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Thema: Medizinprodukte auf Kassenrezept

  1. #1
    Premium-User
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    Medizinprodukte auf Kassenrezept

    Guten Morgen,
    zwei Fragen an alle user zusammen. Diese Fragen können alte Hasen sicher auch beantworten. Ich freue mich über jede Anwort.

    1. Frage:
    Wenn 20 Stück irgendeines Verbandstoffes verordnet sind und es von diesem Produkt nur 10er Packs gibt, darf die Apotheke dann 2 Packungen beliefern?
    Bei Blutzuckermessstreifen geht ja auch z.B. 200 Stück zu 4x 50 Stück.
    Bin momentan im prakt. Jahr und weiß noch nicht, wo welches Gesetz steht. Das kann man sicher auch irgendwo nachlesen. Wo?

    2. Frage:
    Verbandstoffe (mit rein physikalischer Wirkung) zählen zu den Medizinprodukten. Wie ist das bei Hydrokolloid-Verbänden, sind das dann immer noch Medizinprodukte?

    Christine Mann
    PiP

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Sehr geehrte Frau Mann,
    Sie wundern sich vielleicht, warum Sie bisher keine Anwort erhalten haben.
    Frau Schröder wird sich sicher bald bei Ihnen melden. Desweiteren kann gerne jeder, der hierzu etwas weiß, sein Wissen mit uns teilen.

    Mit besten Grüßen
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Guten Tag Frau Mann,

    ich bin wieder im Lande, benötige aber für Ihre Anfrage ein wenig Recherchezeit, denn die Belieferung mit Hilfsmitteln, Verbandstoffen, etc. ist immer ein heikles Thema. Ich werde mich bemühen, Ihre Anfrage umgehend zu beantworten.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Guten Morgen Frau Mann,

    heute habe ich die Zeit gefunden, ihre Anfrage zu bearbeiten. Die Verordnungsvorgaben für Verbandstoffe und Hilfsmittel finden sich in den einzelnen Lieferverträgen der Krankenkassen. Dabei wird in der Regel zwischen Ersatzkassen, welche normalerweise Bundesweit gültig sind und RVO Kassen, welche oftmals regionale Vereinbarungen besitzen unterschieden. In ihrer Apotheke müssten diese Verträge eigentlich vorliegen.
    Zum Thema Verordnung von Verbandstoffen gilt sowohl für Ersatzkassen als auch RVO, dass bei Hilfsmitteln gestückelt werden darf, wenn die verordnete Stückzahl nicht im Handel ist. Allerdings ist hier die Wirtschaftlichkeit der Abgabe zu beachten. Eine Abgabe von 2 x 10 St. für eine Verordnung über 20 ist also zulässig.
    Das Thema Medizinprodukte ist ein ganz eigenes, seit 2008 das Gesetz zur Änderung medizinproduktrechtlicher Vorschtiften in Kraft getreten ist. Hier wird unterschieden zwischen "Medizinprodukten mit Arzneicharakter", für die eine sogenannte "Positivliste" erstellt wurde (Arzneimittelrichtlinien Anlage V) und den übrigen "Medizinprodukten" wie Verbandstoffen.
    Verbandstoffe sind auch weiterhin verordnungsfähig, während Medizinprodukte mit Arzneicharakter nur dann verordnungsfähig sind, wenn sie in der Anlage V aufgeführt sind. Das beinhaltet nun aber um die Sache kompliziert zu machen nicht unbedingt die Erstattungsfähigkeit durch die einzelnen Kassen. Bei den Ersatzkassen z.B. ist die Erstattungsfähigkeit davon abhängig, ob die Medizinprodukte in der Anlage 2 des Vertrages gelistet sind. Dabei wird dann aber nicht berücksichtigt, ob diese auch gemäß Positivliste verordnungsfähig sind.
    (In der Regel sind in diesen Anlagen alle erstattungsfähigen Medizinprodukte gelistet)
    Sie sehen, ein recht problematisches Thema..... Ich empfehle ihnen, sich an ihren Verband zu wenden, wenn sie sich in solchen Fragen unsicher sind.
    Einige dieser Informationen zur Abgabefähigkeit und zur Erstattung sind auch in den Softwaredaten hinterlegt, so dass sie sich diese anzeigen lassen können (leider sind aber nicht alle Daten verfügbar).

    Ich hoffe, ich konnte ihnen ein bisschen weiterhelfen.

    Viele Grüße

    Elke Schröder
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  5. #5
    Premium-User
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    Zitat Zitat von Elke Schröder Beitrag anzeigen
    In ihrer Apotheke müssten diese Verträge eigentlich vorliegen.
    Eigentlich

    ...und vielen Dank für diese ausfühliche und sehr bemühte Anwort.
    Christine Mann
    PiP

  6. #6
    Premium-User
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    63
    Hallo Frau Schröder,
    ja, das war schon einmal seeehr hilfreich. Vielen Dank dafür.

    Noch eine Frage hierzu:
    Zitat Zitat von Elke Schröder Beitrag anzeigen
    Zum Thema Verordnung von Verbandstoffen gilt sowohl für Ersatzkassen als auch RVO, dass bei Hilfsmitteln gestückelt werden darf, wenn die verordnete Stückzahl nicht im Handel ist. Allerdings ist hier die Wirtschaftlichkeit der Abgabe zu beachten. Eine Abgabe von 2 x 10 St. für eine Verordnung über 20 ist also zulässig
    Wissen Sie, ob dabei ein Ausrufezeichen nötig ist bzw ob es Höchstmengen gibt?

    Danke und schönen Sonntag noch.
    Chrissi

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Mann,
    ein Ausrufezeichen ist nicht erforderlich, es gibt meines Wissens auch keine Höchstmengen, es gilt aber auch hier das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Vielleicht finden sie dazu aber Näheres in den Verträgen.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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