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Thema: Retax Stückzahlverordnung

  1. #1
    Premium-User Avatar von André Pour Esmailiyeh
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    Retax Stückzahlverordnung

    hallo,

    ich hoffe dass uns hier weiter geholfen werden kann.

    Wir hatten eine Verordnung über Gabapentin 600mg 300 Stück! (also mit Ausrufezeichen).
    Diese haben wir gemäß §6 des Rahmenvertrags nach §129 SGB V Absatz 2: "entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind nach wirtschaftlicher Auswahl... zulässige Packungsgröße... bis zur verordneten Menge abzugeben..." mit einer N3 +N2 Packung beliefert.
    Die N2 wurde retaxiert mit der Begründung nach Absatz 3: "überschreitet die nach Stückzahl verordnete menge die größte für das FAM festgelegte Messzahl, ist nur die größte...Packung oder ein vielfaches...nicht mehr als verordnet abzugeben."
    Unserem Einspruch mit dem Hinweis auf die ärztl. ausdrücklich gewünschte Menge
    wurde mit einem Standartschreiben abgewiesen.
    laut telefonischer Rücksprache mit meiner "lieblings" Abrechnungsstelle Interforum hätten wir nur 200 Stück, also n3 abgeben dürfen. von Ausrufezeichen als ausdrückliche Bestätigung der gewünschten menge hatte die "freundliche" Dame noch nix gehört (steht ja auch nirgends geschrieben ).

    da wir leider nicht im BAV sind fehlen mir Details zu den Lieferverträgen , möglich das da genaueres zu so einem Fall geregelt ist.

    Mit freundlichen (und verzweifelten) Grüßen André
    Geändert von André Pour Esmailiyeh (24.02.2011 um 11:39 Uhr)

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Nachdem ich diesen Tread erneut durchgelesen habe, sind mir ein paar Dinge aufgefallen, die ich nun verbessert habe.
    Ich bitte Sie, dies zu beachten. 26.2.2011

    Zitat Zitat von André Pour Esmailiyeh Beitrag anzeigen
    Wir hatten eine Verordnung über Gabapentin 600mg 300 Stück! (also mit Ausrufezeichen)

    von Ausrufezeichen als ausdrückliche Bestätigung der gewünschten menge hatte die "freundliche" Dame noch nix gehört (steht ja auch nirgends geschrieben )
    Ein Blick in den Rahmenvertrag nach §129 Abs. 2 SGB V zeigt folgendes

    §6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen:
    (3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die größte nach den Messzahlen bestimmte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.

    Drei Dinge sind wichtig und wurden deshalb von mir unterstrichen:
    Wäre eine Vielfaches einer Normgröße verordnet worden, wären Sie auch ohne Ausrufezeichen fein raus gewesen, da Normgrößen mit diesem Paragraphen nicht erfasst werden (nur zur Info).

    Für Sie von Interesse ist: Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.
    Und das ist hier ja ganz klar geschehen!!!

    Aber! Das Problem ist folgendes:
    Was hierbei schiefgelaufen ist, ist dass eine N3 und eine N2 abgegeben wurden. Es darf jedoch nur ein Vielfaches der größten Packung (hier also die N3 mit 200Stk) abgegeben werden.
    Deswegen ist es leider rechtens, dass Sie auf 200 Stk= N3 retaxiert werden. Gestückelt werden darf hier leider nicht. Eine Verordnung über 400 Stk hätten Sie allerdings mit 2x N3 beliefern dürfen.

    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (26.02.2011 um 15:38 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Premium-User Avatar von André Pour Esmailiyeh
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    Vielen Dank für die schnelle Antwort! (und die Überarbeitung)

    O.k. das heißt also §6 des Rahmenvertrags nach §129 SGB V (2): "Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind nach wirtschaftlicher Auswahl..." tritt nur in Kraft wenn die Stückzahl unter der N3er liegt, selbst wenn die Menge ausdücklich erwünscht ist?
    Das ist ja etwas schwammig im Vertrag formuliert, da ja 300 St. einerseits die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das FAM festgelegte Messzahl überschreitet, andererseits aber auch keiner im Handel befindlichen Packungsgröße entspricht. Hebt (3) also (2) trotz Ausrufezeichen auf

    (Ich glaube ich werde am Besten noch mal ein Jurastudium abschließen sonst wirds nix mit ner eigenen Apo )

    Viele Grüße und nochmals merci für Ihre Hilfe und das sie sogar Samstags für uns das sind !!
    andré

    P.S.: für meinen etwas konfusen Eröffnungstread möchte ich mich entschuldigen, da ich immer zwischen Laptop und Kunden hin und her Pendeln mußte.
    Geändert von André Pour Esmailiyeh (26.02.2011 um 17:16 Uhr)

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Zitat Zitat von André Pour Esmailiyeh Beitrag anzeigen
    Denn eine N3 und eine N2 oder auch drei N1 auf getrennten Rezepten würde ja problemlos gehen.
    Vielleicht können Sie den Arzt bitten, ein Rezept über 100 Stk auszustellen, das Sie bei der KK einreichen können?
    Der Arzt wollte ja, dass der Patient 300 Stk bekommt, und Sie haben den Patienten ja auch tatsächlich mit 200 und 100 Stk beliefert!

    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Premium-User Avatar von André Pour Esmailiyeh
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    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Vielleicht können Sie den Arzt bitten, ein Rezept über 100 Stk auszustellen, das Sie bei der KK einreichen können?
    Der Arzt wollte ja, dass der Patient 300 Stk bekommt, und Sie haben den Patienten ja auch tatsächlich mit 200 und 100 Stk beliefert!

    Maike Noah
    Ja das hatte ich versucht. Das Rezept war leider von einer (sehr großen) Krankenhausstation ausgestellt und das Mitte 2010, so das es sich als unmöglich erwiesen hat eines nach zufordern. Habe die Station aber darüber informiert das sie in Zukunft besser getrennte Rezepte austellen.
    (die waren übrigens auch fassungslos, daß die Verordnung so nicht akzeptiert wurde)

    Viele Grüße André

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