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Thema: Instabile Rezeptur richtig taxieren

  1. #1
    Premium-User Avatar von Alina Korobenik
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    Instabile Rezeptur richtig taxieren

    Hallo,

    ich habe ein Paar Fragen bezüglich folgender Rezeptur (Mengenangaben hab ich jetzt mal weggelassen):
    Triamcinolon
    Clotrimazol
    Salicylsäure
    in Basiscreme

    Da die Rezeptur in dieser Form eindeutig nicht stabil sein kann, da das Clotrimazol im sauren Milieu der Salicylsäure gespalten wird, muss ich sinnvollerweise Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt halten und zwei getrennte Rezepturen anfertigen. Wie aber vorgehen, wenn der Arzt sich hier uneinsichtig zeigt? Da ich ja bei jeglichen Bedenken nach ApBetrO (§17 Abs. 5 Satz 2) das Arzneimittel nicht abgeben darf, würde ich in jedem Falle zwei verschiedene Rezepturen anfertigen. Hier aber endlich meine Frage: Wie kann ich das letztlich mit der Krankenkasse abrechnen? Darf ich beide Rezepturen abrechnen mit schriftlicher Begründung der pharmazeutischen Bedenken? Darf ich in diesem Fall überhaupt zu Lasten der Krankenkasse abrechnen/beliefern? Oder soll ich den kunden gleich zu einem "vernünftigen" Arzt schicken?

    Viele Grüße
    Alina
    Geändert von Alina Korobenik (26.03.2012 um 20:59 Uhr)

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen Frau Korobenik,
    Zitat Zitat von Alina Korobenik Beitrag anzeigen
    Wie aber vorgehen, wenn der Arzt sich hier uneinsichtig zeigt?
    Sie können auch einfach eine extrem kurze Haltbarkeit angeben, wenn der Arzt auf die Anfertigung besteht.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Premium-User Avatar von Alina Korobenik
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    Hallo Frau Noah,
    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Sie können auch einfach eine extrem kurze Haltbarkeit angeben, wenn der Arzt auf die Anfertigung besteht.
    Das ist sicherlich die naheliegendste Lösung, mir ging es hier allerdings um eine Alternative, die für die vier Jahre meiner Jugend mit gekrümmten Rücken über dicken Büchern etwas mehr entschädigt.. schließlich bin ich ja der Arzneimittelfachmann..

    MFG Alina

  4. #4
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    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Guten Morgen Frau Korobenik,

    Sie können auch einfach eine extrem kurze Haltbarkeit angeben, wenn der Arzt auf die Anfertigung besteht.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    naja auf die Art verliert die Apotheke langsam ihren Qualitätsanspruch, wenn man kuschend minderwertiges herstellt...

    ist ja net unbedingt wie in dem Beispiel da oben was verhältnismäßig harmloses....

  5. #5
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo zusammen,
    vergessen Sie hierbei nicht den Kontrahierungszwang! Die Verschreibung ist in angemessener Zeit nach Vorgabe des Arztes auszuführen!
    Wie Frau Korobenik schreibt, zeigt der Arzt sich umsichtig und besteht auf seiner Rezeptur [edit: hatte mich vertippt. Gemeint ist natürlich uneinsichtig]. Die Apotheke kann dann nicht einfach "etwas anderes" herstellen und das schon gar nicht zu Lasten der GKV.

    Wenn eine Kommunikation mit dem Arzt zum Wohle des Patienten nicht möglich ist, bleibt nur die verkürzte Haltbarkeit. Solange keine obsoleten oder gesundheitlich schädlichen Arzneistoffe aufgeschrieben sind, besteht hier leider Kontahierungszwang!!

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (29.03.2012 um 14:34 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  6. #6
    Premium-User
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    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen,
    [B]
    Wie Frau Korobenik schreibt, zeigt der Arzt sich umsichtig und besteht auf seiner Rezeptur. Die Apotheke kann dann nicht einfach "etwas anderes" herstellen und das schon gar nicht zu Lasten der GKV.
    das ist meiner Meinung nach nicht die Bedeutung des Wortes "umsichtig"...
    sofern da nicht explizit steht, dass die Rezeptur in EINE Kruke gefüllt werden muss, finde ich es eigentlich ok, die Rezeptur in genau der richtigen Menge nur ein wenig geteilt in 2 Kruken abzufüllen, um die Inkompatibilität zu vermeiden! Wirtschaftlich halt nicht sinnvoll... aber lieber das, als dass man nachher ein Pfuscher ist...

    § 8 AMG Verbote zum Schutz vor Täuschung
    (1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die
    1. durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich
    gemindert sind,


    viele Grüße
    Peter Niklas
    Geändert von Peter Niklas (29.03.2012 um 21:35 Uhr)

  7. #7
    Premium-User Avatar von Alina Korobenik
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    Hallo,

    Zitat Zitat von Peter Niklas Beitrag anzeigen
    Wirtschaftlich halt nicht sinnvoll...
    Naja, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist 100 g Salbe mit einer Haltbarkeit von einer Woche (wenn überhaupt) herzustellen, ist fraglich..

    Soll also heißen, dass ich nur die Wahl habe zwischen der Herstellung der Rezeptur mit einem verkürzten Verfalldatum oder der Verweigerung der Rezeptbelieferung im Fall, dass ich eine Abgabe schlicht nicht vertreten kann (wie in einem anderen Beispiel, in dem der ebenfalls uneinsichtige Kinderarzt eine Triamcinolon-Salbe 1% aufschreibt, da Hydrocortison 1% schließlich nicht gewirkt hat)..?

    MFG Alina
    Geändert von Alina Korobenik (29.03.2012 um 13:41 Uhr)

  8. #8
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    Neben dem über allem stehenden §8 AMG gibt es auch in der Apothekenbetriebsordnung Hinweise, dass eben nicht der Kontrahierungszwang das Nonplusultra ist:

    § Rezeptur: "Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist."

    § Inverkehrbringen: "Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist."

    Bei ernsthaften Bedenken, die sich durch eine verkürzte Haltbarkeit o.ä. nicht beseitigen lassen, und bei absoluter Uneinsichtigkeit seitens des Arztes ist auch eine Meldung an die KV denkbar. Wider besseren Wissens auf einer Verordnung bestehen, die gegen jede medizinische Vernunft geht und unter Umständen gefährlich ist, das darf einfach nicht sein.

    Einfach was anderes herstellen geht nicht. Wenn herstellen, dann so, wie es verordnet ist. Wenns so nicht geht, dann nicht herstellen.

    Lg
    isoprop

  9. #9
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,
    § Rezeptur: "Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist."
    Im Falle der von Alina angebrachten Verschreibung wurde ja offensichtlich die "Unklarheit" beseitigt, d.h. der Arzt besteht auf seiner Verordnung.
    Damit wurde eigentlich auch die Grundlage für das "Inverkehrbringen" geklärt.
    In einem solchen Fall bleibt echt nur übrig, für sich zu entscheiden, macht man die Rezeptur mit der extrem verkürzten Haltbarkeit und weißt den Kunden auch noch darauf hin, die Rezeptur nicht länger zu verwenden oder verweigert man die Herstellung. Dies Verweigerung dürfte allerdings letztendlich viel mehr "Probleme" (Erklärung gegenüber Kunden, Arzt, etc.) mit sich bringen.
    Wie aber auch schon gesagt, die Rezeptur einfach "anders" als in der Verschreibung aufgeführt herstellen, geht gar nicht.

    Gruß
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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