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Thema: Betriebsbedingte Kündigung. Wer mus gehen?

  1. #1
    Premium-User
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    Betriebsbedingte Kündigung. Wer mus gehen?

    Guten Tag,
    wenn eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden muss und es sind zwei Apothekerinnen angestellt, wer muss gehen? Die eine ist schon länger im Betrieb und hat Schulkinder, die andere ist neuer dabei und kinderlos. Geht es immer danach, wer länger da ist und wer Kinder hat?

    Danke
    Chrissi

  2. #2
    Premium-User
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    Hallo!

    Wenn eine Sozialauswahl getroffen wird, dann sieht es für die kinderlose neue Kollegin mau aus. Spannend wird es erst bei der Kombination neu + Kinder vs. alt + keine Kinder. Dann geht es nach Punkten. Soundsoviele für X Jahre Betriebszugehörigkeit, soundsoviele Punkte für jedes Kind, Krankheiten, usw., und wer am Ende die meisten Punkte hat, darf bleiben.

    Allerdings (Achtung, Halbwissen!) muss der Arbeitgeber nicht zwangsläufig nach Sozialauswahl kündigen. Im Zweifelsfall muss er die Kündigungsschutzklage aushalten und im Falle der Niederlage vorm Arbeitsrichter die Kündigung zurücknehmen. Alternativ wird eine Abfindung gezahlt, wenn das zerrüttete Vertrauensverhältnis eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.

    Der interessante Punkt ist, ob der Arbeitsrichter darauf entscheidet, dass eine Sozialauswahl vorzunehmen ist bzw. gewesen wäre. Befindet er die in Frage kommenden Angestellten als nicht "gleichwertig" für den Betrieb, können/müssen sie nicht verglichen werden.

    Auch interessant: In Betrieben mit weniger als 10 Angestellten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht zwangsläufig.

    Siehe auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialauswahl

    Hoffe ich konnte erstmal helfen!
    isoprop

    P.S. Es gäbe viele arbeitslose Arbeitsrichter und Fachanwälte für Arbeitsrecht, wenn alles eindeutig wäre...

  3. #3
    Premium-User
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    Hallo isoprop,
    Zitat Zitat von isoprop Beitrag anzeigen
    Auch interessant: In Betrieben mit weniger als 10 Angestellten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht zwangsläufig.
    Danke für die schnelle Antwort. Wenn man zwei Filialen a 5 Ps hat, dann werden die zusammengezählt als 1 Betrieb? Und zählen dabei auch Putzfrauen mit?

    Chrissi

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Komm darauf an, wo die Filialen sind. Bei räumlich nahe beieinander liegenden Betriebsstätten kann man von einem Betrieb ausgehen. Dann würde die Zahl der Beschäftigten addiert.

    Putzkräfte (und sonstige Teilzeitbeschäftigte) zählen auch, wenn die geleistete Stundenzahl < 20 ist mit dem Faktor 0,5 und > 20 < 30 mit dem Faktor 0,75.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  5. #5
    Premium-User Avatar von pharmi87
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    Da hab ich auch gleich noch eine Frage. Wenn eine Apotheke an einen anderen Apotheker verkauft wurde und dieser die Angestellten übernimmt. Kann der neue Apotheker dann direkt nach der Übernahme ihm nicht genehme Angestellte kündigen oder muss er die ursprüngliche Konstellation dann ersteinmal über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten?

    Grüße, Pharmi87

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Das ist ein sogenannter "Betriebsübergang nach § 613a BGB". Demnach läuft ein Jahr zunächst alles wie gewohnt weiter, d. h. einseitige Änderungen zum Nachteil der Angestellten sind unzulässig, wenn diese mit dem Betriebsübergang zusammenhängen.

    Für den Fall einer Kündigung sind dann z.B. betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Übernahme unzulässig.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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