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Thema: Werbungskosten vs. Sonderausgaben

  1. #1
    Premium-User Avatar von Erol Gülsen
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    Werbungskosten vs. Sonderausgaben

    Sehr geehrter Herr Freischlader,

    sie haben mir in Vergangenheit sehr geholfen - nochmals vielen Dank dafür! Jetzt habe ich eine Frage zu den Vor- und Nachteilen von Werbungskosten sowie Sonderausgaben in der Steuererklärung.

    So wie ich es richtig verstanden habe kann man Werbungskosten in der Regel in voller Höhe absetzen. Sonderkosten bekommt man zum Teil anerkannt bis zur einer Höhe von aktuell 6000 €(Nach 2012).

    Jetzt habe ich vor dem Studium noch eine Ausbildung zum BTA (Bio. Tech. As.; 2 Jahre) gemacht und anschließend ein Pharmaziestudium (4 Jahre) abgeschlossen. Wäre es dann nicht besser die Kosten als Werbungskosten anzugeben und B was ist wenn mein Steuerberater ohne meine Kenntnis die Kosten als Sonderausgaben angeben hat und das Finanzamt nur einen Bruchteil davon anerkannt hat?

    Ist der Zug für mich schon abgefahren ? (War im Urlaub und konnte nicht rechtzeitig reagieren).

    Beste Grüße
    Erol Gülsen
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  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Hallo Herr Gülsen,

    richtig ist, dass Werbungskosten gem. § 9 EStG immer in voller Höhe steuerliche Berücksichtigung finden. Die Werbungskosten werden mit den erzielten Einnahmen verrechnet und mindern somit das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Sind die Werbungskosten insgesamt größer als die Einnahmen, besteht der Vorteil, dass dann ein sog. Verlustvortrag vorgenommen werden kann. Die nicht verrechneten Werbungskosten werden hier in die nächsten Jahre vorgetragen, ggf. kommt auch ein Rücktrag in ein vorangegangenes Jahr in Betracht.

    Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind seitens des Gesetzgebers in der Abzugsfähigkeit auf € 4.000,-- bzw. ab 2012 auf € 6.000,-- begrenzt. Darüber hinausgehende Beträge finden – anders als bei Werbungskosten – steuerlich also keine Berücksichtigung.

    In Ihrem Falle ist dem Pharmaziestudium eine andere Berufsausbildung vorangegangen, wobei für die nachfolgenden Ausführungen unterstellt wird, dass die Ausbildung zum BTA eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung darstellt. In einem solchen Falle handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung (= Pharmaziestudium) veranlassten Aufwendungen um Werbungskosten. Eine Einqualifizierung in dem Bereich der Sonderausgaben ist rechtlich falsch. Dies gilt auch für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nicht akademischen Berufsausbildung (BFH vom 18.06.2009, Az.: VI R 14/07).

    Sofern die Finanzverwaltung diese Kosten im Steuerbescheid als Sonderausgaben eingerechnet hat und auch noch Kürzungen vorgenommen hat, wäre hier der Weg des Einspruches gegeben.

    Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides bei der Finanzverwaltung eingereicht werden. Maßgeblich ist also das Datum des Einkommensteuerbescheides, um hier noch Rechtschutz zu erlangen.

    Sofern die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist und der Steuerberater einen Beratungsfehler begangen hat, müsste dieser den Ihnen entstandenen Nachteil im Wege der Haftung ausgleichen.


    Viele Grüße aus Koblenz

    Christian Freischlader

  3. #3
    Premium-User Avatar von Erol Gülsen
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    Sehr geehrter Herr Freischlader,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Viele Grüße
    Erol Gülsen
    Apotheker, Ihr Foren-Moderator
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