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Thema: Wer haftet hier? Wer handelt Gesetzwidrig? Wer kann zur Verantwortung gezogen werden?

  1. #1
    Premium-User
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    Wer haftet hier? Wer handelt Gesetzwidrig? Wer kann zur Verantwortung gezogen werden?

    Wer haftet hier? Wer ist strafbar? Wer handelt hier Gesetzwidrig?

    Ein Apothekeninhaber und ein Apotheker der sich selbst als freier Mitarbeiter tituliert, sind beide Chefs in einer Apotheke.

    Beide sowohl der Apo-Inhaber als auch der freie Mitarbeiter sind in der Apotheke kaum anwesend.

    Die beiden haben sich geeinigt, dass der Apo-Inhaber für den pharmazeutischen und der freie Mitarbeiter für den wirtschaftlichen Teil zuständig sind.

    Nun stellt der 3. Apotheker fest , der nur angestellter Apotheker und auch immer anwesend ist, dass die PTA´s die Pille ohne Rezept abgeben, weil einer der Chefs ( der freie Mitarbeiter) es so verlangt.

    Ist nun der diensthabende angestellte Apotheker haftbar( der so eine Anweisung nicht gestellt hat, und dies auch nicht macht) weil es ja laut Gesetz heisst, dass die PTA´s unter der Aufsicht der Apotheker arbeiten?


    Über Auskunft würde ich mich sehr freuen!

  2. #2
    Premium-User Avatar von Dr. Alexander Peters
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    Hallo Aida,

    hier haften alle. Der Apothekeninhaber ist der originär Verantwortliche. Er kann Teile seiner Aufgaben delegieren. Es verbleiben indes Organisations- und Aufsichtspflichten. Die AM-Abgabe gehört zum pharmazeutischen Bereich, den der Inhaber aufgrund fehlender Anwesenheit nicht kontrollieren kann (daher Haftung). Der freie MA regiert faktisch in diesen Bereich hinein und erteilt dort gesetzeswidrige Anweisungen (daher Haftung). Die PTA setzt diese trotz Kenntnis der Rechtslage um (daher Haftung). Dem anwesenden Apotheker würde es obliegen, dass während seiner Anwesenheit in Abwesenheit der anderen Apotheker die Abgabe ordnungsgemäß erfolgt. Dem kommt er nicht nach (daher Haftung).

    Ein wunderschöner Fall zum Verteidigen!


    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Th. Alexander Peters

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Böse Großes Problem in der Praxis!

    Hallo zusammen,

    das beschiebene Prozedere ist leider ein sehr häufiges Dilemma für ANGESTELLTE Apotheker, denn sie müssen einerseits die Apothekenrechtlichen BEstimmungen beachten und unterliegen andererseits arbeitsrechtlichen Bestimmungen (und damit auch praktischen Zwängen und einem erheblichen existenziellen Druck seitens des Arbeitgebers). Immerhin hat der Arbeitgeber in D erstmal generell in Fragen der täglichen Prozesse in einem Betrieb generell eine Dienstanweisungshoheit, der ein Arbeitnehmer grundsätzlich zu folgen hat, wenn dabei andere rechtliche Normen nicht erheblich verletzt werden.
    Wann dies der Fall ist, ist für einen Arbeitnehmer schwer zu entscheiden.
    Hier ein Praxis-Tipp von mir für Angestellte Kollegen:
    - dem Apothekenleiter klarmachen, dass nur in seiner Anwesenheit oder zumindest im NICHT-Vertretungsfall derartige Anweisungen toleriert werden.
    - dies schriftlich dokumentieren und möglichst vom Apothekenleiter unterschreiben lassen.

    Ich persönlih habe ein volles Jahr bundesweit Chefvertretungen gemacht und diesbereits VORAB im Vorfeld mündlich besprochen und mir das ganze (nach zwischenzeitlich schlechten Erfahrungen) zunehmend schriftlich bestätigen lassen (als BEdingung für eine Übernahme der VErtretung).

    Sollte es im konkreten Fall zu einer Klage kommen, kann ich Ihnen nur Dringend anwaltliche Hilfe von einem Spezialisten in UNSEREM Rechtsgebiete empfehlen, z.B. von Dr. Alexander Peters (hier im Forum erreichbar) mit dem wir persönlich als Fach-Anwalt schon sehr gute Erfahrungen gemacht haben :-)

    Beste kollegiale Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  4. #4
    Premium-User Avatar von Dr. Alexander Peters
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    Liebe Interessierte,

    ich sehe die Haftung für den Angestellten hier kritischer, als mein Forums-Kollege Dr. Ravati, denn die (auch nachweisbare schriftliche) Anweisung zu rechtswidrigem Handeln kann denjenigen, der dann rechtswidrig handelt (also den Angestellten), weder in straf- noch in zivilrechtlicher und wohl auch nicht berufsrechtlicher Hinsicht schützen. Er wäre verpflichtet - so die höchstrichterliche Rechtsprechung - nachhaltig und je nach Gefahr für das geschützte Rechtsgut (Gesundheit des Kunden) sogar unter Gefährdung des Arbeitsplatzes auf die pflichtgemäße Tätigkeit hinzuwirken.

    Die Arbeitsanweisung zu rechtswidriger Tätigkeit schützt den Angestellten lediglich, wenn der Arbeitsgeber auf solche Pflichtwidrigkeit dann eine Abmahnung oder Kündigung stützen will.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Th. Alexander Peters

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    schön, dass Dr. Peters hier nochmals auf die Problematik hingewiesen hat, nach der sich der Angestellte Apotheker mit bloßem Verweis auf die arbeitsrechtliche Abhängigkeit also nicht so leicht aus der Verantwortung "stehlen" kann.
    Im Übrigen sehe ich das Ganze ja auch nicht unkritisch, sondern wollte wegen der Häufigkeit dieses Problems nur einen Praxis-Tipp geben und gebe den Angestellten gerne noch einen:
    § 7 Apothekengesetz:
    lautet
    "Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs.
    4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die
    Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. ...."
    und
    § Abs. 2 ApBetrO
    "...Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich. ..."

    Liest man dazu den Kommentar zum Apothekenrecht von Pfeil/Piech/Blume steht dort sinngemäß:
    Bei ALLEM was in der Apotheke, v.a. in Bezug auf die Beachtung öffentlich rechtlicher Rechtsnormen, passiert: - HAUPTverantwortlich ist prinzipiell (aufgrund der Auslegung der beiden zitierten Vorschriften) IMMER zunächst der Apothekenleiter. Soll im EINZEL-Fall ein angestellter Apotheker für die Rechtsverletzung haupt- oder gar alleinverantwortlich gemacht werden, muss dies berechtigte Gründe haben und stellte eine Besonderheit dar (z.B. vorsetzliche Nichtbeachtung von Anweisungen des Leiters etc.).
    Eine Sonderrolle stellt nach den zitierten Vorschriften der Filialleiter dar, der zunächst als Apothekenleiter die volle Verantwortung trägt (dieser müssen sich Angestellte, die vorhaben als Filialleiter tätig zu werden unbedingt nochmals bewußt machen), aber selbst hier verbleibt dem "Betreiber" (also dem Inhaber eine Mithaftung).

    Das ganze also nur als Tipp für angestellte Apotheker falls es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen sollte.
    Ein guter Anwalt (wie Dr. Peters) würde so etwas natürlich argumentativ in geschickter Weise im Sinne seines MAndanten verwenden :-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  6. #6
    Premium-User Avatar von Katrin Hochhard
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    Liebes pharma4u-Team,

    seit September arbeite ich Teilzeit (2 Tage die Woche) in einer öffentlichen Apothek und vertrete in dieser Zeit die Filialapothekerin.
    Meine Frage bezieht sich nun auf einen möglichen Besuch eines Pharmazierates....nehmen wir an es käme unverhofft in meiner Anwesenheit der Pharmazierat vorbei und hat Sachen zu bemängeln, da beispielsweise die neue Apothekenbetriebsordnung bisher nicht sachgemäß umgesetzt wurde.
    Wenn nun eine Strafe vergeben wird, z.B. Geldstrafe trifft diese nun den Inhaber, die Filalleiterin oder auch mich?
    Wer wird für solche Sachen belangt? Würden schlimmstenfalls auch auf mich rechtliche Schritte zu kommen?

    Vielen Danke und schöne Grüße
    K. Hochhard

  7. #7
    Premium-User Avatar von Thomas Herberger
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    Hallo,

    ich habe vor meiner jetzigen Tätigkeit als Filialleiter regelmäßig als Chefvertretung und somit auch oft in Abwesenheit des Inhabers gearbeitet. Hier kam es auch oft zu solchen Situationen, in denen Kunden z.B. nach RX ohne Rezept verlangt haben.
    Auf meinen Hinweis, dass sie dafür ein Rezept vorlegen müssen, kam oft genug der Hinweis: "Beim Chef bekomme ich das immer!"
    Hier habe ich sowohl gegenüber dem jeweiligen Inhaber, als uch gegenüber dem Kunden immer eine ganz klare Linie verfolgt. - Die Antwort lautete dann nämlich: "Dann kommen Sie bitte dann und dann wieder, dann ist der Chef wieder da, von mir bekommen Sie das nicht ohne Rezept!"
    Diese Vorgehensweise empfehle ich jedem angestellten Apotheker.

    MfG

    T.H.

  8. #8
    Premium-User Avatar von Stefanie Wiedergut
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    Hallo,

    ich weiß das Thema ist schon älter aber wie ist es denn in dem Falle das in meiner Anwesenheit ein anderer Apotheker ein rx ohne Rezept abgibt.
    Bin ich dann auch haftbar?

    Oder wenn 2 Apotheker anwesend sind und die PTA etwas rausgibt? Dann beide Apotheker?

  9. #9
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Wiedergut,
    Zitat Zitat von Stefanie Wiedergut Beitrag anzeigen
    ich weiß das Thema ist schon älter aber wie ist es denn in dem Falle das in meiner Anwesenheit ein anderer Apotheker ein rx ohne Rezept abgibt.
    Bin ich dann auch haftbar?
    Ich stelle hier schon mal eine Nachfrage, die Peters/ Ravati sicherlich für die Beantwortung dieser Frage brauchen: Wer sind Sie? Inhaberin? Filialleiterin?

    Frohe Ostern
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  10. #10
    Premium-User Avatar von Stefanie Wiedergut
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    Daran hab ich nicht gedacht, dass das wohl auch eine Rolle spielt.
    Angestellte Apothekerin.

    Ebenfalls frohe Ostern.
    Geändert von Stefanie Wiedergut (21.04.2014 um 13:01 Uhr)

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