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Thema: Polizei-Rezepte

  1. #1
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Polizei-Rezepte

    Hallo...
    Ich glaube, irgendwo gelesen zu haben, dass Rezepte zu Lasten der Freien Heilfürsorge der Polizei NICHT MEHR gebührenfrei sind, laut der Tabelle aus dem DAV-Ordner wären sie aber noch zuzahlungsfrei. Leider ist die Tabelle auf dem Strand von 01/2009
    Welche Polizisten müssen nun wofür seit wann was zuzahlen? Oder auch nicht...?
    Verwirrte Grüße,
    Barbara Fockenberg

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Fockenberg,

    ich war in Weihnachtsurlaub, daher erst jetzt die Rückmeldung.
    Es gibt seit dem 01.10.11 einen neuen Arzneimittelversorgungsvertrag mit dem Bundesministerium des Inneren (Bundespolizei). Danach sind nun wie für die GKV Zuzahlung und Mehrkosten zu leisten.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  3. #3
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Guten Abend Frau Schröder,

    der Urlaub sei Ihnen gegönnt, ich hatte letzte Woche auch frei
    Was fällt denn unter "Bundespolizei"? Auf den Rezepten, die mir meistens unterkommen, ist als Kostenträger "ZPD" eingetragen, die Kunden sprechen immer von der Heilfürsorge. Sind DAS dann die Kandidaten, denen ich jetzt Zuzahlungen abknöpfen muss?
    Und wo kann ich den Arzneimittelversorgungsvertrag herunterladen? Denn ich schätze, nach jahrelanger Gebührenfreiheit, wird es nicht leicht, ohne handfeste Beweise die Zuzahlungen einzutreiben...

    Beste Grüße,
    Barbara Fockenberg

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Fockenberg,
    den Vertrag müssten sie sich über ihren LAV anfordern, da er nicht veröffentlicht ist. Ich kann ihnen nur schon mal die entscheidenden Stellen schicken:

    㤠1 Gegenstand des Vertrages
    (1) Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung der heilfürsorge-berechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei (PVB ) sowie von Polizeiärztlichen Diensten der Bundes-polizei (BPOL) mit
    a. Arzneimitteln,
    b. Verbandmitteln sowie
    c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 25 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln
    ....
    § 3 Abgabebestimmungen
    ....
    (3) Von Vertragsärzten für PVB ausgestellte Verordnungsblätter müssen als zu Lasten der BPOL ausgefertigte Verordnungsblätter gekennzeichnet sein.
    .....
    (5) PVB der BPOL sind zuzahlungspflichtig. Die Apotheken ziehen die Selbstbeteiligungsbeträge der PVB für Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfsmittel ein und verrechnen sie mit ihren Ansprüchen gegenüber der BPOL. Die Höhe der einzuziehenden Selbstbeteiligung richtet sich nach den Bestimmungen des SGB V.“


    Demnach müsste also BPOL oder PVB auf der Verordnung stehen. Ich weiß leider auch nicht, was ZPD bedeutet. Im Zweifel auch hier beim Verband anfragen.

    Sorry, dass ich nicht besser weiterhelfen kann.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  5. #5
    Premium-User
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    Hallo,
    ZPD steht für "Zentrale Polizeiliche Dienste". ZPD-Rezepte werden wie die "FreieHeilfürsorge der Polizei" abgerechnet. Im internen Bereich des AVWL gibt es dazu eine ganz gute Hilfestellung.
    Viele Grüße
    Dana Schreiner

  6. #6
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Guten Abend Frau Schreiner,
    wie schade, dass ich in Nordrhein tätig bin... Aber ich werde mal bei "meinem" Verband nachfragen, ob die auch sowas haben. Danke für den Tip!
    Feierabendreife Grüße,
    Barbara Fockenberg

  7. #7
    Premium-User
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    Hallo Frau Fockenberg,
    ich kopiere das einfach mal hier hinein:
    Sind „Polizeirezepte“ grundsätzlich von der Zuzahlung befreit?
    Nein. Es ist zu prüfen, ob die Verordnung zulasten der Bundespolizei (ehemaliger Bundesgrenzschutz) oder der Freien Heilfürsorge der Polizei (ZPD) ausgestellt wurde.
    Bei der Bundespolizei ist eine Zuzahlung zu erheben; für die Freie Heilfürsorge der Polizei fällt keine Zuzahlung an.

    Dürfen apothekenpflichtige, nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel mit der Bundespolizei und der Freien Heilfürsorge der Polizei abgerechnet werden?
    Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen zulasten der Bundespolizei abgegeben und abgerechnet werden. Bei der Freien Heilfürsorge der Polizei (ZPD) gelten die Arzneimittelrichtlinien. Hier muss wie bei den gesetzlichen Krankenkassen erst geprüft werden, ob das verordnete Arzneimittel von der Anlage I der AM-RL erfasst ist. Die Apotheken-EDV unterstützt die Prüfung.
    Viele Grüße
    Dana Schreiner

  8. #8
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Guten Abend Frau Schreiner,

    danke für die nette Zusammenfassung!

    Späte Grüße,
    Barbara Fockenberg

  9. #9
    Premium-User
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    Hallo,
    weiss jemand, ob ZPD (NRW) Rezepte komplett zuzahlungsfrei sind oder nur gebührenfrei? Müssen Festbetragsdifferenzen gezahlt werden oder nicht?

    Danke im vorraus


    edit: Hat sich erledigt, wer lesen kann ist klar im Vorteil
    Geändert von Kerstin Knoop (25.10.2012 um 09:59 Uhr)

  10. #10
    Premium-User Avatar von dude
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    wer soll da noch durchblicken, bei heilfürsorge keine zuzahlung, aber apopflichtige AM wie bei GKV behandeln, bei Bundespolizei das Gegenteil...

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