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Thema: BtM Rezept - Durchschlag der Apotheke

  1. #1
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    BtM Rezept - Durchschlag der Apotheke

    Hallo zusammen,
    vielleicht eine blöde Frage, aber es interessiert mich...

    Bei uns wird auf dem Durchschlag der Apotheke (Teil I) immer (also auf jedem Rezept) auf der Rückseite die BGA-Nr., der Datumsstempel, sowie die Unterschrift des Apothekers notiert.
    Muss die BGA-Nr. auf jedes Rezept? Ändert sich ja nie...
    Muss das Datum notiert werden? Steht ja eigentlich vorne drauf...
    Ich kenne diese Vorschrift nämlich aus dem Studium nicht.

    Danke im Vorraus für die Antworten
    Jeanette

  2. #2
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    Hallo,

    das mit der BtM-Nummer ist ein Relikt aus alter Zeit - früher war das vorgeschrieben. Irgendwo gabs da schonmal eine Diskussion drüber, wahrscheinlich im Rechtsabteil, aber ich find sie grad nicht wieder.

    Mit dem Datum weiß ich nicht - wir machen es nicht. Bei uns wird nur der Stempel und die Unterschrift auf der Rückseite angebracht. (Genau wegen solchen Statements bin ich dann doch lieber anonym unterwegs...)

    LG
    isoprop

  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,
    bei uns wir sogar gar nichts mit Blatt I gemacht und das Blatt wird blanko abgeheftet. Wir haben nicht viele BtM (vielleicht im Schnitt 2-3 pro Woche) und wir machen die Doku immer gleich, wenn was ist. Dann weiß man auch genau, was man wann abgegeben hat und von daher brauchen wir Blatt I gar nicht bedrucken oder mit Datum bestempeln.
    Hatten vor knapp 4 Wochen Revision und es wurde nichts bemäkelt. Ist also i.O.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #4
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    Danke schonmal für die Antworten.
    Weiß aber auch jemand, ob dazu irgenwas gesetzlich geregelt ist?
    Danke jkaiser

  5. #5
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo jkaiser,
    Zitat Zitat von jkaiser Beitrag anzeigen
    Weiß aber auch jemand, ob dazu irgenwas gesetzlich geregelt ist?
    Durch Ihre Frage habe ich mich nun noch einmal mit der BtMVV beschäftigt. In §12 Abgabe steht:
    (3) Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung oder der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf folgende Angaben dauerhaft zu vermerken:

    1. Name und Anschrift der Apotheke,
    2. Abgabedatum und
    3. Namenszeichen des Abgebenden.
    Die Revision hat bei uns deutlich weniger akzeptiert, nach BtMVV ist es jedoch vorgeschrieben.

    Beste Grüße und schon einmal frohe Ostern
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  6. #6
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Die Revision hat bei uns deutlich weniger akzeptiert, nach BtMVV ist es jedoch vorgeschrieben.

    Beste Grüße und schon einmal frohe Ostern
    Maike Noah
    Hallo, wir haben viele BtM-Rezepte (>15 tgl.) und schreiben auf die Rückseite von Teil I konsequent:
    1) genaue Bezeichnung des abgegebenen Präparates (Hersteller) und Stückzahl (erleichtert die eigene Doku, Kontrolle und Auffindung von Unstimmigkeiten bei wöchentlicher Bestandsprüfung)
    2) Namenszeichen des Abgebenden und Austragenden
    3) Datum der Abgage/Austragung

    Nachtrag: 4) und wir stempeln jedes Rezept noch einmal, zwar steht die BGA-Nr. bei uns auf dem Stempel, scheint ja aber nicht vorgeschrieben zu sein.

    Für die Revision ist diese Dokumentation meines Erachtens weniger wichtig als für die Bundesopiumstelle, da eben in der BtMVV (wie Meike schrieb) verankert.

    Auch schöne Ostern und sonniges Wetter,
    OS
    Geändert von Dr. Oliver Scholle (06.04.2012 um 12:49 Uhr) Grund: Nachtrag
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  7. #7
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    Hallo! Mir ist heute bei der monatlichen Bestandsaufnahme aufgefallen, dass ein Rezeptdurchschlag verloren gegangen ist. Was ist in einem solchen Fall zu tun, falls sich der Durchschlag nicht mehr finden lässt. Ein Kopie der Verordnung liegt mir vor. Danke für die Hilfe !

  8. #8
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Schmid,

    ist der Teil, der an die KK geht, noch bei Ihnen oder ist dieser bereits im Rechenzentrum? Als erste Maßnahme würde ich vorschlagen, hiervon eine Kopie zu machen und diese abzuheften. So haben Sie etwas in der Hand.
    Ist dieser Rezeptteil schon weg, könnte man -falls Sie ein gutes Verhältnis zum Arzt haben- eine Kopie von Teil III erbitten und diese abheften.

    Wie das ganze rechtlich aussieht, kann Ihnen Dr. Ravati sicher erläutern. Ich werde ihn auf Ihre Frage aufmerksam machen.

    Beste Grüße
    Maike Noah, Apothekerin

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  9. #9
    Premium-User Avatar von Thomas Herberger
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    Hallo zusammen,

    bei uns hat der Pharmazierat bemängelt, dass auf den Abgabebelegen nicht konsequent Stempel, Datum der Abgabe und eine Unterschrift vorhanden waren. Seitdem machen wir das immer. Die Vorderseite wird bei uns mit dem abgegebenen Präparat bedruckt (erleichtert auch die Dokumentation), der Rest kommt wie geasgt auf die Rückseite. Hieraus ist dann auch ersichtlich, wann das Präparat tatsächlich abgegeben worden ist - das Druckdatum gibt das ja nicht unbedingt wieder!
    Verlorene Belege: Wir haben sehr viele BTM's, und leider geht auch einmal ein Beleg verloren. Ich mache mir dann einen Imageausdruck über die Software unserer Rezeptabrechnungsstelle. Dies wurde bis jetzt nicht beanstandet.

    T.H.

  10. #10
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    zu diesem Thema ist alles Wesentliche gesagt worden.
    Ich denke § 12 BtMVV ist eindeutig:
    (3) Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung ... zu vermerken:
    1. Name und Anschrift der Apotheke,
    2. Abgabedatum und
    3. Namenszeichen des Abgebenden
    Weitere Angaben sind NICHT (mehr) vorgeschrieben und damit unnütz. Wo(!) diese Angaben auf das Rezept aufgebracht werden ist "Jacke wie Hose".

    Zum Verschwinden von Dokumenten regelt das BtM-Recht nichts. Das Vorgehen von Herrn Herberger erscheint aber sinnvoll. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen müssen Sie aber einen solchen Fall mit der Landes-Ü-Behörde besprechen.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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