Hallo zusammen,
ich denke ich habe die Stelle gefunden, in der folgendes gesetzlich geregelt ist:
und zwar hier:
Liebe Grüße david§43b Abs 1 SBG V, Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
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