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Thema: Apothekenrecht

  1. #1
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    Apothekenrecht

    Hallo!

    Wie stellt sich die rechtlich Situation bei folgender Konstellation für die Arbeitnehmer dar?

    Die Chefin einer Apotheke verstirbt plötzlich, die Apo war aber nicht ihr Eigentum, sondern von ihren Eltern gepachtet. Der Ehemann ist ebenfalls Apotheker, hat aber eine eigene Apotheke.
    Was ist mit den Mitarbeitern in Apo 1? Wer ist jetzt der neue Chef, der Ehemann oder der Vater der Verstorbenen? Wie lange darf sich eine eventuelle Übergabe oder ein Verkauf oder eine Schließung hinziehen? Welche Absicherung haben die Arbeitnehmer? Wer hat die Betriebserlaubnis?

    Vielen Dank
    Geändert von Maike Noah (06.09.2012 um 12:48 Uhr)

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Sehr geehrte xxx,

    in der beschriebenen Konstellation endet der Pachtvertrag mit dem Tod der Pächterin. Nun ergeben sich mehrere Möglichkeiten:

    1.Der Ehemann der Pächterin tritt in den Pachtvertrag ein und wird dann auch Arbeitgeber aller Arbeitnehmer. Die Möglichkeit des Eintritts in den Pachtvertrag für den Ehemann als Erben ist in den üblichen Pachtverträgen vorgesehen. Er muss den Eintritt aber erklären, dies geschieht nicht automatisch.

    2.Der Ehemann führt die Pacht nicht fort. Dann fällt die Apotheke an den Verpächter zurück. Dieser hat nun die Möglichkeit, die Apotheke selbst zu betreiben (wenn er hierzu noch in der Lage ist) und eine Betriebserlaubnis zu beantragen. Die Arbeitsverhältnisse gehen dann auf den Verpächter über, im Wege eines Betriebsübergangs nach §613aBGB. Er tritt in alle Rechte und Pflichten ein (wie im Fall 1 der Ehemann).

    3.Der Verpächter lässt die Apotheke nach §13 Nr.1a ApoG durch einen Apotheker verwalten (höchstens 12 Monate bzw. bis Ende Pachtvertrag) und sucht einen neuen Pächter. Der neue Pächter führt die Apotheke mit neuer Betriebserlaubnis fort, die Arbeitsverhältnisse gehen im Wege eines Betriebsübergangs ebenfalls mit allen Rechten und Pflichten auf ihn über. Der arbeitsrechtliche Betriebsübergang ist in diesem Fall arbeitsrechtlich nicht ganz unumstritten, liegt aber bei unveränderter Apothekenfortführung vor.

    §613a BGB sichert die Arbeitnehmer also in allen obigen Fällen ab hinsichtlich Erhalt der Rechte, keine Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs, etc

    Viele Grüße
    Martin Hassel
    Geändert von Maike Noah (06.09.2012 um 12:48 Uhr)
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  3. #3
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    vielen dank schonmal!

    kann der ehemann die apo auch pachten, wenn er schon eine eigene besitzt?
    der verpächter muss aber auf jeden fall eine neue betriebserlaubnis (inkl. BTM) beantragen? gibt es eine Altersobergrenze oder wie wird entschieden, ob er noch in der lage ist die apo zu führen?

    nochwas anderes: darf man in der schwangerschaft noch weiterhin notdienste machen, wenn man das selbst möchte?

    dankeschön!
    Geändert von Maike Noah (06.09.2012 um 12:48 Uhr)

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Hallo,

    ja, man kann eine zweite Apotheke pachten, wenn man schon Eigentümer einer Apotheke ist. In der Praxis muss der Verpächter nur mit dieser Konstruktion einverstanden sein, weil ein Pächter sich ja mit "seiner" Apotheke selbst Konkurrenz machen könnte und darunter die Umsätze der Pachtapotheke leiden könnten.

    Ja, wenn der Verpächter fortführt, braucht er eine komplett neue Betriebserlaubnis. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht, solange ein ärztliches Attest ihm bescheinigt, dass er die Apotheke in gesundheitlicher Hinsicht führen kann. Das Attest ist Voraussetzung für die Erteilung der Betreibserlaubnis.

    Nein, in der Schwangerschaft darf man keine Notdienstbereitschaften ableisten, auch wenn man möchte. §8 Abs.6 MuSchG sieht aber vor, dass man eine Ausnahmegenehnigung bei der Aufsichtsbehörde (i.d.R. das Gewerbeaufsichtsamt) beantragen kann. Diese Ausnahmegenehmigungen könnten mit der Begründung der Aufrechterhaltung der Notdienstbereitschaft der Apotheke durchaus Erfolg haben. Bei einer Notdienstbereitschaft am Wochenende muss der Arbeitgeber aber als Ausgleich eine sog. Ersatzruhezeit von 24 Stunden gewährt werden.

    Viele Grüße
    Martin Hassel
    Geändert von Maike Noah (06.09.2012 um 12:49 Uhr)
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