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Thema: Abgabe trotz fehlender N-Bezeichnung?

  1. #1
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    Abgabe trotz fehlender N-Bezeichnung?

    Hallo!

    Was kann ich abgeben wenn Prednitop Creme 10 g verordnet wird. 10 g trägt keine N-Bezeichnung nur die 30g.

    Ein ähnliches Problem mit der abzugebenden Menge habe ich bei der Verordnung von Cefurox Basics 500 mg 12 Stk. Laut Rabattvertrag soll ich austauschen gegen Cefurox basics 500 mg 14 St. Da diese auch teurer sind zweifle ich sehr an der Richtigkeit. Außerdem darf ich ohne Rücksprache mit dem Arzt die Menge nicht erhöhen, oder?

    Vielen Dank im voraus für die Hilfe,

    Bettina

  2. #2
    Premium-User Avatar von dude
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    Wenn 10 g verordnet sind dürfen auch 10 g abgegeben werden! Die verordnete Menge kann immer abgegeben werden, es sei denn es handelt sich um eine Jumbopackung, die größer als die N3 ist!

  3. #3
    Premium-User Avatar von dude
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    Bei Cefuroxim ist die N1 10-14. Da 12 in den N1-Bereich fällt, dürfen auch 14 Tabletten abgegeben werden, ganz klar geht das ohne Rücksprache mit dem Arzt!

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,
    Zitat Zitat von dude Beitrag anzeigen
    dürfen auch 14 Tabletten abgegeben werden
    Es müssen sogar 14 Stück abgegeben werden.

    Fragen Sie den Patienten wie er die Tabletten einnehmen soll. Wenn er nur 12 braucht, müssen eben zwei Tabletten weggeworfen werden. Ist blöd, ist aber so. Die Krankenkassen zwingen Sie zur Abgabe der rabattierten 14 Stück. Wenn Sie kommentarlos die nicht rabattierten 12 Stück abgeben, werden Sie sehr wahrscheinlich retaxiert.

    Wenn Sie nun z.B. einen dementen Patienten vor sich haben und Angst haben, dass er alle 14 Tabletten futtert und Sie das nicht riskieren wollen, haben Sie die Möglichkeit pharmazeutische Bedenken anzumelden. Dafür drucken Sie die Sonder-PZN 2467024 sowie den Faktor 6. Die phamazeutischen Bedenken müssen Sie dann noch schriftlich auf dem Rezept dokumentieren.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Premium-User Avatar von Angela Birkenbusch
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    Hallo,

    wie sieht das ganze aus, wenn ich für ein bestimmtes Arzneimittel 200 Tabletten in der N3 Packung habe und ich eine andere Firma mit 200 Stück dort aber XN als Packungsgröße habe. Darf ich die abgeben und warum ist dort keine "normale" Normgröße angegeben?
    Dann gibt es ja auch noch Nt, das sind die, die nicht gehen, weil nicht normiert.
    Liege ich da richtig??

    Vielen Dank und ein schönes sonniges We!!
    Angela Birkenbusch

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Birkenbusch,

    hier gibt es zum einen eine klare Regelung für die Stückzahlverordnung (also 200 St. oder 200 St. N3) im Rahmenvertrag:
    "....ist ausschließlich die Menge für die Auswahl relevant. Es bleibt bei der vorrangigen Abgabe rabattbegünstigter Packungen." ==> Liegt also die angegebene Menge innerhalb eines gültigen N-Bereiches, kann ein Arzneimittel innerhalb dieses N-Bereiches abgegeben werden. Liegt die Menge nicht innerhalb eines aktuell gültigen N-Bereiches, ist die verordnete Stückzahl maßgeblich.
    Hier gilt also sowohl die N3 als auch die XN könnte abgegeben werden.
    Vielleicht hilft ihnen ein bisschen „Hintergrundinformation“ zur Kennzeichnung der Normgrößen in der Software:
    Das XN ist nur eine Kennzeichnung verschiedener Softwarehäuser, dass die Packung früher eine Normpackungsgröße hatte, welche nun aber nicht mehr gemeldet ist. Das Packungsgrößenkennzeichen wird vom Hersteller gemeldet und kann verschiedene Werte annehmen. Neben den "normalen" Werten N1, N2, N3 gibt es auch noch die Möglichkeiten "nt" für "nicht therapiegerecht" und damit nicht zu Lasten der GKV abrechenbar. Mit der Änderung der Packungsgrößenverordnung wurden noch weitere Werte möglich, wie „keine Angabe“ oder „nicht betroffen“, welche von den Herstellern für solche Packungen verwendet werden, für die eine Neuzulassung bereits vor der Änderung Packungsgrößenverordnung beantragt wurde, oder welche unter die sogenannte Übergangsregelung für die Abgabe fallen. Die Meldung erfolgt also ausschließlich durch die Hersteller. Diese Packungen sind aber immer noch zu Lasten der GKV abgabefähig.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  7. #7
    Premium-User
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    bei uns herrscht auch unsicherheit hinsichtlich der abgabe von k.a. packungen. selbst die krankenkassen geben schwammige aussagen.

    uns würde interessieren wo genau steht das stückzahlverordnungen abgegeben werden können auch wenn die größe keien n-größe ist. im rahmenvertrag hab ich lediglich im §4 "Werden Arzneimittel unter Angabe einer N-Bezeichnung und der Menge, z.B. der
    Stückzahl, verordnet, und ist diese Menge nicht der angegebenen NBezeichnung
    zuzuordnen, ist die verordnete Menge für die Auswahl maßgeblich." sowie im §6 "Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten
    N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren NBereich
    abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im
    Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt
    durch Änderung der Verordnung." gefunden. aber eine definitive aussage gibt es nicht. Immerhin könnte man sich ja beim §4 an dem UND stören.

  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    erst mit dem AMNOG wurde der Rahmenvertrag nach §129 SGB V dahingehend erweitert, dass Packungen auch dann als identisch gelten, wenn sie das gleiche Packungsgrößenkennzeichen besitzen. (Davor war ausschließlich die Stückzahl maßgeblich.) Daraus ergaben sich dann weitere Austauschmöglichkeiten. Wird jetzt eine Stückzahl und die Normgröße verordnet, ist die Stückzahl maßgeblich, wie vorher auch. Liegt die Stückzahl innnerhalb eines aktuell gültigen Normbereichs, kann innerhalb diesem ausgetauscht werden. Liegt sie außerhalb, darf nur gegen eine identische Stückzahl ausgetauscht werden (wie vor 2011). Erweitert hat AMNOG, dass bei reinen Normgrößenverordnungen unterschiedliche Stückzahlen im Rahmen der %Abweichungen ausgetauscht werden müssen.

    Gruß
    Elke Schröder
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  9. #9
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    Hallo, ich habe auch eine frage, und zwar waren auf dem Rezept Mcp tropfen 20 ml verordnet, Rabattvertrag war allerdings einmal die 20 ml Packung, die ich nicht vorrätig hatte. und dann noch ein weiterer Rabattvertrag mit 30 ml. Dieses war auch in der Apotheke vorrätig. Ich habe diese dann auch abgegeben??? darf ich das so abgeben oder hätte ich die 20 ml abgeben müssen?
    Lieben Gruß

  10. #10
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo,

    für Antiemetika in flüssiger Darreichungsform ist in der Packungsgrößenverordnung die N1 mit 30 ml bezeichnet. Damit liegt eine Verordnung von 20 ml außerhalb eines gültigen N-Bereiches. Hier gilt also bei Verordnung von der reinen Abgabemenge 20 ml (ohne N1) ==> Austausch nur gegen 20 ml.
    Selbst wenn neben der 20 ml noch N1 auf dem Rezept steht, wäre die Abgabemenge maßgeblich, da sie außerhalb des gültigen N1 Bereiches liegt.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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