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Thema: Vorsteuerabzug

  1. #1
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Vorsteuerabzug

    Hallo Herr Freischlader,

    auf unserem Kassenbon steht, wenn ein Kunde ein Privatrezept einlöst:
    "Für quittierte Zuzahlungsbeträge gilt: Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug".
    Was bedeutet das genau?

    Vielen Dank und einen schönen "Herrentag".

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Hallo Frau Noah,

    Ihre Frage darf ich wie folgt beantworten:

    Hintergrund war ein gesonderter Aufgriff dieses Sachverhaltes durch die Finanzverwaltung bereits im Jahr 2009.

    Auf den Kassenbons und den Ausgangsrechnungen darf die Umsatzsteuer bei den Zuzah-lungen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Diesbezüglich gibt es eine Verfügung der OFD Frankfurt, aus der hervorgeht, dass der Leistungsempfänger bei der Abgabe von Medikamenten bei Kunden der Apotheke, die in der GKV versichert sind, die GKV ist.

    Die Zuzahlung des Kunden ist für den Apotheker ein Entgelt von dritter Seite. Beide Zahlun-gen, die Zahlung der GKV (über die Verrechnungsstelle) und die Zuzahlung des Kunden sind das sog. Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG.

    Der Anspruch auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des Umsatzsteu-ergesetzes steht lediglich dem Leistungsempfänger zu. Das ist in diesem Falle aber die Krankenkasse.

    Der Kunde, der eine Zuzahlung leistet, hat keinen Anspruch auf eine Rechnung.

    Wenn der Apotheker mit dem Kunden über die Zahlung der Zuzahlung abrechnet, darf das nicht in Form einer Rechnung erfolgen. Dies würde nämlich zu einem Fall des § 14 c UStG führen, dann läge nämlich ein unberechtigter Steuerausweis vor.

    Die Umsatzsteuer darf auch in keinem Fall auf dem Zuzahlungsbeleg herausgerechnet oder offen ausgewiesen werden.

    Bei Kassenbons ist also immer darauf zu achten, dass in keinem Falle U/msatzsteuer auf Zuzahlung gesondert ausgewiesen wird.

    Nach § 14 c Abs. 2 UStG gilt nämlich: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis) schuldet den ausgewiesenen Mehrbetrag.

    Dieses Nichtbeachten dieser formellen Voraussetzungen könnte bei einer Betriebsprüfung zu erheblichen Steuernachforderungen führen.

    Daher sind die Softwarehäuser hingegangen und haben einen entsprechenden Erläute-rungssatz auf den Kassenbons ausgewiesen.


    Viele Grüße aus Koblenz


    Christian Freischlader
    Steuerberater

  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Abend Herr Freischlader,
    vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine Nachfrage ergibt sich hier noch für mich:
    Zitat Zitat von Christian Freischlader Beitrag anzeigen
    Wenn der Apotheker mit dem Kunden über die Zahlung der Zuzahlung abrechnet, darf das nicht in Form einer Rechnung erfolgen.
    Wenn eine Apotheke Bewohner eines Altenheimes beliefert, wird z.B. monatlich eine Rechnung über die Zuzahlungen erstellt, die entweder der Patient selbst, ein Angehöriger oder eine andere verantwortliche Person erhält. Das ist dann aber kein Widerspruch zu Ihrer Aussage oder? Es darf dann eben nur nicht die Umsatzsteuer auf die Zuzahlung gesonder ausgewiesen werden, aber es darf sehr wohl eine Rechnung erstellt werden oder? Das ist nämlich gängige Praxis.

    Vielen Dank schon einmal.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Christian Freischlader
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    Guten Morgen Frau Noah,
    genau so ist es. Gegenüber Bewohnern des Altenheims darf selbstverständlich in Form einer Rechnung abgerechnet werden.
    Aus vorstehend genannten Gründen darf aber in dieser Rechnung keine Umsatzsteuer auf Zuzahlungen offen ausgewiesen werden.

    Sofern über OTC abgerechnet werde, wird der USt - Ausweis selbstverständlich vorgenommen. Hier ist ja der Patient selbst der Leistungsempfänger.

    Viele Grüße
    Christian Freischlader

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