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Thema: Zuzahlung, frage dr binger mr

  1. #11
    Premium-User Avatar von David Schüler
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    Hallo zusammen,

    ich denke ich habe die Stelle gefunden, in der folgendes gesetzlich geregelt ist:

    Zitat Zitat von Dr. Alexander Ravati Beitrag anzeigen
    Verweigert ein Leistungsempfänger von AM in der Apotheke die Zahlung (warum auch immer) hat der Apotheker zunächst abzugeben.Daraufhin muss er dem Kunden eine Rechnung und eine Mahnung schreiben. Zahlt dieser immer noch nicht, kann er den Betrag der Krankenkasse des betreffenden Patienten in Rechnung stellen.
    Ergo: letztlich zahlt die Kasse der Apotheke den offenen Betrag der Zuzahlung.
    und zwar hier:

    §43b Abs 1 SBG V, Zahlungsweg
    (1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
    Liebe Grüße david

  2. #12
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    1.732
    Hallo David,
    super! Vielen Dank für die Erleuchtung!!!

    Gruß
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #13
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Wunderbar,

    "david" hat jetzt auch die ominöse Quelle gefunden. Sehr gut recherchiert - Kompliment! :-)
    ..Und ich bin froh, es inhaltlich richtig erklärt zu haben

    Beste Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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