Ergebnis 1 bis 4 von 4

Thema: Dokumentation Gefahrstoffabgabe

  1. #1
    Premium-User Avatar von Beate Prüfert
    Registriert seit
    04.02.2011
    Beiträge
    15

    Dokumentation Gefahrstoffabgabe

    Hallo!
    Die Abgabe von Gefahrstoffen muss man ja -wie mittlerweile eigentlich alles- dokumentieren. Welche Daten müssen zwingend notiert werden? Name, Anschrift des Erwerbers, Name des Abgebenden, Name und Menge des Gefahrstoffs, Verwendungszweck, Abgabedatum, Belehrung über die Gefahren, ... Fehlt noch was bzw. ist etwas zu viel? Gibt es vielleicht einen fertigen Vordruck?
    Danke!

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
    Registriert seit
    28.03.2011
    Beiträge
    170
    Die Abgabe nicht aller Gefahrstoffe muss nicht zwingend dokumentiert werden. Grundlage sind ist Wesentlichen die Chemikalienverbotsverordnung:

    Stoffe, die T(giftig), T+(sehr giftig), O(brandfördernd), F+(hochentzündlich), Xn(gesundheitsschädlich) in Verbindung mit R 40(Verdacht auf krebserzeugende Wirkung), R 62(kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen), R 63(kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen), R 64(Irreversibler Schaden möglich) sind, können abgegeben werden, wenn

    a) der Erwerber bekannt ist (Name, Anschrift), oder sich entsprechend ausgewiesen hat (gilt nicht bei der Abgabe an natürliche Personen, sofern keine Kennzeichnung mit T und T+ vorliegt),
    b) dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will und dass keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen (für die Abgabe an Handelsgewerbetreibende gelten weitergehende Vorschriften),
    c) der Erwerber mindestens 18 Jahre alt ist (sofern es sich um eine natürliche Person handelt),
    d) für ein Begasungsmittel die vorgeschriebene Erlaubnis oder der Befähigungsschein vorliegt,
    e) der Abgebende den Erwerber über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat (Informationspflicht). Erläuterungen zur Informationspflicht: Dabei ist besonders wichtig, dass für den letztgenannten Punkt die kommentarlose Übergabe eines Sicherheitsdatenblattes an einen privaten Endverbraucher nicht ausreicht. Der Kunde sollte anhand des Sicherheitsdatenblattes über die wichtigsten Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und die Entsorgung beraten werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der private Endverbraucher mit dem kompletten Studium des Sicherheitsdatenblattes überfordert ist. Aufzeichnungspflicht bei Giften (T und T+): Es ist ein Abgabebuch zu führen, das folgende Angaben enthält: - Art und Menge des abgegebenen Stoffes/Zubereitung - Datum - Verwendungszweck - Name und Anschrift des Erwerbers - Name des Abgebenden Der Empfang ist durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch muss nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

    Eine Handreichung zur Dokumentation ist im Gefahrstoff-Programm "Info-Sys Gefahrstoffe" vorhanden Giftempfangsschein.pdf.

    Die Abgabe größerer Mengen anderer Mengen würde ich dokumentieren.

    Die Abgabe an Gewerbetreibende kann immer erfolgen, dabei sollte das SDB/MSDS mitgegeben werden.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Premium-User
    Registriert seit
    10.02.2012
    Beiträge
    3
    Sehr geehrter Hr. Dr. Bregulla,

    vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort!
    Habe ich Sie somit richtig verstanden, dass Stoffe, die nicht zur Kategorie T bzw. T+ gehören, nicht im Abgabebuch dokumentiert werden müssen?
    (außer evt. größere Mengen anderer Gefahrstoffe?)

    Stoffe, die zur Sprengsstoffherstellung oder Drogenherstellung als Ausgangsstoffe verwendet werden können, werden nicht an private Endverbraucher abgegeben?

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
    Registriert seit
    28.03.2011
    Beiträge
    170
    Nein, diese Stoffe müssen nicht dokumentiert werden. Bitte beachten, dass nach Einführung der GHS-Kennzeichnung diese Dokumentationspflicht sich auf alle mit GHS06 gekennzeichneten Stoffe bezieht. Damit fallen einige der bislang zu dokumentierenden Stoffe heraus.

    Stoffe, die zur Sprengstoffherstellung/Drogenherstellung/usw. verwendet werden können, können trotzdem an private Endverbraucher herausgegeben werden, wenn die beabsichtigte Verwendung plausibel ist und die Mengen dazu passen. Das muss aber der jeweils Abgebende individuell ermessen und beurteleilen.

    In vielen Fällen wird die Abgabe solcher Stoffe - auch unter den Höchstmengen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen - an private Endverbraucher verweigert.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •