTEN Arztpraxis (mit verschiendenen Fachrichtungen). Wer Träger ist, spielt dabei keine Rolle. Das kann durchaus ein KH sein oder eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH). Entscheidend für ein MVZ ist nur, dass es die Bestimmungen von § 95 SBG V erfüllt. Alle Ärzte im MVZ sind Angestellte dieses Trägers (tw. bei sich selbst angestellt, wenn der Arzt quasi am Träger beteiligt ist - auch eine Apotheke kann am Träger beteiligt sein).

    Die Abrechnung erfolgt so wie mit anderen Arztpraxen (nicht wie mit KH).
    Aus dem Apothekenrecht ergeben sich gegenüber anderen Formen von Gemeinschaftspraxen bei der Blieferung KEINERLEI zu beachtende Besonderheiten.

    Mit besten Grüßen
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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