Hallo,
sind leere Verpackungen bzw Dekopackungen von apothekenpflichtigen AM, die eigentlich nur in die Sichtwahl gehören, in der Freiwahl erlaubt? Oder macht es keinen Unterschied ob die Verpackung leer oder voll ist?
Hallo,
sind leere Verpackungen bzw Dekopackungen von apothekenpflichtigen AM, die eigentlich nur in die Sichtwahl gehören, in der Freiwahl erlaubt? Oder macht es keinen Unterschied ob die Verpackung leer oder voll ist?
Hallo Frau Knoop,
mir ist kein Gesetz bekannt, dass dies verbietet und z.B. die Firma Sidroga (exemplarisches Beispiel) bietet solche Leerverpackungen für das Tee-Rondell, das Sie im Freiwahlbereich stehen haben an.
Beste Grüße
Maike Noah
Maike Noah, Apothekerin
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Mir war das auch nicht bekannt. Aber als gestern morgen eine Vertreterin von Bionorica da war, hab ich sie nach Dekoverpackungen von Imupret usw. gefragt und da sagte sie, dass man die nicht in die Freiwahl stellen darf. Und meine Kollegin stimmte sofort mit ein. In welchen Gesetz das ganze steht, konnte mir allerdings niemand sagen
Hallo Frau Knoop,
ich habe mir hierzu noch mal das HWG angeschaut.
§ 10
(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
...es spricht also nichts gegen z.B. Imupret im Schaufenster, wenn alle Vorgaben des HWG beachtet werden.
Beste Grüße
Maike Noah
Maike Noah, Apothekerin
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Vielen Dank, ich hatte zwar auch schon ins HWG geguckt, aber die Stelle scheinbar überlesen. Passiert ja schnell bei Gesetzestexten
Hallo zusammen,
die Diskussion ist fachlich schon ganz gut geführt, trifft aber noch nicht alle rechtlichen Aspekte.
1. Das eine ist die Frage der erlaubten Werbung nach HWG. - das wurde richtig erklärt :-) (ist erlaubt)
2. Das andere betriftt die Frage bzw. die Einhaltung des Verbots der Selbstbedienung nach § 52 des AMG!
(Selbstbedienung ist generell bei AM verboten und nur ausnahmsweise bei NICHT-ap-AM (also "freiverkäuflichen") erlaubt. Ihre genannten Beispiele sind aber NICHT freiverkäuflich sondern unterliegen der Apothekenpflicht.
Nun stellt sich also nur noch die Frage als was das Produkt anzusehen ist, wenn es sich um leere Packungen handelt (also der wichtigste Teil des AM komplett fehlt). Die spannende Frage ist also: Handelt es sich dann noch um ein Arzneimittel?
In meinen Augen nein (weil nach AMG für den AM-Begriff nach §2 Abs. 1 zwingend ein "Stoff" vorhanden sein muss - und das gilt sogar für den Begriff des Präsentations-AM)!
Und daher ist die Auslage in der Schaufensterdeko (falls es sich eindeutig erkennbar um einen Deko-Artikel handelt kein Problem)
Beste Grüße
Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,
Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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Hallo,
ich habe auch noch eine Frage zur Freiwahl:
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nicht in die Freiwahl. Gilt dasselbe auch für apothekenpflichtige Medizinprodukte wie z.B. Nyda?
Wie ist das bei Mitteln gegen Kopfläuse? Darunter gibt es ja auch solche, die als Medizinprodukte gelten. Dürfen diese dann theoretisch in die Freiwahl?
Beste Grüße
Hallo anisaldehyd,
Korrekt. Nichts, was apothekenpflichtig ist, darf in der Freiwahl stehen - gilt auch für apothekenpflichtige Medizinprodukte.
Ist ein Kopflausmittel jedoch ein freiverkäufliches Medprod, darf es in der Freiwahl stehen.
Beste Grüße
Maike Noah
Maike Noah, Apothekerin
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Hallo Frau Noah,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Beste Grüße
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